Kosten- und Gebührenrecht

Widerruf einer Apothekerapprobation nach Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

Aktenzeichen  Au 2 K 15.1028

Datum:
25.2.2016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AO AO § 370 Abs. 1 Nr. 1
BApO BApO § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2,
GG GG Art. 12

 

Leitsatz

1 Unwürdigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs liegt vor, wenn ein Apotheker durch sein Verhalten nicht mehr das zur Ausübung des Apothekerberufs erforderliche Ansehen und Vertrauen besitzt (st. Rspr. BVerwG BeckRS 2003, 21187); einer Prognoseentscheidung in Bezug auf die künftige ordnungsgemäße Erfüllung der Berufspflicht bedarf es nicht. (redaktioneller Leitsatz)
2 Im Hinblick auf das Ansehen und das Vertrauen in die Apothekerschaft ist Unwürdigkeit auch dann anzunehmen, wenn der Apotheker vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen eine Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte Straftat begangen hat (Anschluss an VGH Mannheim NJW 2003, 3647). (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei einem Steuerdelikt muss es sich, da von der Öffentlichkeit auch Angehörigen der Heilberufe heute nicht mehr in jeder Beziehung eine integre Lebensführung auferlegt ist, für die Annahme der Unwürdigkeit um ein sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebendes erhebliches steuerliches Fehlverhalten handeln. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Bescheid der Regierung von … vom 16. Juni 2016 wird aufgehoben.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Approbation als Apotheker ist § 6 Abs. 2 i.V.m § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundes-Apothekerordnung (BApO). Danach ist die Approbation zu widerrufen, wenn sich der Apotheker nach Erteilung der Approbation eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt.
In dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids vom 16. Juni 2015 maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (Erlass des Widerrufsbescheids) lagen die Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation als Apotheker gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BApO nicht vor. Die Regierung von … war nicht verpflichtet, die Approbation des Klägers nach § 6 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BApO zu widerrufen.
Beim Widerruf einer als begünstigender Verwaltungsakt ergehenden Approbation handelt es sich um einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl, da die freie Berufswahl nicht nur die Entscheidung über den Eintritt in den Beruf umfasst, sondern überdies die Entscheidung darüber, ob und wie lange ein Beruf ausgeübt werden soll (vgl. BVerfG, B. v. 2.3.1977 – 1 BvR 124/76 – BVerfGE 44, 105 m. w. N.). Diese Entscheidungsfreiheit wird dem betroffenen Apotheker durch einen Widerruf der Approbation genommen. Ein solcher Eingriff, der die durch Approbationserteilung eröffnete Möglichkeit betrifft sowohl als selbstständiger Apothekenleiter als auch als angestellter Apotheker tätig zu werden, d. h. zwei verschiedene Berufe (vgl. BVerfG, U. v. 11.6.1958 – 1 BvR 596/56 – BVerfGE 7, 377), ist nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter statthaft, d. h. eine Einschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 GG ist beim Widerruf der Apothekerapprobation nur gerechtfertigt, weil hohe Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit des Bevölkerung, ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung, notwendiges Vertrauen des Kunden in den Apotheker, die Wertschätzung des Apothekers in der Gesellschaft und der Berufsstand des Apothekers zu schützen sind (vgl. BayVGH, U. v. 29.10.1991 – 21 B 91.1337 – juris Rn. 24). Der auch hierbei zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wonach der Widerruf der Approbation nur die letzte und äußerste Maßnahme sein darf, um den Verfehlungen zu begegnen, gebietet es, dass Anlass und Schwere der Verfehlungen hohen Anforderungen entsprechen müssen.
