Kosten- und Gebührenrecht

Unzulässiger Eilrechtsantrag gegen Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung

Aktenzeichen  M 5 E 19.1478

Datum:
12.6.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 15016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 44a, § 123 Abs. 1
BeamtStG § 26
BayBG Art. 65 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens gemäß § 44a VwGO ist nicht isoliert gerichtlich angreifbar und ein hierauf gerichteter Rechtsschutzantrag deshalb unzulässig (Anschluss an BVerwG BeckRS 2019, 6003). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsgegner ordnete mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 gegenüber der als Professorin auf Lebenszeit in seinen Diensten stehenden Antragstellerin eine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit an. Die Regierung von Oberbayern – Medizinische Untersuchungsstelle – bestimmte hierfür mit Schreiben vom 4. März 2019 als Untersuchungstermin den 27. März 2019 (11:00 Uhr).
Am … März 2019 hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin für diese beim Verwaltungsgericht München beantragt,
die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 19. Dezember 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung der Antragstellerin, die Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin zu befolgen, freizustellen.
Die Untersuchungsanordnung sei rechtwidrig, weil sie jedenfalls nicht den formalen Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche.
Das Gericht wies die Antragspartei mit Schreiben vom 9. Mai 2019 auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2019 (2 VR 5/18) hin, nach dem eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten nicht isoliert angreifbar sei. Deswegen werde Gelegenheit gegeben, den Antrag zurückzunehmen.
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin erklärte hierzu mit Schriftsatz vom … Mai 2019, dass der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu folgen und der Antrag zulässig sei.
Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dem Beamten, der eine Untersuchungsanordnung nicht befolge, drohe in der Praxis nicht ernsthaft eine Disziplinarmaßnahme, sei nicht haltbar. Er weise auf Fälle bayerischer Behörden hin, in denen Disziplinarverfahren eingeleitet worden seien. Es sei daher weiterhin der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung zu folgen, die im Hinblick auf die mögliche Sanktion einer Disziplinarmaßnahme für die Nichtbefolgung einer Untersuchungsanordnung von deren Vollstreckbarkeit im Sinne des § 44a Satz 1 Fall 1 VwGO ausgehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) hat keinen Erfolg, weil der Antrag gemäß § 44a VwGO bereits unzulässig ist.
1. Nach § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nach § 44a Satz 2 VwGO nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
a) Nachdem der Zweite Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 10. April 2014 (2 B 80.13 – juris Rn. 17) die Frage der isolierten gerichtlichen Angreifbarkeit einer Untersuchungsanordnung aufgeworfen hatte, beantwortet er sie nunmehr mit Beschluss vom 14. März 2019 (2 VR 5/18 – juris Rn. 16 ff.; die Entscheidung ist auch über die Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts verfügbar: www.bverwg.de) dahingehend, dass eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens gemäß § 44a VwGO nicht isoliert gerichtlich angreifbar ist und ein hierauf gerichteter Rechtsschutzantrag deshalb unzulässig ist.
b) Dem folgt die erkennende Kammer bezüglich einer – wie hier vorliegenden -Untersuchungsanordnung nach § 26 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG), Art. 65 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung. Es wird auf die vom Bundesverwaltungsgericht ausführlich dargelegten Argumente im Beschluss vom 14. März 2019 (a.a.O. – juris Rn. 19 ff.) verwiesen. Die Kammer macht sich diese zu Eigen und sieht von deren bloßer Wiedergabe an dieser Stelle ab, nachdem die Entscheidung öffentlich zugänglich ist.
c) Die Argumente der Antragspartei greifen demgegenüber nicht durch. Sie wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht übersehen, sondern bereits berücksichtigt.
Die Problematik eines eventuellen Disziplinarverfahrens – auch der Kammer ist aus früheren und aktuellen Verfahren bekannt, dass in etlichen Untersuchungsanordnungen auf die Möglichkeit der Einleitung eines solchen bei Verweigerung der Untersuchung hingewiesen wird – wurde ausführlich behandelt (a.a.O. – juris Rn. 25 ff.). Dem ist nichts hinzuzufügen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.

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