Kosten- und Gebührenrecht

Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung; Umdeutung in Anhörungsrüge

Aktenzeichen  AnwZ (Brfg) 66/17

Datum:
7.3.2018
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:070318BANWZ.BRFG.66.17.0
Normen:
§ 112e S 2 BRAO
§ 124 Abs 1 VwGO
§ 124a Abs 4 S 1 VwGO
§ 124a Abs 5 S 4 VwGO
Spruchkörper:
Senat für Anwaltssachen

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 8. Januar 2018, Az: AnwZ (Brfg) 66/17, Beschlussvorgehend Anwaltsgerichtshof Berlin, 26. Juli 2017, Az: II AGH 7/16

Tenor

Die “Nichtzulassungsbeschwerde” des Klägers gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 26. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

1
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Januar 2018 den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2018 erhebt der Kläger “Nichtzulassungsbeschwerde” und beantragt, die Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 26. Juli 2017 zuzulassen.
2
2. Urteile des Anwaltsgerichtshofs, in denen die Berufung nicht zugelassen wird, sind ausschließlich mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung anfechtbar (§ 112e Satz 2 BRAO, §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Mit der Zurückweisung dieses Antrags ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Ein weiteres Rechtsmittel, insbesondere eine gesonderte Nichtzulassungsbeschwerde, ist nicht gegeben.
3
3. Eine Umdeutung des Rechtsbehelfs in eine Gegenvorstellung scheidet aus, da eine solche nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens unzulässig ist (Senatsbeschluss vom 1. April 2014 – AnwZ (Brfg) 71/13, juris Rn. 1).
4
4. Auch eine Umdeutung in eine Anhörungsrüge scheidet aus. Eine Anhörungsrüge setzt voraus, dass der Kläger rügt, der Senat habe in seinem Beschluss vom 8. Januar 2018 Vortrag des Klägers übergangen und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Dies macht der Kläger jedoch nicht geltend. Er erstrebt mit seinem neuerlichen Antrag, in dem er seinen bisherigen Vortrag wiederholt und ergänzt, vielmehr eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung. Dieses Ziel wäre mit der Anhörungsrüge nicht zu erreichen.
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