Kosten- und Gebührenrecht

Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren

Aktenzeichen  14 BV 16.2488

Datum:
23.1.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 9505
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

Über die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nicht von Amts wegen zu entscheiden, sondern nur auf Antrag. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 21 K 14.4296 2016-10-28 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. Oktober 2016 ist wirkungslos geworden.
III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.487,98 Euro festgesetzt.

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog i.V.m. § 87a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 3 VwGO) und das in der Vorinstanz ergangene Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten entsprechend dem voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, zumal diese auch die Kostenübernahme erklärt hat.
Über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden, weil kein entsprechender Antrag gestellt worden ist, und zwar auch nicht konkludent (vgl. BVerwG, B.v. 3.9.2013 – 8 KSt 2.13 – BeckRS 2013, 56083 Rn. 4). Die Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gehört nicht zur Kostenentscheidung i.S.v. § 161 Abs. 1 VwGO, sondern ist ein dem Gericht überantworteter Teil der Kostenfestsetzung (BVerwG, U.v. 28.4.1967 – VII C 128.66 – BVerwGE 27, 39; B.v. 21.8.2018 – 2 A 6.15 – juris Rn. 3). Über sie ist nicht von Amts wegen zu entscheiden, sondern nur auf Antrag (OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.8.2018 – OVG 4 L 30.17 – juris Rn. 4 m.w.N.). Zwar kann ein derartiger Antrag auch nachträglich jederzeit gestellt und darüber im Beschlussweg entschieden werden, ohne dass es insoweit auf § 120 VwGO ankäme (BVerwG, B.v. 18.11.2002 – 4 C 5.01 – NVwZ-RR 2003, 246 m.w.N.; U.v. 29.6.2006 – 7 C 14.05 – NVwZ 2006, 1294 Rn. 16 m.w.N.). Insoweit entscheidungsbefugt ist dann aber nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern gemäß § 164 VwGO das Verwaltungsgericht, weil im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung als dem Ende der Rechtshängigkeit kein derartiger Antrag vorlag (vgl. BVerwG, B.v. 20.10.1995 – 1 C 4.93 – Buchholz 310 § 162 Nr. 32; B.v. 11.10.2007 – 8 B 32.07 – BayVBl 2008, 185 Rn. 4 m.w.N.).
Der Streitwert ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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