Kosten- und Gebührenrecht

Unzulässige Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts

Aktenzeichen  10 C 18.221

Datum:
6.6.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 11348
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 92 Abs. 3, § 173 S. 1
ZPO § 572 Abs. 2 S. 2
GKG § 3 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 66 Abs. 6 S. 1, § 68 Abs. 1, Abs. 3
RVG § 13

 

Leitsatz

Der Wert des Beschwerdegegenstands iSd § 68 Abs. 1 S. 1 GKG bemisst sich nach der Differenz zwischen den Gebühren, mit denen die Antragstellerin auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts belastet würde, und den Gebühren, die sie aufgrund des von ihr für richtig gehaltenen Streitwerts zu tragen hätte. Dabei sind neben den Gerichtsgebühren auch die Rechtsanwaltsgebühren zu berücksichtigen, soweit sie von der Antragstellerin zu tragen sind (ebenso BayVGH BeckRS 2014, 55945). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 25 S 17.2605 2017-12-07 Ent VGMUENCHEN VG München

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass das Verwaltungsgericht den Streitwert für das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bezüglich der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2017 erfolgten Ablehnung ihrer Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 92 Abs. 3 VwGO auf 5.000 Euro festgesetzt hat. Ihrer Ansicht nach wäre der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur auf die Hälfte des Auffangstreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG und damit 2.500 Euro festzusetzen gewesen.
Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie mangels Erreichen des Beschwerdewerts nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft ist und das Verwaltungsgericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde auch nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat.
Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den nach § 63 Abs. 2 GKG der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Der Wert des Beschwerdegegenstands bemisst sich nach der Differenz zwischen den Gebühren, mit denen die Antragstellerin auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts belastet würde, und den Gebühren, die sie aufgrund des von ihr für richtig gehaltenen Streitwerts zu tragen hätte. Dabei sind neben den Gerichtsgebühren auch die Rechtsanwaltsgebühren zu berücksichtigen, soweit sie von der Antragstellerin zu tragen sind (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 20.8.2014 – 10 C 14.1691 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Die Differenz zwischen den Gerichtsgebühren bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 5.000 Euro und den Gerichtsgebühren bei dem von der Antragstellerin für richtig gehaltenen Streitwert von 2.500 Euro beträgt bei anfallenden Gerichtsgebühren nach § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 5211 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) 19 Euro.
Die von der Antragstellerin ebenfalls zu tragende Gebührendifferenz des bevollmächtigten Rechtsanwalts zuzüglich Umsatzsteuer beträgt bei anfallenden Gebühren nach § 13 RVG in Verbindung mit Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) 157,80 Euro.
Somit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands hier insgesamt 176,80 Euro und übersteigt daher 200 Euro nicht.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).

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