Schmerzensgeld

Schmerzensgeld ist nach einem Unfall meist nicht das Erste, woran man denkt. Der Schaden am eigenen Fahrzeug und notwendige Reparaturkosten sind oft besser abzuschätzen als der am eigenen Körper. Allerdings kann es vorkommen, dass man Verletzungen direkt nach einem Verkehrsunfall wegen eines Adrenalinstoßes als wesentlich harmloser empfindet, als sie es in Wirklichkeit sind. In manchen Fällen wird erst nach einer ärztlichen Behandlung klar, um welche Schmerzensgeldsummen es gehen kann. Was ist Schmerzensgeld? Schmerzensgeld ist ein immaterieller Schaden nach § 253 BGB. Nach dieser Vorschrift kommt wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Geldentschädigung nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen in Betracht. Einige dieser Fälle nennt Absatz 2 des § 253 BGB. Danach kann man ein angemessenes Schmerzensgeld z. B. bei der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit fordern. Geht es um Schmerzensgeld, muss man immer alle Umstände des Einzelfalles betrachten. Eine Rolle spielt beispielsweise die Schmerzintensität und die Dauer der Schmerzen. Auch eine vollständige oder partielle Arbeitsunfähigkeit oder Folgeschäden bei der verletzten Person müssen berücksichtigt werden. Zudem fallen schwerwiegende Operationen und Eingriffe ins Gewicht, wenn diese Maßnahmen nötig sind, um den ursprünglichen Gesundheitszustand wiederherzustellen. Dabei gilt allerdings immer: Ein Mitverschulden an der Verletzung kann den Schmerzensgeldanspruch schmälern, z. B. wenn man teilweise schuld an einem Unfall war. Angehörigenschmerzensgeld Nach einem Unfall hat aber unter Umständen nicht nur ein Unfallopfer Anspruch auf Schmerzensgeld. Erliegt ein Unfallopfer seinen Verletzungen ist das auch für die Angehörigen des Opfers eine immense psychische Belastung, die bis zu Depressionen führen kann. Lange Zeit war das Schmerzensgeld für Angehörige in derartigen Fällen nur schwer durchsetzbar. Sie mussten nachweisen, dass die psychischen Folgen durch einen Unfalltod deutlich schwerwiegender sind als diejenigen, die man „normalerweise“ beim Tod eines nahen Angehörigen erleidet. Seit der Einführung des § 844 Absatz 3 BGB im Jahre 2017 erhalten Hinterbliebene nun eine Geldentschädigung für ihr seelisches Leid, wenn zum Zeitpunkt der Verletzung des später Verstorbenen ein besonderes persönliches Näheverhältnis bestand. Das wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, Lebenspartner, ein Elternteil oder das Kind des Getöteten ist.

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