Aktenzeichen W 8 S 20.2085
IfSG § 16 Abs. 8
IfSG § 28 Abs. 1
Leitsatz
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Anordnung der häuslichen Quarantäne als Kontaktperson der Kategorie I durch die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 2. Dezember 2020 über die Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie I und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen.
Mit E-Mail vom 10. Dezember 2020 teilte der Antragsgegner, vertreten durch das Landratsamt Würzburg, Gesundheitsamt, der Antragstellerin mit, dass sie durch eine Befragung als Kontaktperson der Kategorie I identifiziert worden sei. Entsprechend der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 2. Dezember 2020, Az.: GZ6 a-G8000-2020/122-736 über die Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie I und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen (AV Isolation – im Folgenden: Allgemeinverfügung) unterliege die Antragstellerin der darin angeordneten Absonderung in häuslicher Quarantäne. Sie befinde sich ab 10. Dezember 2020 bis einschließlich 23. Dezember 2020, 24:00 Uhr, (in der Regel 14 Tage nach dem letzten Kontakt zur positiv auf SARS-Cov-2 getesteten Person) in häuslicher Quarantäne.
2. Am 16. Dezember 2020 beantragte die Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen Nr. 2.1.1 und Nr. 6.1 der Allgemeinverfügung „Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie I und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen (AV Isolation)“ des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 2. Dezember 2020, Az.: GZ6 a-G8000-2020/122-736 anzuordnen.
Zur Antragsbegründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin sei alleinerziehende Mutter des minderjährigen Schülers K. Aufgrund einer Covid-19-Infektion an der Schule sei dessen Klasse ab dem 5. Dezember 2020 in eine Kohortenisolation nach Nr. 2.1.4 der Allgemeinverfügung Isolation vom 2. Dezember 2020 geschickt und am 9. Dezember 2020 getestet worden. Der Sohn der Antragstellerin habe ca. 30 min vor dem Test zu Mittag gegessen und dann bis 5 min vor dem Test Kaugummi gekaut. Der zuständige Mitarbeiter vor Ort habe Bedenken geäußert, dass hierdurch das Testergebnis verfälscht werden könnte. Die Ärztin, die den Abstrich durchgeführt hatte, habe dringend empfohlen, einen weiteren Test durchzuführen, da aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit ein erhebliches Risiko bestünde, dass das Testergebnis verfälscht sei. Der Sohn der Antragstellerin habe allerdings keinen weiteren Test durchführen lassen, da der Abstrich bei ihm Schmerzen und einen starken Würgereiz hervorgerufen habe. Am 10. Dezember 2020 sei der Antragstellerin der positive Befund ihres Sohnes vom Gesundheitsamt Würzburg mitgeteilt und zugleich die häusliche Isolation sowohl der Antragstellerin als Kontaktperson der Kategorie I als auch ihres Sohnes angeordnet worden. Aufgrund der Bedenken an der Richtigkeit des Testergebnisses hätten sich die Antragstellerin und ihr Sohn noch am 10. Dezember 2020 erneut testen lassen. Beide Befunde seien negativ gewesen. Eine Bitte um Verkürzung bzw. Aufhebung der häuslichen Isolation im Rahmen der Ermessensausübung beim Gesundheitsamt habe keinen Erfolg gezeigt. Der Sohn der Antragstellerin weise wie auch die Antragstellerin selbst bis heute keinerlei Symptome auf. Die Regelungen in Nr. 2.1.1 und Nr. 6.1 der Allgemeinverfügung seien materiell rechtswidrig. Die Regelung unter Nr. 2.1.1 der Allgemeinverfügung sei nicht hinreichend bestimmt, da