Aktenzeichen W 2 M 18.32334
VV-RVG Nr. 3200
Leitsatz
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Berufungszulassungsverfahren ist notwendig, wenn der Antragsgegner zur Stellungnahme zum Berufungszulassungsantrag aufgefordert wurde. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. September 2018 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. September 2018 wird abgelehnt.
III. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin.
Gründe
1. Die Erinnerungsführerin (Beklagte im Ausgangsverfahren W 2 K 16.31648) wendet sich gegen die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach §§ 2, 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. Nr. 3200, 3201 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG).
Mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Dezember 2016 – W 2 K 16.31648 – wurden die Kosten des Gerichtsverfahrens der Beklagten auferlegt. Gegen dieses Urteil stellte die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Januar 2017 einen Antrag auf Zulassung der Berufung mit entsprechender ausführlicher Begründung. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof forderte die Klägerseite mit Schriftsatz vom 30. Januar 2017 auf, innerhalb von vier Wochen zu dem Antrag auf Zulassung der Berufung Stellung zu nehmen. Die geforderte Stellungnahme legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 6. April 2017 dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vor. Dieser wies mit Beschluss vom 3. August 2017 – 21 ZB 17.30086 – den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück.
Auf Antrag des Klägerbevollmächtigten wurde im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. September 2018 eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG in Höhe von 484,80 EUR und die Kommunikationspauschale in Höhe von 20,00 EUR als notwendige außergerichtlicher Aufwendung des Klägers inklusive Steuer in Höhe von insgesamt 600,71 EUR festgesetzt und der Beklagten zur Erstattung auferlegt.
Hiergegen beantragte die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 13. September 2018 die Entscheidung des Gerichts und die vorläufige Aussetzung der Vollziehung. Die Urkundsbeamtin legte die Sache mit Nichtabhilfebeschluss vom 15. November 2018 dem Gericht zur Entscheidung vor.
2. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen. Dazu gehört im vorliegenden Fall eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG.
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Berufungszulassungsverfahren war für den Kläger notwendig, weil er vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter Fristsetzung zur Stellungnahme zum Berufungszulassungsantrag aufgefordert wurde. Eine solche Stellungnahme erfordert fundierte juristische Kenntnisse.
Die von der Erinnerungsführerin im Schriftsatz vom 13. September 2018 zitierten Entscheidungen sind nicht einschlägig, weil sie Fälle betreffen, in denen nicht zu einer Stellungnahme im Berufungszulassungsverfahren aufgefordert wurde und/oder eine Vertretungsanzeige ohne Kenntnis des Zulassungsantrags erfolgte. Daher vermag das Gericht angesichts des klaren Wortlautes und des Sinns und Zwecks der Vorschrift die Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht verneinen.
Im Übrigen wird auf den Nichtabhilfebeschluss der Urkundsbeamtin vom 15. November 2018 Bezug genommen, dem sich das Gericht vollumfänglich anschließt.