Kosten- und Gebührenrecht

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen abgrabungsrechtliche Anordnungen

Aktenzeichen  M 11 S 16.3939

Datum:
3.3.2017
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 10.000,- festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (M 11 K 16.3938) gegen abgrabungsrechtliche Anordnungen.
Die Kammer hat im Hauptsacheverfahren sowie im vorliegenden Verfahren am 29. September 2016 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.
Im Klageverfahren M 11 K 16.3938 haben die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2016 auf Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
Mit Urteil vom 16. Februar 2017 hat das Gericht die Klage vollumfänglich als unbegründet abgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Tatbestand des Urteils vom 16. Februar 2017 (M 11 K 16.3938) und im Übrigen auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im zugehörigen Klageverfahren (M 11 K 16.3938) sowie auf die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Eingabepläne Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der zulässige Antrag ist unbegründet, da die im Klageverfahren M 11 K 16.3938 angefochtenen Bestimmungen des Bescheids vom 1. August 2016 rechtmäßig sind.
Wegen der Einzelheiten wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 16. Februar 2017 verwiesen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der Begründung der Streitwertfestsetzung wird auf die Begründung des Streitwertbeschlusses im Klageverfahren M 11 K 16.3938 verwiesen, wobei für das vorliegende Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz die Hälfte des Streitwerts des zugehörigen Klageverfahrens angesetzt wurde, Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs.

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