Kontaktpersonen der Kategorie I nicht hinreichend definiert seien. Darüber hinaus sei in der Regelung eine wirksame Beendigung der Maßnahmen nach Nr. 6.1 der Allgemeinverfügung nicht vorgesehen. Eine ewig bzw. bis zum Außerkrafttreten mit Ablauf des 28. Februar 2020 andauernde Quarantäne bzw. Isolation sei jedenfalls unverhältnismäßig. Die Regelung in Nr. 6.1 der Allgemeinverfügung sei insbesondere im Hinblick auf Abs. 2 der Regelung zu Hausstandsmitgliedern unbestimmt und widersprüchlich. Eine Definition der „Hausstandsmitglieder“ sei in der Allgemeinverfügung nicht enthalten. Die Dauer der Quarantäne sei nicht zu berechnen. Weiter unbestimmt sei die Formulierung in Abs. 2 S. 2: „Hierüber entscheidet jeweils die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.“ Zudem enthalte weder die Allgemeinverfügung noch das Infektionsschutzgesetz eine Definition des „Covid-19-Falls“. Das in Nr. 6.1 Abs. 2 der Allgemeinverfügung angeordnete Isolationsgebot ohne irgendwelche Ausnahmen sei inhaltlich jedenfalls nicht erforderlich und angemessen. Vorliegend spreche vieles dafür, dass das Ergebnis der Testung vom 9. Dezember 2020 gemäß Befund vom 10. Dezember 2020 falsch gewesen sei. Selbst wenn das Testergebnis zutreffend gewesen wäre, so wäre vom Sohn der Antragstellerin bereits zum Zeitpunkt der Testung, jedenfalls aber ab 10. Dezember 2020 keinerlei Ansteckungsgefahr (mehr) ausgegangen. In diesem Fall sei eine Isolation von Hausstandsmitgliedern von mindestens 14 Tagen nicht von sachlichen Gründen gedeckt und nicht gerechtfertigt. Die Allgemeinverfügung sehe für Hausstandsmitglieder keine Regelung für asymptomatische Primärfälle oder negativ getestete Primärfälle vor. Der ausweislich des Abs. 3 der Begründung zu Nr. 6 der Allgemeinverfügung eröffnete Ermessensspielraum beziehe sich offensichtlich nur auf eine mögliche Verlängerung der Isolation über den Zeitraum von 14 Tagen hinaus und nicht auf die Möglichkeit einer Verkürzung. Auch Nr. 6.1 Abs. 1 der Allgemeinverfügung sei unverhältnismäßig. Zudem ergebe sich daraus, dass die Regelung für Kontaktpersonen der Kategorie I je nach Einzelfall eine Verkürzung der Isolation von 14 Tagen auf mindestens 10 Tage ermögliche, nicht jedoch für Hausstandsmitglieder in Nr. 6.1 Abs. 2, eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Auch die Interessenabwägung falle vorliegend zugunsten der Antragstellerin aus. Das von der Antragstellerin ausgehende Infektions- und Ansteckungsrisiko gehe im vorliegenden Fall aktuell gegen Null, zumindest nach Ablauf von zehn Tagen ab der positiven Testung des Sohnes der Antragstellerin und nach Durchführung eines weiteren negativen Tests. Der Antragstellerin als alleinerziehender Mutter sei es wichtig, gemeinsam mit ihrem Sohn etwas zu unternehmen und zusammen im Freien Sport zu treiben. Der Vater wohne in Zürich, die Großeltern in Sch. Auch die eigene Versorgung durch Einkäufe müsse die Antragstellerin erledigen, gerade vor Weihnachten und den nachfolgenden Feiertagen. Hinzu komme, dass die Antragstellerin selbständig als Rechtsanwältin tätig und durch die Anordnung der Quarantäne in ihrer Berufsausübung erheblich beschnitten sei. Die Interessen der Antragstellerin an der Ausübung ihrer originären Grundrechte würden daher höher wiegen als das gegen Null gehende Risiko im Hinblick auf den Infektionsschutz.
3. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2020 beantragte das Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege für den Antragsgegner,
Der Antrag wird abgelehnt.
