Aktenzeichen 9 AS 16.369
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, § 92 Abs. 3, § 152 Abs. 1, § 161 Abs. 2 S. 1
Leitsatz
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung (vgl. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) folgt der Kostenübernahmeerklärung der Antragstellerin (vgl. Nr. 5211 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).