Kosten- und Gebührenrecht

Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde – Streit um die Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen

Aktenzeichen  L 11 AS 850/16 NZB

Datum:
2.1.2017
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 105 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

Bei gleichzeitiger Beantragung von mündlicher Verhandlung und Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Gerichtsbescheides findet eine mündliche Verhandlung statt.

Tenor

I.
Die Beschwerde des Klägers wird verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Streitig ist die Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 626,43 EUR sowie die Zahlung um 117,55 EUR höherer Heizkosten, insgesamt 743,98 EUR.
Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat mit Gerichtsbescheid vom 02.11.2016 den zu erstattenden Betrag auf 626,43 EUR herabgesetzt, und im Übrigen (höhere Heizkosten) die Klage abgewiesen.
Am 05.12.2016 hat der Kläger beim SG Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und zugleich beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) Beschwerde gegen die Nichtzulassung gegen die Berufung erhoben. Das SG hat mitgeteilt, am 17.01.2017 finde eine mündliche Verhandlung statt. Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II. Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Das SG hat in der Form des Gerichtsbescheides entschieden (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Die Berufung hat es nicht zugelassen, so dass der Kläger ein Wahlrecht hat, ob er Nichtzulassungsbeschwerde einlegt oder eine mündliche Verhandlung vor dem SG begehrt (§ 105 Abs. 2 Satz 2 SGG). Vorliegend hat er beides begehrt. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet eine mündliche Verhandlung statt (§ 105 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die mündliche Verhandlung hat Vorrang (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 105 Rdn. 17). Damit gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 105 Abs. 3 HS. 2 SGG). Für eine Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde fehlt es somit an einer erstinstanzlichen Entscheidung.
Nach alledem war die erhobene Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen

Europarecht

Schadensersatz, Ermessensentscheidung, Aussetzungsantrag, Kommission, Aussetzung, Fahrzeug, Vorabentscheidungsverfahren, Zeitpunkt, Beschwerde, Verfahren, Schriftsatz, Rechtssache, EuGH, Anspruch, Aussetzung des Rechtsstreits, erneute Entscheidung
Mehr lesen