Zur Antragserwiderung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unzulässig. Er sei höchstens insoweit zulässigerweise gegen die AV Isolation gerichtet, als allgemeine Bedenken im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Regelungen der AV Isolation geäußert würden. Einzelfallbezogene Argumente müssten im Wege eines Antrags nach § 123 VwGO vorgebracht werden. Zudem sei keine zugehörige Anfechtungsklage erhoben worden. Der Antrag sei auch unbegründet. Der PCR-Test stelle den Goldstandard bei der Testung dar. Spätere negative Testergebnisse seien nicht geeignet, die Richtigkeit eines früheren positiven Testergebnisses infrage zu stellen. Auch der Vortrag, die im Rahmen der PCR-Testung des Sohnes ermittelten Werte seien derart hoch gewesen, dass er nicht mehr ansteckend gewesen sei, stelle eine bloße Behauptung dar. Die AV Isolation sei rechtmäßig. Sie sei weder unbestimmt noch widersprüchlich. Nr. 6.1 Abs. 2 sehe bewusst keine Möglichkeit der Freitestung vor. Bei Hausstandsmitgliedern sei gerade nicht gewährleistet, dass sie Kontakt zur Indexperson vermeiden könnten. Die Begründung der Allgemeinverfügung zeige, dass die speziellen Interessen der Hausstandsmitglieder gesehen und berücksichtigt worden seien. In den Vorgängerregelungen sei eine derartige Differenzierung innerhalb der Kontaktpersonen der Kategorie I nicht erfolgt, was jedoch gerichtlich nicht beanstandet worden sei. Erst recht sei daher nun die nunmehrige Regelung rechtmäßig und ermessensgerecht. Schon die Quarantänezeit der mittels eines PCR-Tests positiv getesteten Person könne gerade nicht durch Freitestung beendet werden. In der Konsequenz könne sich eine negative Testung einer zunächst positiv getesteten Person auch nicht derart zugunsten eines Hausstandsmitglieds mit ständigem Kontakt zum Indexfall auswirken, dass ab der negativen Testung des Indexfalls dessen fehlende Infektiosität angenommen werden müsste. Die AV Isolation verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es seien zudem keine besonderen Gesichtspunkte gegeben, die hier ein Überwiegen des Aussetzungsgegenüber dem Vollzugsinteresse geboten erscheinen lassen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Statthaft zur Verfolgung des Begehrens der Antragstellerin ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Pflicht der Antragstellerin, sich als Kontaktperson der Kategorie I für eine bestimmte Zeit in häusliche Quarantäne zu begeben, ergibt sich unmittelbar aus der Allgemeinverfügung. Die Mitteilung des Gesundheitsamtes vom 10. Dezember 2020 stellt für sich keinen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar, da es insoweit an einer Regelungswirkung fehlt (vgl. VG Regensburg, B.v. 11.11.2020 – RN 14 E 20.2714 – juris; B.v. 28.10.2020 – RO 14 S 20.2590 – juris; VG Würzburg, B.v. 18.9.2020 – W 8 S 20.1326 – juris). Der Realakt im Zusammenspiel mit der Allgemeinverfügung bildet einen Verwaltungsakt, der Gegenstand eines Sofortverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO sein kann (vgl. VG Regensburg, B.v. 4.12.2020 – RO 14 E 20.2978). Die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich so auf die Allgemeinverfügung, soweit sie die Antragstellerin konkret und individuell betrifft (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 23.11.2020 – W 8 S 20.1793 – juris).
Der Antrag kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage eingereicht werden. Im vorliegenden Fall, in dem aufgrund der Eilbedürftigkeit der Entscheidung von vorneherein absehbar ist, dass eine Entscheidung in der Hauptsache nicht rechtzeitig ergehen kann, ist ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auch unabhängig von einer Klageerhebung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zulässig (vgl. hierzu VG Regensburg B.v. 3.9.2020 – RN 14 S 20.1917 – BeckRS 2020, 21548 Rn. 11).
Die streitgegenständlichen Regelungen Nr. 2.1.1 und Nr. 6.1 aus der Allgemeinverfügung in Verbindung mit der Mitteilung des Gesundheitsamtes vom 10. Dezember 2020 sind gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Eine noch zu erhebende Anfechtungsklage würde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene originäre Entscheidung. Es hat zwischen dem in der gesetzlichen Regelung – hier § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG – zum Ausdruck kommenden Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren dann voraussichtlich als erfolgreich, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen.
Bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die noch zu erhebende Anfechtungsklage der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren erfolglos bleiben wird. Jedenfalls ist bei einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen vorliegend dem Interesse der Allgemeinheit am Sofortvollzug der Isolations- bzw. Quarantäneanordnung der Vorzug gegenüber dem Interesse der Antragstellerin auf Aufhebung der Quarantäne zu geben.
