Lenkzeit

Parkplätze und Raststätten an deutschen Autobahnen sind häufig überfüllt, weil dort vor allem LKWs dicht beieinander parken. Den LKW-Fahrern bleibt meistens nichts anders übrig, als sich dort für mehrere Stunden aufzuhalten: Sie müssen schließlich Lenkzeit und Ruhezeiten einhalten. Lenkzeit gesetzlich vorgeschrieben In Deutschland ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Fahrpersonalgesetz (FPersG) und in der Fahrpersonalverordnung (FPersV) genau geregelt, wie viele Stunden bestimmte Berufskraftfahrer täglich und wöchentlich hinterm Steuer sitzen dürfen. Die Lenkzeit bzw. Lenkzeiten gelten danach für Fahrer von Fahrzeugen, die der Güterbeförderung dienen und mehr als 2,8 Tonnen auf die Waage bringen. Außerdem sind Lenkzeiten für Fahrer von Fahrzeugen vorgeschrieben, mit denen man mindestens neun Personen befördern kann, also z. B. für Busse bzw. Busfahrer. Lenkzeit und Ruhezeiten Grundsätzlich dürfen LKW- und Busfahrer maximal neun Stunden am Tag und maximal 56 Stunden in der Woche selbst fahren. Am Stück dürfen sie allerdings nur viereinhalb Stunden am Steuer sitzen. Dann muss eine Pause von 45 Minuten eingelegt werden. Das verkehrsbedingte Halten im Straßenverkehr, wie z. B. an der Ampel oder im Stau, ist nicht Teil der Pause, sondern zählt zur Lenkzeit. Das Pendant zur Lenkzeit ist die Ruhezeit. Berufskraftfahrer müssen grundsätzlich pro Tag eine Ruhezeit von elf Stunden einhalten. Während dieser Zeit darf der Fahrer weder fahren noch arbeiten wie z. B. Ladungssicherungen ausführen. Wo und wie der Fahrer die Ruhezeit verbringt, ist gleichgültig. Pro Woche muss eine Ruhezeit von 45 Stunden am Stück eingehalten werden. Seit Mai 2017 gilt außerdem, dass der Fahrer diese Ruhezeit nicht mehr im Fahrerhaus verbringen darf. Feststellung von Lenkzeitüberschreitungen und deren Folgen Die Einhaltung der Ruhe- und Lenkzeiten werden vom Bundesamt für Güterverkehr und durch die Polizei mithilfe von Fahrtenschreibern kontrolliert. Alle seit 2006 neuzugelassenen Kraftfahrzeuge sind mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet, der automatisch Angaben zur Lenkzeit speichert. Bei älteren Modellen ist die Mitwirkungspflicht des Fahrers in Form von Aufzeichnungen und Schaublättern erforderlich. Wird eine Lenkzeitüberschreitung nachgewiesen, hat der Fahrer zwar keine Punkte in Flensburg oder den Entzug der Fahrerlaubnis zu befürchten, allerdings müssen – je nachdem um wie viele Minuten und Stunden die Lenkzeit überschritten wurde – sowohl der Fahrer als auch der Unternehmer eventuell ein Bußgeld zahlen.

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