Aktenzeichen 4 CE 16.2638
Leitsatz
Verfahrensgang
RO 4 E 16.2028 2016-12-30 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. Dezember 2016 (Az. RO 4 E 16.2028) ist wirkungslos, soweit er nicht bereits durch Beschluss vom 23. Januar 2017 (Az. 4 C 16.2638) aufgehoben wurde.
III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil der Rechtsstreit vom Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 14. Februar 2017 in der Sache für erledigt erklärt worden ist und die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung bereits mit Schriftsatz vom 31. Januar 2017 zugestimmt hat. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist daher für wirkungslos zu erklären (§ 92 Abs. 3 VwGO analog, § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Die Versagung von Prozesskostenhilfe in Nr. III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wurde bereits durch Beschluss des Senats vom 23. Januar 2017 (4 C 16.2638) aufgehoben.
Über die Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es hier, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie durch die Unterbringung des Antragstellers in einem Wohnwagen das erledigende Ereignis herbeigeführt hat (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 1 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 18). Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts zur Unterbringung gemäß § 123 VwGO wäre zudem aller Voraussicht nach erfolgreich gewesen. Auf die bisherigen Beschlüsse des Senats in dieser Angelegenheit wird verwiesen.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei für das Eilverfahren die Hälfte des Hauptsachestreitwerts anzusetzen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).