Auf die zutreffende Begründung in der Allgemeinverfügung sowie in der Mitteilung des Landratsamtes Würzburg vom 10. November 2020, welche in der Antragserwiderung vom 17. Dezember 2020 nachvollziehbar vertieft wurde, wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
Die Allgemeinverfügung findet nach summarischer Prüfung ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, deren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und sie ist darüber hinaus in den hier insbesondere maßgeblichen Nummern 1.1, 2.1.1 und 6.1 auch verhältnismäßig (vgl. VG Regensburg, B.v. 4.12.2020 – RO 14 E 20.2978 – juris). Die grundsätzliche Anordnung zur häuslichen Isolation der Antragstellerin bis 23. Dezember 2020 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (Coronavirus) und die hierdurch hervorgerufene Lungenkrankheit COVID-19 stellt ohne weiteres eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG dar, sodass der Anwendungsbereich des 5. Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes, der sich mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten befasst, eröffnet ist.
Nach § 28 Abs. 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (Satz 1). Es handelt sich bei der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 IfSG n.F. um eine Generalklausel, die die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet. Nur hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen – „wie“ des Eingreifens – ist der Behörde ein Ermessen eingeräumt. Die Behörde muss ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermessensermächtigung im Interesse des effektiven Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausüben. Hieran bestehen für die Kammer bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel (i.E. auch VG Regensburg B.v. 4.12.2020 – RO 14 E 20.2978 – juris Rn. 46 ff.).
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist entsprechend der allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsätze zu beachten, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist.
Die Einordnung der Antragstellerin als Kontaktperson der Kategorie I durch den Antragsgegner ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Antragstellerin ist eine ansteckungsverdächtige Person im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG und gehört zum Kreis der von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG erfassten Personen. Die Antragstellerin ist als Kontaktperson der Kategorie I gemäß Nr. 1.1 der Allgemeinverfügung einzustufen. In personeller Hinsicht gilt die Allgemeinverfügung gemäß Nr. 1.1 insbesondere für Personen, denen vom Gesundheitsamt mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund eines engen Kontakts zu einem bestätigten Fall von COVID-19 nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI), das bei der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Verhinderung und Verbreitung von Infektionen eine besondere Sachkunde aufweist (§ 4 IfSG), Kontaktpersonen der Kategorie I sind. Die Kriterien, nach denen die Einordnung von Kontaktpersonen erfolgt, stellt das RKI allgemein zugänglich auf seiner Homepage dar („Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2, insbesondere Nr. 2.1. A., abrufbar unter https://www…de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html; jsessionid=AC64915C515B78B5580A36370F0D04AB.internet091#doc13516162bodyText8).
Das zuständige Gesundheitsamt, dem nach der Allgemeinverfügung ausdrücklich mit seinem Sachverstand die Beurteilungskompetenz eingeräumt ist, ordnet die tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall nach den Kriterien des RKI ein. Danach ist die Einordnung der Antragstellerin als Kontaktperson der Kategorie I nicht zu beanstanden. Diese Einordnung hat die Antragstellerin in der Sache auch nicht bestritten. Die Antragstellerin hat sich damit nach Nr. 2.1.1 der Allgemeinverfügung unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamtes in Quarantäne zu begeben, die grundsätzlich bis zum Ablauf des 14. Tages dauert.
Maßgeblich für den Beginn der Isolation ist nach der ausdrücklichen Regelung in Nr. 2.1.1 der Allgemeinverfügung der Zeitpunkt der Mitteilung durch das Gesundheitsamt, dass die Antragstellerin Kontaktperson der Kategorie I ist.
Die Anordnung der häuslichen Isolation der Antragstellerin ist auch nicht im Hinblick auf die Erklärungen der Antragstellerin, der am 9. Dezember 2020 durchgeführte Test habe aufgrund des Mittagessens bzw. Kaugummikauens durch ihren Sohn kurz vor Durchführung des Abstrichs ein fehlerhaftes Ergebnis gebracht, rechtswidrig.
