Aktenzeichen 21 M 18.1755
GKG § 66 Abs. 8
Leitsatz
Auch unter Beachtung einer möglichst wirtschaftlichen Prozessführung kann die Anwesenheit von zwei Vertreterinnen mit vergleichbarer Fachkompetenz in den mündlichen Verhandlungen zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich sein gem. § 162 Abs. 1 VwGO. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.
Die Kostenfestsetzung erging auf der Grundlage eines Urteils vom 30. April 2015 (21 N 14.1), mit dem der Senat nach mündlicher Verhandlung vom 28. April 2015 den Normenkontrollantrag des Antragstellers abgelehnt und ihm die Verfahrenskosten auferlegt hat. Vorausgegangen war ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2013, mit dem das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2013 ergangene Urteil des Senats (21 N 10.2960) aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen wurde.
Entsprechendes gilt für ein Parallelverfahren (21 N 14.2 bzw. 21 N 10.2966), das mit dem Normenkontrollverfahren des Antragstellers jeweils zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden war.
Die Antragsgegnerin beantragte in beiden Verfahren die Festsetzung ihrer notwendigen Auslagen. Im Verfahren des Antragstellers machte sie für die mündliche Verhandlung am 26. Februar 2013 Reisekosten für die Prozessvertreterin Assessorin S. und den Aktuar B. (Leiter des Bereichs Mathematik) und für die mündliche Verhandlung am 28. April 2015 lediglich Reisekosten für Assessorin S. geltend. Im Parallelverfahren setzte die Antragsgegnerin die Reisekosten der Prozessvertreterin Assessorin D. für beide mündlichen Verhandlungen und Reisekosten des Aktuars ebenfalls nur für eine mündliche Verhandlung an. Im Verfahren des Antragstellers errechneten sich so Auslagen in Höhe von 552,65 Euro und im Verfahren 21 N 14.2 /21 N 10.2966 in Höhe von 575,60 Euro.
Gegen den antragsgemäß ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Januar 2018 (552,65 Euro), zugestellt am 31. Januar 2018, hat der Antragsteller am 13. Februar 2018 die Entscheidung des Gerichts beantragt. Eine Abhilfe durch den Urkundsbeamten des Gerichts erfolgte nicht.
II.
1. Der gemäß § 165 i.V.m. § 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige (§ 151 Satz 2 und 3 i.V.m. §§ 147 bis 149 VwGO) Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) hat in der Sache keinen Erfolg.
1.1 Der Antragsteller wendet sich vergeblich dagegen, dass die für die Antragsgegnerin in Höhe von 552,65 Euro festgesetzten Kosten nicht nur die Reisekosten berücksichtigen, die für die Teilnahme einer Assessorin und des Aktuars an den mündlichen Verhandlungen (26.2.2013 und 28.4.2015) angefallen sind, sondern dass neben den Reisekosten des Aktuars in jedem der beiden Parallelverfahren jeweils die Reisekosten einer Assessorin angesetzt wurden.
Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO umfassen die erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Beteiligten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.2014 – 9 KSt 3.14 – NVwZ-RR 2014, 984).
Bei Anwendung dieses Maßstabs durfte die anwaltlich nicht vertretene Antragsgegnerin im konkreten Verfahren auch unter Beachtung einer möglichst wirtschaftlichen Prozessführung die Anwesenheit von zwei Vertreterinnen mit vergleichbarer Fachkompetenz in den mündlichen Verhandlungen zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung für erforderlich halten. Der Antragsgegnerin standen auf Antragstellerseite aufgrund der Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung zwei rechtskundige Prozessbevollmächtigte gegenüber. Die Normenkontrollverfahren hatten für die Antragsgegnerin eine hohe, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, denn die Antragsteller wendeten sich gegen eine Satzungsänderung, mit der die Finanzkraft der Antragsgegnerin im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung ihrer Mitglieder stabilisiert werden sollte. Die Normenkontrollanträge warfen überdies mit jeweils umfangreichem und voneinander abweichendem Vortrag komplexe Problemstellungen auf, mit denen beide in der mündlichen Verhandlung erschienenen Assessorinnen ausweislich der zu Gericht gereichten vorbereitenden Schriftsätze befasst waren.
1.2 Der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass bei zwei (jeweils) in einem Termin verhandelten Verfahren die erstattungsfähigen Reisekosten beider Verfahren zusammenzurechnen und sodann je hälftig zu verteilen sind. Allerdings wird der Antragsteller durch die davon abweichende Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten nicht beschwert. Die festsetzungsfähigen Reisekosten beider Verfahren belaufen sich auf 1128,25 Euro (21 N 14.1: 552,65 Euro/21 N 14.2: 575,60 Euro) und damit der hälftige Betrag auf 564,13 Euro. Demgegenüber hat der Antragsteller nach dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss einen geringeren Kostenbetrag (552,65 Euro) zu erstatten.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Eine Streitwertfestsetzung ist deshalb nicht erforderlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).