Die mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 29. Dezember 2014 (…) geahndeten Steuervergehen rechtfertigen vorliegend (noch) nicht die Annahme der Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des Apothekerberufs.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt der unbestimmte Rechtsbegriff der Unwürdigkeit vor, wenn ein Arzt oder Apotheker durch sein Verhalten nicht mehr das zur Ausübung des Apothekerberufs erforderliche Ansehen und Vertrauen besitzt (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 28.1.2003 – 3 B 149.02 – Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 107; B. v. 14.4.1998 – 3 B 95.97 – NJW 1999, 3425; B. v. 9.1.1991 – 3 B 75.90 – NJW 1991, 1557; OVG NW, B. v. 2.4.2009 – 13 A 9.08 – juris Rn. 12; B. v. 12.11.2002 – 13 A 683.00 – NWVBl 2003, 233; BayVGH, B. v. 21.5.2010 – 21 BV 09.1206 – juris Rn. 23; B. v. 27.11.2009 – 21 ZB 09.1589 – juris Rn. 6 ff.). Erforderlich ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten eines Arztes bzw. Apothekers, das bei Würdigung aller Umstände seine Berufsausübung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als untragbar erscheinen lässt; einer Prognoseentscheidung in Bezug auf die künftige ordnungsgemäße Erfüllung der Berufspflicht bedarf es – anders als bei der Zuverlässigkeit – nicht (BVerfG, B. v. 18.5.2005 – 1 BvR 1028/05 – juris Rn. 1; BVerwG, B. v. 2.11.1992 – 3 B 87.92 – NJW 1993, 806; VGH BW, B. v. 28.7.2003 – 9 S 1138.03 – NJW 2003, 3647;). Unwürdigkeit liegt dann vor, wenn ein bestimmtes Fehlverhalten gegeben ist, das nicht mit der Vorstellung in Einklang gebracht werden kann, die mit der Einschätzung der Persönlichkeit eines Apothekers gemeinhin verbunden wird. Der Begriff der Unwürdigkeit ist daran gebunden, ob ein bestimmtes Verhalten eines Apothekers mit dem gesamten Berufsbild und den Vorstellungen übereinstimmt, die die Bevölkerung allgemein von einem Apotheker hat.
Das demnach für die Annahme der Unwürdigkeit erforderliche schwerwiegende Fehlverhalten ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Zwar ist für die Beurteilung der Würdigkeit für die Berufsausübung des Apothekers nicht ausschließlich das Verhalten des Apothekers bei der Betreuung und Beratung von Apothekenkunden im engeren Sinn, d. h. im Kernbereich der Apothekertätigkeit, maßgebend. Der wesentliche Zweck der Regelung über den Widerruf der Approbation wegen Berufsunwürdigkeit, der den damit verbundenen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit legitimiert, liegt darin, ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis der Bevölkerung in die Apothekerschaft sicherzustellen. Im Interesse des Einzelnen und der Volksgesundheit sollen die von der Apothekerschaft betreuten Kunden und Patienten die Gewissheit haben, dass sie sich ohne Skrupel einem Apotheker voll und ganz anvertrauen können; sie sollen nicht durch ein irgend geartetes Misstrauen davon abgehalten werden, rechtzeitig die Hilfe eines Apothekers in Anspruch zu nehmen. Diesem Anliegen ist nicht bereits dann Genüge getan, wenn der betreffende Apotheker keinen Anlass bietet, an seiner Pharmaziekunde zu zweifeln. Vielmehr wird Untadeligkeit weiter in allen berufsbezogenen Bereichen erwartet, wozu beispielsweise auch eine korrekte Abrechnung mit der von der Krankenkasse zu erbringenden Leistungen gehört. Die Grundlagen des spezifischen Vertrauensverhältnisses zu Ärzten, Zahnärzten und auch Apothekern sind indessen noch breiter und gehen über das berufliche Umfeld hinaus. Im Hinblick auf das Ansehen und das Vertrauen in die Apothekerschaft als ein Element des wichtigen Gemeinschaftsguts der Volksgesundheit, ist Unwürdigkeit auch dann anzunehmen, wenn der Arzt oder Apotheker vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen eine Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte Straftat begangen hat (vgl. z. B. VGB BW, B. v. 28.7.2003 a. a. O.) Erfasst werden mithin alle mit der eigentlichen Tätigkeit als Apotheker in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und darüber hinaus, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises, wenn sie zu einem Ansehens- und Vertrauensverlust führen, die den Betroffenen für den Apothekerberuf als auf absehbare Zeit untragbar erscheinen lassen. Entscheidend hierbei ist, ob das Vertrauen der Öffentlichkeit und der betreuten Kunden in die Seriosität der Apothekerschaft im Ganzen erheblich beschädigt ist, wenn ein Angehöriger dieser Berufsgruppe trotz Begehens eines Delikts sowie einer dadurch bedingten Verurteilung weiter als Apotheker tätig sein könnte (vgl. BayVGH, B. v. 27.11.2009 – 21 ZB 09.1589 – juris Rn. 7).