Der Einwand der Antragstellerin, dass der durchgeführte Test ein fehlerhaftes Ergebnis gebracht habe, verfängt nicht. Ein PCR-Test gilt laut verbreiteter wissenschaftlicher Einschätzung und gerade des RKI als extrem zuverlässig. Jedenfalls ist ein falsches positives Testergebnis unwahrscheinlich. Aufgrund des Funktionsprinzips von PCR-Tests und der hohen Qualitätsanforderungen liegt die analytische Spezifität bei korrekter Durchführung und Bewertung bei nahezu 100%. Im Rahmen von qualitätssichernden Maßnahmen nehmen diagnostische Labore an Ringversuchen teil. Die Herausgabe eines klinischen Befundes unterliegt einer fachkundigen Validierung. Nicht plausible Befunde werden in der Praxis durch Testwiederholung oder durch zusätzliche Testverfahren bestätigt oder verworfen. Bei korrekter Durchführung der Tests und fachkundiger Beurteilung der Ergebnisse geht das RKI nachvollziehbar von einer sehr geringen Zahl falscher positiver Befunde aus (siehe https://www…de/SharedDocs/ FAQ/NCOV2019/gesamt.html sowie www…de/covid-19-diagnostik; VG Regensburg, B.v. 28.10.2020 – RO 14 S 20.2590 – juris; B.v. 4.12.2020 – RO 14 E 20.2978 – juris). Das Gericht hat -zumal im vorliegenden Eilverfahren – keine triftigen Anhaltspunkte, von der Einschätzung des Antragsgegners unter Berufung auf das RKI abzuweichen. Dass das Kauen von Kaugummi bzw. Essen vor Durchführung des Abstrichs zu fehlerhaften Testergebnissen führt, wurde nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere hat die Antragstellerin selbst insoweit auf ein im Hauptsachverfahren einzuholendes Sachverständigengutachten verwiesen.
Die Regelung unter Nr. 2.1.2 der Allgemeinverfügung ist nicht rechtswidrig, insbesondere nicht unbestimmt. Eine Definition der Kontaktpersonen der Kategorie I erfolgt in Nr. 1.1. der Allgemeinverfügung. Die darin enthaltene Verweisung auf die jeweils geltenden Kriterien des RKI begegnet keinen Bedenken. Grundsätzlich sind dynamische Verweisungen auf Regelungen anderer Normgeber zulässig, sofern den Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Bundesstaatlichkeit entsprochen wird (BVerfG, B.v. 17.2.2016 – 1 BvL 8/19 – juris). Nach summarischer Prüfung ist auch eine Verweisung auf die Kriterien des RKI betreffend Kontaktpersonen der Kategorie I möglich (vgl. hinsichtlich der dynamischen Verweisung auf die Einstufung von Risikogebieten durch das RKI VG Bayreuth, B.v. 11.3.2020 – B 7 S 20.223 – juris Rn. 57), zumal dem RKI im Zusammenhang mit dem Infektionsschutz in § 4 Abs. 1 IfSG eine besondere Rolle einräumt. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass den Einschätzungen des RKI im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht zukommt. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts in Nr. 1.1 der Allgemeinverfügung ist auch klar geregelt, dass die jeweils geltenden Kriterien maßgeblich sind. Der Verweis auf die Kriterien des RKI vom 19. Oktober 2020 in der Begründung ist insoweit unschädlich und nicht widersprüchlich, da der Regelungsgehalt der Nr. 1.1 der Allgemeinverfügung klar bestimmbar ist.
Hinsichtlich der Auswahl der zu treffenden Maßnahme entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen (Auswahlermessen). Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um notwendige Schutzmaßnahmen handeln muss. Zudem sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.3012 – 3 C 16.11 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 13. 8. 2020 – 20 CS 20.1821 – juris Rn. 27).
