Aktenzeichen W 8 K 17.425
VwGO § 166
Leitsatz
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 ff. ZPO. Der Kläger hat trotz entsprechender Aufforderungen keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und betreffende Angaben nicht glaubhaft gemacht. Mit Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Dezember 2017 wurde der Kläger aufgefordert, die beigefügte Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auszufüllen und zurück zu schicken. Laut Stempel auf dem Briefumschlag erhielt … …das Postunternehmen** am 29. Dezember 2017 dieses Schreiben zurück und dieses Schreiben wurde laut weiterem Stempel am 2. Januar 2018 dem Nachtbriefkasten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg entnommen. Auf diesem Briefumschlag, der geöffnet worden war, war handschriftlich vermerkt „Annahme verweigert wegen Verbannung auf die schwarze Liste“. Daraufhin war dem Kläger mit Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. Januar 2018, laut Postzustellungsurkunde dem Kläger am 4. Januar 2018 zugestellt, aufgetragen worden, die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 22. Januar 2018 vorzulegen. Die Erklärung wurde jedoch bis heute nicht vorgelegt, vielmehr wurde die Aufforderung vom 2. Januar 2018 über … …das Postunternehmen** an das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg zurückgeleitet und auf dem geöffneten Briefumschlag war wiederum handschriftlich vermerkt „Annahme verweigert wegen Verbannung auf die schwarze Liste“.