Aktenzeichen 2 B 3/17, 2 B 3/17 (2 C 9/17)
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 9. November 2016, Az: 1 A 829/14, Urteilvorgehend VG Düsseldorf, 19. Februar 2014, Az: 10 K 3411/13, Urteil
Gründe
1
Die Revision ist hinsichtlich der Frage zuzulassen,
ob angesichts des historisch niedrigen Zinsniveaus eine Verzinslichstellung des gestundeten Betrags von 4 % zulässig ist.
2
Zu der Frage, ob es auch angesichts der derzeitigen langjährigen Niedrigzinsphase noch zulässig ist, einen Zins in Höhe von 4 % für die Stundung von Rückzahlungsforderungen zu erheben, gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Frage wird unter den Oberverwaltungsgerichten unterschiedlich beurteilt (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 – 2 KO 171/15 – juris Rn. 33 einerseits, OVG Münster, Urteil vom 24. Februar 2016 – 1 A 335/14 – juris Rn. 75 ff. andererseits).
3
Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.