Die Anordnung einer Isolation für einen Zeitraum von 14 Tagen (bis 23. Fezember 2020) seit dem positiven Befund des Sohns der Antragstellerin (9. Dezember 2020) für Kontaktpersonen der Kategorie I (Ziffer 1.1 und 2.1.1 der Allgemeinverfügung) ist rechtmäßig und verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Nach der aktuellen Risikobewertung des RKI (Stand: 11.12.2020, https://www…de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html) handelt es sich bei der Corona-Pandemie weltweit, in Europa und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Der im Oktober sehr steile Anstieg der Fallzahlen in Deutschland konnte durch den Teil-Lockdown ab dem 1. November zunächst in ein Plateau überführt werden. Die Anzahl neuer Fälle blieb aber auf sehr hohem Niveau und steigt seit Anfang Dezember inzwischen wieder stark an. Darüber hinaus ist die Zahl der zu behandelnden Personen auf den Intensivstationen und die Anzahl der Todesfälle stark angestiegen. Das Infektionsgeschehen ist zurzeit diffus, in vielen Fällen kann das Infektionsumfeld nicht mehr ermittelt werden. Impfstoffe sind noch nicht flächendeckend verfügbar und die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und langwierig.
Das RKI, welches als nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG) mit besonderer Fachkunde ausgestattet ist, schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Angesichts teils schwerer und lebensbedrohlicher Krankheitsverläufe ist es gerechtfertigt, geeignete Maßnahmen zur Eindämmung und Verlangsamung der Ausbreitung zu ergreifen, um etwaige Risikogruppen wirksam zu schützen, was ohne weiteres einen legitimen Zweck darstellt. Um diesen zu erreichen ist eine häusliche Isolation etwaiger Kontaktpersonen eine geeignete und erforderliche Maßnahme zur Unterbrechung von möglichen Infektionsketten.
Das Gericht verkennt nicht, dass die Anordnung einer Isolation (Quarantäne) erheblich in die Grundrechte der Antragstellerin, insbesondere ihre Bewegungsfreiheit, allgemeine Handlungsfreiheit und die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Grundgesetz) eingreift. In Anbetracht des gewichtigen Ziels der Pandemiebekämpfung und des damit verfolgten Schutzes von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und des Funktionierens des staatlichen Gesundheitssystems erweist sich die Quarantäneordnung dennoch als verhältnismäßig. Sie ist geeignet, Infektionsketten zu unterbrechen und der Ausbreitung der Pandemie entgegenzuwirken. Sie ist auch erforderlich, dieses Ziel zu erreichen. Da die Nachverfolgung und Isolation von Kontaktpersonen eine wesentliche Säule der Pandemiebekämpfung darstellt, ist ein milderes, aber ebenso wirksames Mittel nicht ersichtlich. Die getroffene Anordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn, d.h. zumutbar. In Anbetracht der gewichtigen Ziele der Pandemiebekämpfung erscheint die vorübergehende Isolierung der Antragstellerin als zumutbar.
Auch die Länge der Isolation ist voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Nr. 6.1 Abs. 2 der Allgemeinverfügung werden Hausstandsmitglieder von COVID-19-Fällen, die nicht erkranken oder mit Atemwegssymptomen erkranken, aber durch eine molekularbiologische (PCR-)Testung negativ auf SARS-CoV-2 getestet werden, für 14 Tage nach Symptombeginn des Primärfalls unter Quarantäne gestellt, unabhängig vom Auftreten weiterer Fälle im Hausstand. Hierüber entscheidet jeweils die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.
Die Regelung in Nr. 6.1 der Allgemeinverfügung ist entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht infolge Unbestimmtheit rechtswidrig. Aus der Systematik der Regelungen unter Nr. 1, Nr. 2.1 und 6 und der dort vorgenommenen unterschiedlichen Regelungen für Kontaktpersonen der Kategorie I und Verdachtspersonen ergibt sich ohne weiteres, dass Hausstandsmitglieder eine Fallgruppe der Kontaktpersonen der Kategorie I sind. Zudem ist aus dem Wortlaut von Nr. 6.1 Abs. 2 der Allgemeinverfügung klar erkennbar, dass sich das Merkmal „Symptombeginn“ auf den Primärfall, also auf die positiv getestete Person und nicht auf das Hausstandmitglied bezieht. Ferner ergibt der Regelungszusammenhang, dass mit „COVID-19-Fällen“ gerade der Primärfall gemeint ist, dessen Symptombeginn die 14-tägige Quarantäne auslöst, und ein Kontakt mit diesem nach dessen Isolationspflicht grundsätzlich keine Quarantäne der Kontaktperson bewirkt. Im Hinblick auf Nr. 6.1 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinverfügung ergibt sich aus der Begründung, dass in jedem Fall das Gesundheitsamt die Aufhebung der Quarantäne fachlich zu beurteilen hat.
