Kosten- und Gebührenrecht

Verfahrenseinstellung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten

Aktenzeichen  19 CE 17.105

Datum:
21.2.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 105234
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichte bedarf es keiner Erklärung für unwirksam durch das Oberverwaltungsgericht, wenn das Verwaltungsgericht seinen Beschluss im Nachhinein selbst für unwirksam erklärt hat. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 6 E 16.1312 2016-09-02 Ent VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Der Streitwert wird auf 1.350 EUR festgesetzt.

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Es bedurfte keiner Erklärung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 2. September 2016 für unwirksam mehr, weil das Verwaltungsgericht selbst seinen Beschluss für unwirksam erklärt (vgl. Nr. 1 des Beschlusses vom 4.10.2016) und dadurch die Erledigungserklärungen veranlasst hat.
Über die Kosten des Verfahrens war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Er-messen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dies führt zur Kostenbelastung der Antragsgegnerin, denn der ihre Rechtsauffassung bestätigende Beschluss vom 2. September 2016 hätte (aufgrund seines unstreitigen Wirksamkeitsmangels) im Beschwerdeverfahren keinen Bestand haben können. Im gegenständlichen Verfahren sind nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gerichtskosten nicht zu erheben.
Nachdem der Beschluss vom 2. September 2016 das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht beendet hat, ist über die erstinstanzlichen Kosten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend den verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 4. Oktober 2016 zu entscheiden (vgl. insoweit Nr. II des Senatsbeschlusses vom selben Tag im Verfahren 19 CE 16.2204).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei der Streitwert (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 5.12.2016 – 19 C 16.2326) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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