Kosten- und Gebührenrecht

Unzulässige Beschwerde bei Nichterreichen des Beschwerdewertes

Aktenzeichen  L 11 AS 680/16 B ER

Datum:
8.12.2016
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 16 AS 382/16 ER 2016-09-13 Bes SGWUERZBURG SG Würzburg

Tenor

I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 13.09.2016 wird verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Streitig ist die Absenkung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2016 bis 30.11.2016. Einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Antragstellers (ASt) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (S 16 AS 385/16) gegen einen Bescheid des Antragsgegners (Ag) vom 10.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2016, mit dem eine Minderung des Alg II um 30% des Regelbedarfs für die Zeit vom 01.09.2016 bis 30.11.2016 festgestellt worden ist, hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Beschluss vom 13.09.2016 abgelehnt. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides. Dagegen hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Entscheidung des SG sei wegen fehlender Unterschrift rechtsungültig. Der Beschluss werde „unter Beschwerde“ zurückgewiesen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die Beschwerde – dahin war das Schreiben des ASt vom 22.09.2016 mangels anderer Anhaltspunkte und im Hinblick auf die Formulierung „unter Beschwerde“ auszulegen – ist unzulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Der im Streit stehende Anspruch ist mit 363,60 EUR zu beziffern und erreicht damit nicht den für eine statthafte Beschwerde erforderlichen Beschwerdewert.
Streitgegenstand ist allein die Minderung des Alg II des ASt für die Zeit vom 01.09.2016 bis 30.11.2016 um 30% des Regelbedarfs. Der Regelbedarf des ASt beträgt 404 EUR, mithin wurden die Leistungen um monatlich 121,20 EUR, insgesamt 363,60 EUR (3 x 121,20 EUR gemindert).
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Soweit diese Wertgrenze bzw. zeitliche Grenze nicht überschritten wird, bedarf die Berufung der Zulassung, die ua erfolgen kann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 SGG).
Vorliegend stehen lediglich Leistungen iHv 363,60 EUR im Streit. Die Berufung in der Hauptsache wäre somit nicht zulässig und die Beschwerde nicht statthaft, weil weder Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), noch der Beschwerdewert von 750 EUR erreicht wird (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Rechtsmittelbelehrung des SG verweist insofern zutreffend auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses vom 13.09.2016.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen

Europarecht

Schadensersatz, Ermessensentscheidung, Aussetzungsantrag, Kommission, Aussetzung, Fahrzeug, Vorabentscheidungsverfahren, Zeitpunkt, Beschwerde, Verfahren, Schriftsatz, Rechtssache, EuGH, Anspruch, Aussetzung des Rechtsstreits, erneute Entscheidung
Mehr lesen