Eine solche erhebliche Beschädigung des Ansehens und des Vertrauens in die Apothekerschaft im Ganzen kann bei den vom Kläger begangenen Steuervergehen (noch) nicht angenommen werden. Weder die Art der Straftat noch das Ausmaß der Schuld und/oder der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und/oder die Würdigung sonstiger Umstände rechtfertigen das Verdikt der Unwürdigkeit.
Da Steuervergehen unmittelbar weder einen Rückschluss auf die berufliche Tätigkeit eines Apothekers zulassen noch – anders als etwa Übergriffe auf die körperliche Integrität von Patienten oder anderen Personen – das Wohlergehen der auch einem Apotheker in besonderer Weise anvertrauten Gesundheit von Menschen betreffen, führt nicht jedes Steuervergehen zur Annahme der Unwürdigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BApO. Vielmehr muss es sich, da von der Öffentlichkeit auch Angehörigen der Heilberufe heute nicht mehr in jeder Beziehung eine integre Lebensführung auferlegt ist, um ein sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebendes erhebliches steuerliches Fehlverhalten handeln. Ein solches schwerwiegendes Steuervergehen liegt hier jedoch nicht vor.
Die vom Kläger begangenen Steuerdelikte bzw. die mit dem Strafbefehl geahndeten Gesetzesverstöße haben keinen unmittelbaren Bezug zum Kernbereich der beruflichen Tätigkeit als Apotheker. Sie betreffen – anders als etwa ein Abrechnungsbetrug gegenüber der Krankenkasse – nicht das System und die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsvorsorge, in die der Kläger als Apotheker mit Verhaltenspflichten eingebunden ist. Zwar stehen die in den Steuererklärungen als Betriebsausgaben geltend gemachten Privatausgaben nicht gänzlich außerhalb der Tätigkeit als Apotheker; das Steuervergehen knüpft jedoch nicht unmittelbar an spezifische Berufspflichten eines Apothekers an. Sie betreffen vielmehr im Schwerpunkt; d. h. im Bereich des Einkommenssteuerrechts, den Kläger in seiner Eigenschaft als Steuerbürger und Gewerbetreibender.
Zudem hat der Kläger bereits nach den Maßstäben des Steuerstrafrechts keine gravierende Steuerstraftat begangen, sondern ist nach dem rechtkräftigen Strafbefehl vom 29. Dezember 2014 wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO verurteilt worden. Gemäß § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung erst dann vor, wenn Steuern in großem Ausmaß verkürzt wurden. Ein großes Ausmaß wird von der Rechtsprechung bejaht, wenn eine Wertgrenze von 50.000 EUR je Tat überschritten ist (vgl. BGH, U. v. 27.10.2015 – 1 StR 373.15 – juris Rn. 32 ff). Hier liegt jedoch der Steuerverkürzungsbetrag je Tat, also je Veranlagungszeitraum, weit unter der Betragsgrenze von 50.000 EUR. Er hat für alle Veranlagungsjahre von 2007 bis 2012 „lediglich“ einen Gesamtbetrag in Höhe von 91.978,00 EUR erreicht. Die Summe der Hinterziehungsbeträge der einzelnen Steuerstraftaten aus den Bereichen von Einkommens-, Gewerbe- und Umsatzsteuer lag in den Veranlagungszeiträumen 2007 bis 2012 jeweils erheblich unter der vom BGH judizierten Wertgrenze in Höhe von 50.000 EUR.
