Kosten- und Gebührenrecht

Vertretung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt im Verwaltungsprozess

Aktenzeichen  M 6 M 19.2495

Datum:
16.8.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 43106
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151, § 117 Abs. 5, § 162 Abs. 2 S. 1, § 165
RDGEG § 3, § 5

 

Leitsatz

Dem Bayerischen Rundfunk steht es zu und frei, sich in Verfahren durch eine Rechtsanwaltskanzlei vertreten zu lassen, obschon die Rundfunkanstalt über eine eigene Rechtsabteilung verfügt. (Rn. 7 – 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. März 2019 wird zurückgewiesen.
II. Die Erinnerungsführerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist das Hauptsacheverfahren Az. M 6 K 18.4925. Mit Urteil vom 16. Januar 2019 wurde die Klage gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen gegenüber der Klägerin abgewiesen und der Streitwert dieses Verfahrens durch Beschluss auf 428,00 Euro festgesetzt.
Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 18. März 2019 setzte die Kostenbeamtin mit Beschluss vom 3. April 2019 die Höhe der dem Beklagten entstandenen notwendigen Aufwendungen auf 103,54 Euro fest.
Mit Schreiben vom 16. April 2019 beantragte die Klägerin und Erinnerungsführerin
die Entscheidung des Gerichts
und begründete dies insbesondere damit, der Beklagte verfüge über eine eigene Rechtsabteilung und bedürfe daher nicht der Vertretung durch eine externe Kanzlei. Sie habe mit Blick auf zahlreiche gerichtliche Verfahren, in denen es in vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten keine Vertretung des Beklagten durch Rechtsanwaltskanzleien gegeben habe, in ihrem Verfahren darauf vertrauen dürfen, dass eine solche ebenfalls nicht erfolgen werde. Vielmehr mache das Verhalten des Beklagten den Anschein, es diene der Abschreckung Rechtssuchender und solle diesen Schaden zufügen. Auf das Vorbringen der Erinnerungsführerin wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab sondern legte diese mit Schreiben vom 21. Mai 2019 dem Gericht zur Entscheidung vor. Nachdem den Beteiligten nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, legte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 12. August 2018 eine Vollmacht des Intendanten des Bayerischen Rundfunks für jene Mitarbeiterin der Rechtsabteilung vor, welche die Mandatierung für die Prozessbevollmächtigten im Hauptsacheverfahren unterschrieben hatte, nachdem die Klägerin/Erinnerungsführerin zuvor die Legitimität der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten in Frage gestellt hatte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
II. Über die vorliegende Erinnerung entscheidet der Einzelrichter, weil dieser auch die Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren getroffen hat (VG München, B.v. 30.4.2019, Az. M 6 M 19.1474 u. Vw. auf BVerwG B.v. 14.2.1996, Az. 11 VR40/95, NvwZ 1996, 786, zitiert nach Juris, Rn. 2; BayVGH B.v. 3.12.2003, Az. 1 N 01.1845 NvwZrr 2004, 309 zitiert nach Juris, Rn. 9, 12).
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Zunächst nimmt das Gericht vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen der Kostenbeamten in ihren Vorlageschreiben vom 21. Mai 2019 und macht diese zum Gegenstand der Begründung der vorliegenden Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist lediglich auszuführen:
Die Zweifel der Klägerin/Erinnerungsführerin an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung jener Rechtsanwaltskanzlei, die den seinerzeitigen Beklagten im Verfahren M 6 K 18.4925 vertreten hat, wurden durch Vorlage der Vollmacht des Intendanten des Bayerischen Rundfunks ausgeräumt.
In mehreren Entscheidungen hat die erkennende Kammer im Übrigen bereits festgestellt und begründet, weshalb es dem Bayerischen Rundfunk sehr wohl zusteht und freisteht, in Verfahren wie dem zugrunde liegenden Rechtsstreit der Klägerin sich durch eine Rechtsanwaltskanzlei vertreten zu lassen, obschon die Rundfunkanstalt über eine eigene Rechtsabteilung verfügt (VG München, B.v. 7.5.2019, Az. M 6 M 19.1611; B.v. 30.4.2019, Az. M 6 M 19.1474 m.w.N.). Nachdem Klagen wegen der Erhebung von Rundfunkbeiträgen zahlenmäßig massiv angestiegen waren, ging der Bayerische Rundfunk in zahlreichen Fällen dazu über, sich durch eine externe Rechtsanwaltskanzlei vertreten zu lassen. Ein treuwidriges oder gar auf die Schädigung des jeweiligen Prozessgegners gerichtetes Verhalten ist darin nicht zu erkennen. Und schließlich steht es der Klägerin/Erinnerungsführerin nicht zu, die Qualität oder Qualifikation der von der Gegenseite beauftragten Rechtsanwältin zu beurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Jedenfalls für das Verfahren erster Instanz werden nach herrschender Meinung keine Gerichtskosten erhoben (Eyermann VwGO 14. Auflage 2014, § 165 Rn. 10).

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