Aktenzeichen L 11 AS 505/16
Leitsatz
1. Berufung nur gegen Urteile des SG zulässig. (amtlicher Leitsatz)
2 Eine nicht statthafte Berufung ist als unzulässig zu verwerfen. (redaktioneller Leitsatz)
3 Gegen eine Terminsbestimmung ist eine Berufung nicht statthaft. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
13 AS 853/16 2016-07-26 Ent SGNUERNBERG SG Nürnberg
Tenor
I.
Die Berufung wird verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat in einem vom Kläger eingeleiteten Klageverfahren mit Schreiben vom 26.07.2016 Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.09.2016 festgesetzt.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die Berufung ist durch Beschluss gemäß § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen. Der Kläger ist hierzu angehört worden.
Die Berufung ist nicht statthaft (§ 158 Satz 1 SGG), denn sie richtet sich nicht gegen ein Urteil des SG (§ 143 SGG) bzw. einen Gerichtsbescheid im Sinne des § 105 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.