Aktenzeichen XI ZR 265/19
Verfahrensgang
vorgehend OLG Köln, 16. Mai 2019, Az: 24 U 154/18vorgehend LG Köln, 6. November 2018, Az: 22 O 194/18nachgehend BVerfG, 24. Februar 2021, Az: 1 BvR 2660/20, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Mai 2019 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).
Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 14. Juli 2020 (§ 552a Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO) und auf den Senatsbeschluss vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris).
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.
Ellenberger
Grüneberg
Matthias
Derstadt
Schild von Spannenberg