Aktenzeichen M 15 K 19.1382
Leitsatz
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 24.10.2019 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).