Aktenzeichen 5 C 16.2553
Leitsatz
Die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe kann ohne weitere Begründung erfolgen, wenn Gründe für eine Fehlerhaftigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses weder vorgetragen noch ersichtlich sind, insbesondere wenn die Beschwerde trotz entsprechender Ankündigung des Antragsstellers und Aufforderung durch das Gericht nicht begründet wurde. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RO 9 S 16.1413 2016-11-11 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung in Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. November 2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes weiter. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO begehrt sie die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die von der Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Entziehung ihres Reisepasses und Personalausweises sowie die Untersagung einer Ausreise aus dem Bundesgebiet (Az. des dortigen Beschwerdeverfahrens: 5 CS 16.2552).
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschluss vom 11. November 2016 zu Recht mangels vorgelegter Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie insbesondere angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Die im Eilrechtsschutzverfahren vorgenommene Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts fiel zu Lasten der Antragstellerin aus. Der erkennende Senat schließt sich der ausführlich begründeten und zutreffenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an und sieht insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer eigenen Darstellung ab. Gründe für eine Fehlerhaftigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragstellerin hat entgegen ihrer Ankündigung im Schriftsatz vom 29. November 2016 und trotz der Bitte des Verwaltungsgerichtshofs im Schreiben vom 20. Dezember 2016 ihre Beschwerde nicht begründet.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).