Aktenzeichen 2 B 20/13, 2 B 20/13 (2 C 28/13)
Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 30. Oktober 2012, Az: 2 A 42/12, Urteil
Gründe
1
Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage geeignet, ob bei der Erfüllung der 18-monatigen Wartefrist des Zulagentatbestandes des § 46 Abs. 1 BBesG auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (Aufgaben des konkreten Dienstpostens) oder auf das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne abzustellen ist.