Schadensersatz ist im Verkehrsrecht eine häufige Forderung, vor allem nach einem Unfall. Ist der erste Schock nach einem Unfall überwunden, stellt sich vor allem bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall schnell die Frage, von wem man Schadensersatz, insbesondere Erstattung etwaiger Reparaturkosten, für das eigene Fahrzeug verlangen kann. Was ist „Schadensersatz“? Schadensersatz ist ein finanzieller Ausgleich für erlittene Schäden materieller oder immaterieller Art. Ein materieller Schaden ist jeder Vermögensschaden. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Geschädigten nach dem schädigenden Ereignis geringer ist als zuvor. Der Schadensersatz soll diesen Verlust kompensieren. Ein immaterieller Schaden (sog. Nichtvermögensschaden) liegt im Gegensatz dazu z. B. vor, wenn eine Person verletzt wurde. In solchen Fällen geht es rechtlich um einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Schadensersatz bei einem Verkehrsunfall Bei einem Verkehrsunfall haftet grundsätzlich derjenige auf Schadensersatz (Reparaturkosten, Schmerzensgeld etc.), der den Schaden verursacht hat. Wer „Schuld“ am Unfall hat, lässt sich meist daran festmachen, wer in welcher Form gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen hat, z. B. „rechts vor links“ missachtet hat oder ein Stopp-Schild überfahren hat. Oft trifft allerdings nicht einen Beteiligten allein die Schuld an einem Verkehrsunfall. Dann wird der Schadensersatzanspruch um den eigenen Verschuldensanteil gekürzt. Wer zu 50 % selbst an einem Unfall schuld ist, kann nur 50 % des Schadens vom Unfallgegner ersetzt verlangen. Wer zahlt welchen Schadensersatz bei einem Unfall? Anspruchsgegner einer Schadensersatzforderung ist in der Regel nicht der Unfallgegner, sondern seine Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Versicherung des Unfallverursachers kommt in der Regel für die Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeugs auf. Auch Abschleppkosten zur nächstgelegenen Werkstatt sind als Schadensersatz erstattungsfähig. Befindet sich das eigene Auto in der Werkstatt, kann man einen Mietwagen in Anspruch nehmen und sich die Kosten unter Umständen von der gegnerischen Versicherung erstatten lassen. Alternativ kann man während der Reparaturdauer eine Nutzungsausfallsentschädigung geltend machen. Die Erstattung der Reparaturkosten ist bei einem Totalschaden des Fahrzeugs grundsätzlich ausgeschlossen. In einem solchen Fall zahlt die Versicherung lediglich den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt aus.