Aktenzeichen 8 B 45/12, 8 B 45/12 (8 C 41/12)
Verfahrensgang
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 17. Februar 2012, Az: 10 BV 11.483, Urteil
Gründe
1
Die Beschwerde der Beteiligten hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Im Revisionsverfahren wird u.a. voraussichtlich zu klären sein, ob der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV eine vollständige Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nur rechtfertigt, wenn die fehlende Erlaubnisfähigkeit abschließend festgestellt worden ist.
2
Auf die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es im Hinblick auf die erfolgreiche Grundsatzrüge nicht an.