Schließlich hat der Kläger nicht vorsätzlich gehandelt bzw. wurde ihm im Strafbefehl vom 29. Dezember 2014 kein vorsätzliches Begehen der Steuerhinterziehung zur Last gelegt. Es wird damit nicht in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt, der Approbierte setze sich im eigenen finanziellen Interesse in einem solchem Maße auch über strafbewehrte, im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen hinweg, dass er schon deshalb als Apotheker untragbar ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger den Steuerrückstand sowie die verhängte Geldstrafe unverzüglich und vollständig beglichen hat und zwar bereits zu einem Zeitpunkt als ihm die Anhörung zum Widerruf der Approbation noch nicht zugegangen war. Da diese Umstände ebenso wie der Beitrag des Klägers zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung bereits bei Erlass des Widerrufsbescheids der Regierung von … vom 16. Juni 2015 gegeben und bekannt waren, waren sie im vorliegenden Verfahren auch zu berücksichtigen.
Die gegen den Kläger verhängte Strafe beinhaltet auch kein besonders hohes Strafmaß, das den Schluss rechtfertigt, es liege eine gravierende steuerliche Straftat vor. Der Strafrahmen ist für sämtliche Fälle der Steuerhinterziehung dem § 370 Abs. 1 AO zu entnehmen. Dieser sieht als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Dass von der Staatsanwaltschaft nur der Erlass eines eine Geldstrafe festsetzenden Strafbefehls beantragt worden ist, ist auch für die Frage des Vertrauensverlustes von entscheidender Bedeutung, weil im Urteil der Allgemeinheit ein Fehlverhalten, für das der Täter mit einer Freiheitsstrafe belegt worden ist, weitaus stärker Ansehen und Vertrauen tangiert als ein mit Geldstrafe geahndetes Vergehen. Im Übrigen handelt es sich bei der verhängten Geldstrafe um keine besonders hohe Geldstrafe. Gemäß § 40 Abs. 1 StGB beträgt der Tagessatz für zu verhängende Geldstrafen mindestens fünf und höchstens 360 volle Tagessätze. Angesichts der mit Strafbefehl vom 29. Dezember 2014 verhängten (Einzel-)Tages-sätze zwischen 75 und 240 Tagessätzen kann nicht von einer besonders hohen Geldstrafe ausgegangen werden.
Letztlich ist den vorliegenden Umständen auch nicht zu entnehmen, dass beim Kläger von grobem Eigennutz auszugehen wäre. Der Kläger handelte nicht mit einem Gewinnstreben, welches das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich und in anstößiger Weise überstieg. Er hat zwar Steuern in nicht unerheblichem Umfang hinterzogen, aber keine über das übliche Maß hinausgehende Maßnahmen zur Verschleierung der steuerrelevanten Vorgänge ergriffen oder über den tatbestandsmäßigen Schaden hinausgehende Schäden verursacht bzw. vertieft.
Zwar ist die strafrechtliche Verfehlung des Klägers, der über einen Zeitraum von mehreren Jahren Steuern in beträchtlicher Höhe verkürzt hat, von nicht unerheblichem Gewicht und unter diesem Aspekt nicht von vornherein ungeeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen Apothekerschaft und Bevölkerung zu erschüttern. Zugunsten des Klägers konnte jedoch berücksichtigt werden, dass er Einsicht in die Unrechtmäßigkeit seines Tuns gezeigt und selbst maßgeblich zur Aufklärung der Taten beigetragen hat. Wenn es auch den Unwertgehalt der Tat nicht mindert, so ist es aber im Hinblick auf den Schutzzweck der Regelung über den Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit nicht ohne Belang, dass das Fehlverhalten des Klägers nicht zulasten des öffentlichen Gesundheitssystems ging und darüber hinaus auch hinsichtlich des Tatobjekts keinen personalen Bezug aufwies. Zu einer (auch vermögensrechtlichen) Schädigung natürlicher Personen, die nach den Vorstellungen der Bevölkerung dem Berufsbild des Arztes oder Apothekers besonders abträglich wäre, ist es bei den vom Kläger begangenen Straftaten nicht gekommen. Der keinesfalls zu bagatellisierende Makel ist jedoch unter den konkreten Umständen des Falles noch nicht geeignet, das Vertrauensverhältnis in dem für einen Approbationswiderruf vorausgesetzten Umfang zu beeinträchtigen.
Da damit im Ergebnis die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation nicht vorlagen, war der Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2015 mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge aufzuheben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124, § 124a VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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