Aktenzeichen 5 B 27/13, 5 B 27/13 (5 C 37/13)
Datum:
7.10.2013
Rechtsgebiet:
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 21. Dezember 2012, Az: 2 S 1000/12, Urteil
Gründe
1
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
2
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage der Angemessenheit von Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW bei der stationären Unterbringung in einer Privatklinik zu klären.