Aktenzeichen VIII ZR 366/13
§ 9 ZPO
§ 26 Nr 8 ZPOEG
Verfahrensgang
vorgehend LG Osnabrück, 22. November 2013, Az: 12 S 17/13vorgehend AG Osnabrück, 14. Dezember 2012, Az: 7 C 117/12 (4)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 22. November 2013 (12 S 17/13) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 5.675 €.
Gründe
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-) Beschwer der Klägerin beträgt 13.475 € und setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 2.555 € (soweit die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin gegen die Verurteilung zur Zahlung dieses Betrages keinen Erfolg hatte) und einem Wert von 10.920 € (soweit die gegen die Verurteilung zur Räumung gerichtete Vollstreckungsgegenklage erfolglos blieb).
2
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die “streitige” Zeit nicht bestimmen lässt (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 – VIII ZR 189/06, NZM 2007, 355 Rn. 2 mwN; vom 12. März 2008 – VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 9, sowie vom 22. Januar 2013 – VIII ZR 104/12, NZM 2013, 265 Rn. 8). Dies ist hier der Fall, da sich die Klägerin auf ein lebenslanges Nutzungsrecht beruft. Angesichts der monatlichen Nettomiete von 260 € beläuft sich der 3 1/2-fache Jahreswert hier auf 10.920 € (42 x 260 €).
Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer
Dr. Bünger Kosziol