Aus der Allgemeinverfügung ergibt sich, dass für Hausstandsmitglieder einer positiv getesteten Person generell keine Freitestung möglich sein soll, wie die Begründung zu Nr. 6 in den Absätzen 1 und 2 zeigt. Nach der Begründung der Allgemeinverfügung zu Nr. 6 Abs. 2 ist die vorzeitige Beendigung der Quarantäne für asymptomatische Personen davon abhängig, dass nach dem letzten engen Kontakt mit dem bestätigten COVID-19-Fall mindestens zehn Tage vergangen sind. Bei Hausstandsmitgliedern ist eine strikte Kontaktvermeidung aber nicht gewährleistet und damit die Bestimmung des Datums des letzten engen Kontakts nicht möglich. Für Hausstandsmitglieder ist vielmehr generell die Regelung in Nr. 6.1 Abs. 2 der Allgemeinverfügung einschlägig. Das Merkmal „Symptombeginn“ ist hierbei unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Allgemeinverfügung für den Fall einer asymptomatischen Indexperson bestimmbar als das Datum der positiven Testung (vgl. auch VG Augsburg, B.v. 4.11.2020 – Au 9 S 20.2162 – juris Rn. 32). Dies entspricht auch den Ausführungen des RKI (https://www…de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html), wonach für das infektiöse Zeitintervall für asymptomatische Fälle als Symptombeginn in Analogie zu symptomatischen Fällen der Labornachweis als Näherung angenommen werden kann.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Allgemeinverfügung für Hausstandmitglieder keine Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung der Quarantäne z.B. wegen eines negativen Testergebnisses vorsieht. Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann die Inkubationszeit bis zu 14 Tage betragen. Nach den Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts ist davon auszugehen, dass bis zum 14. Tag nach dem letzten direkten Kontakt noch eine (geringe) Wahrscheinlichkeit für eine Infektion besteht. Auch eine Person, die in den Tagen davor noch negativ auf das Virus getestet wurde, kann also bis zum 14. Tag noch eine Infektion entwickeln, so dass ein Test erst zu einem späteren Zeitpunkt positiv anschlägt (vgl. https://www…de/DE/Content/In-fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief. htmll#doc13776792bodyText10). Zudem werden bei Hausstandmitgliedern einer positiv getesteten Person durch die Regelung in Nr. 6.1 Abs. 2 der Allgemeinverfügung Kettenisolationen gerade vermieden. Im Vergleich zu früheren Fassungen der Allgemeinverfügung endet vorliegend die 14-tätige Quarantäne zudem früher, da insoweit nicht mehr auf das Ende der Quarantäne des Sohnes der Antragstellerin abgestellt wird, sondern auf dessen positiven Test.
Eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung zu Kontaktpersonen der Kategorie I, für die nach Nr. 6.1 Abs. 1 der Allgemeinverfügung eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne möglich ist, liegt nicht vor. Nach den Ausführungen des Antragsgegners ist Hintergrund der fehlenden Möglichkeit der Freitestung, dass bei Hausstandsmitgliedern mit durchgängigem Kontakt zur Indexperson die Kontaktvermeidung nach dem letzten engen Kontakt gerade nicht gewährleistet ist. Somit ist ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben.
