Aktenzeichen 21 CS 17.30500
VwGO VwGO § 133 Abs. 1
Leitsatz
Verfahrensgang
Au 1 S 17.31606 2017-04-07 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I.
Die Beschwerde wird verworfen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist mangels Statthaftigkeit unzulässig.
Nach § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser umfassende Beschwerdeausschluss knüpft an den maßgeblichen Rahmen des AsylG an und erstreckt sich auf sämtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und auch auf sämtliche Nebenverfahren eines Rechtsstreits wie insbesondere das der Prozesskostenhilfe (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 80 Rn. 3 und 4).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Gerichtskosten werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).