Aktenzeichen 10 ZB 16.1538
VwGO § 124 Abs. 4 S. 1, § 166 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
Bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung kommt Wiedereinsetzung in die Frist für dieses Rechtsmittel (§ 124a Abs. 4 S. 1 VwGO) nur in Betracht, wenn der Rechtsschutzsuchende innerhalb dieser Rechtsmittelfrist eine vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einreicht. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
12 K 14.4513 2016-05-19 Bes VGMUENCHEN VG München
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Mai 2016 wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Mai 2016 bleibt ohne Erfolg, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wäre voraussichtlich abzulehnen.
Dem Kläger könnte bei Gewährung von Prozesskostenhilfe zwar grundsätzlich Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO in die Rechtsmittelfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gewährt werden. Er muss jedoch für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb offener Rechtsmittelfrist alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan haben, um das Hindernis auszuräumen, das einer fristgerechten Einlegung des Rechtsbehelfs entgegensteht. Besteht dieses Hindernis im Unvermögen, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden unter anderem, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den gegebenenfalls erforderlichen Belegen einzureichen (BayVGH, B.v. 10.6.2014 – 22 ZB 14.99 – juris Rn. 3 m. w. N.; B.v. 15.12.2011 – 12 C 11.1976 – juris Rn. 7 m. w. N.). Denn ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe formgerecht beantragt hat, ist so lange als ohne Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, bis sein Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt ist.
Die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2, 4 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger aber bis heute nicht, also auch nicht innerhalb der (bis 19. August 2016 laufenden) Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegt, obwohl er mit Schreiben vom 8. August 2016 – unter Übersendung eines entsprechenden Vordrucks – ausdrücklich aufgefordert wurde, die vollständig ausgefüllte Erklärung innerhalb der Rechtsmittelfrist zu übersenden.
Damit braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO auch daran scheitert, dass der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO wenigstens in groben Zügen die Gründe dargelegt hat, aus denen die Berufung zuzulassen ist (vgl. zum Meinungsstand: BayVGH, B.v. 27.3.2015 – 10 ZB 15.380 – juris Rn. 3).
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei. Die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.