Parkverbot / Halteverbot

Die wohl häufigsten Verstöße im Straßenverkehrsrecht gibt es beim Parken und Halten. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Parkverbot und dem Halteverbot. Bei einem absoluten Halteverbot darf man weder halten noch parken. Bei einem Parkverbot darf man halten. Was ist das absolute Halteverbot? Im absoluten Halteverbot ist jedes Halten und Parken unzulässig. Ein Halteverbot betrifft alle Fälle, in denen ein Autofahrer absichtlich und grundlos anhält. Die Fahrt muss also unterbrochen werden und zwar ohne, dass durch die Verkehrslage, wie zum Beispiel bei einer Ampel, ein Grund dazu besteht. Auch ein Anhalten aufgrund einer Anordnung, wie zum Beispiel durch eine Verkehrskontrolle der Polizei, ist kein Halten im Sinne des Halteverbots. Nach § 12 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (STVO) besteht ein absolutes Halteverbot

  • an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  • im Bereich von scharfen Kurven,
  • auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
  • auf Bahnübergängen,
  • vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
In anderen Verkehrsbereichen sind Halteverbote durch Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen angeordnet. Diese können mit Ausnahmen für Anwohner und bestimmte Zeiträume versehen oder temporär von der Straßenverkehrsbehörde aufgestellt sein. Was ist das Parkverbot? Das Parkverbot ist eigentlich als ein eingeschränktes Halteverbot bezeichnet, da zwar das Parken verboten, aber das Halten erlaubt ist. Ein Fahrzeug gilt als geparkt, wenn man sein Auto verlässt oder für länger als drei Minuten anhält. Wartet man zum Beispiel länger als 3 Minuten mit seinem Auto vor der Schule des Kindes, um dieses abzuholen, handelt es sich regelmäßig um ein Parken. Parkverbote bestehen nach § 12 Abs. 3 StVO immer:
  • vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  • wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  • vor Grundstücksein-/-ausfahrten und auf schmalen Fahrbahnen auch auf der gegenüberliegenden Seite,
  • über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch ein besonderes Verkehrszeichen oder Fahrbahnmarkierungen das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  • vor Bordsteinabsenkungen.
Daneben können, wie beim absoluten Halteverbot, weitere Parkverbote durch Verkehrszeichen oder Fahrbahnmarkierungen angeordnet sein. In Bereichen, in denen durch die Zusatzbeschilderung Parkvorschriften zur Benutzung von Parkscheiben, Parkscheinen, Berechtigungsausweisen oder bestimmten Parkzeiten gemacht werden, ist das Halten oder Parken nur erlaubt, wenn man die Parkvorschriften einhält.

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