Das Vorbringen der Antragstellerin, ihr Sohn sei in Anbetracht der sehr hohen gemessenen Werte am 9. Dezember 20200 jedenfalls nicht mehr ansteckend gewesen, zumindest aber am Tag der zweiten Testung (10. Dezember 2020) mit negativem Befund, führt zu keiner anderen Beurteilung. Eine fehlende Ansteckungsfähigkeit des Sohns der Antragstellerin wurde nicht glaubhaft gemacht. Eine Gleichstellung der Antragstellerin mit einer Kontaktperson der Kategorie I, die kein Hausstandsmitglied der Indexperson ist und die die Möglichkeit zur Freitestung nach zehn Tage hat, kommt nicht in Betracht. So besteht bei einer positiv getesteten Person eine Quarantänepflicht von mindestens zehn Tagen. Eine Möglichkeit zur Verkürzung der Quarantäne durch einen negativen Test besteht gerade nicht. Dies begegnet keinen Bedenken. Der Sohn der Antragstellerin wurde am 9. Dezember 2020 positiv getestet. Wie oben bereits ausgeführt kommen nach den Erkenntnissen des RKI falsch positive Testergebnisse nur in extrem wenigen Einzelfällen vor (vgl. https://www…de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html). Ein negatives PCR-Ergebnis schließt die Möglichkeit einer Infektion mit SARS-CoV-2 nicht aus. Zur Beurteilung der Kontagisität einer Person ist ferner die Viruslast allein nicht ausreichend. Diese wird durch weitere Faktoren wie die Zeit seit Symptombeginn und Verhaltensweisen der betroffenen Person beeinflusst (https://www…de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html). Es wurde vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass der Sohn der Antragstellerin in Anbetracht der sehr hohen gemessenen Werte am 9. Dezember 2020 nicht mehr ansteckend war. Insbesondere sind insoweit wissenschaftlich belegte Erkenntnisse nicht ersichtlich. Folglich kann auch hinsichtlich der Quarantänedauer der Antragstellerin nicht von der fehlenden Infektiosität ihres Sohnes seit 10. Dezember 2020 ausgegangen werden. Eine Gleichstellung mit dem unter Nr. 6.1 Abs. 1 der Allgemeinverfügung geregelten Fall, dass der letzte enge Kontakt mit der Indexperson genau bestimmt werden kann und die Vermeidung weiterer Kontakte während der Quarantänedauer mit dieser Person gewährleistet ist, kommt damit nicht in Betracht.
Die streitgegenständliche Anordnung der häuslichen Quarantäne der Antragstellerin ist damit verhältnismäßig.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch keine zehn Tage nach der Positivtestung des Sohnes der Antragstellerin vergangen sind und eine weitere Testung der Antragstellerin erst für 19. Dezember 2020 angesetzt ist. Damit liegt ein negativer Test, auf den sich die Antragstellerin für die angestrebte Verkürzung ihrer Quarantäne beruft, ohnehin noch gar nicht vor.
Selbst wenn man die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache noch zu erhebenden Klage als offen einstufen würde, fällt eine Folgenabwägung gerade vor dem Hintergrund der aktuell immer noch sehr hohen Infektionszahlen jedenfalls im Hinblick auf die Regelungen Nr. 2.1.1 und 6.1 der Allgemeinverfügung zu Lasten der Antragstellerin aus. In Rede stehen vorliegend hochrangige Gemeinschaftsgüter, wie etwa der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sowie ein funktionsfähiges Gesundheitswesen. Das IfSG sieht zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen einer angeordneten Quarantäne zudem in § 56 Abs. 1 IfSG eine Entschädigungsmöglichkeit für entstandenen Verdienstausfall vor. In der Abwägung der privaten Interessen der Antragstellerin mit den Interessen der Allgemeinheit an einer effektiven Eindämmung des Virus ist den Interessen der Allgemeinheit im konkreten Fall der Vorrang einzuräumen. Andernfalls würde ein wesentlicher Baustein bei der Bekämpfung und Eindämmung der Pandemie herausgebrochen, wenn sich Kontaktpersonen der Kategorie I weiter ungehindert unter die Bevölkerung mischen und so die Weiterverbreitung des Virus fördern könnten (VG Würzburg, B.v. 6.11.2020 – W 8 S 20.1693 – juris; B.v. 30.10.2020 – W 8 S 20.1625 – juris; VG Regensburg, B.v. 28.10.2020 – RO 14 S 20.2590 – juris; VGH BW, B.v. 16.10.2020 – 1 S 3196/30 – juris; VG Düsseldorf, B.v. 30.9.2020 – 7 L 1939/20 – juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Da der Antrag angesichts der üblichen Zeitdauer der Quarantäneanordnung von 14 Tagen inhaltlich zumindest auf eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache zielt, war gemäß Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs von einer Halbierung des Streitwerts im Sofortverfahren abzusehen, so dass es beim Auffangwert von 5.000,00 EUR verbleibt.