Aktenzeichen L 3 U 418/16
Leitsatz
1. Ein Überfall (Unfallereignis) aus dem persönlichen Bereich des Versicherten zurechenbaren Gründen, den der Versicherte während einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit erleidet, kann einen Arbeitsunfall darstellen. (Rn. 34 – 36)
2. Die Unfallkausalität ist gegeben, d.h. der Überfall ist objektiv und rechtlich wesentlich infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten, wenn die unversicherten Ursachen (privates Tatmotiv) das Unfallgeschehen nach Ort, Zeitpunkt sowie Art und Weise des Überfalls nicht derart geprägt haben, dass sie die versicherte Ursache verdrängen. (Rn. 50)
3. In besonders gelagerten Einzelfällen können danach die Verhältnisse am Arbeitsplatz den Überfall erst ermöglichen bzw. wesentlich begünstigen, so dass die versicherte Ursache zumindest eine wesentliche Mitursache des Überfalls darstellt. (Rn. 50)
4. Hier: Arbeitsunfall eines Beschäftigten eines Friedhofes, der von einem Friedhofsbesucher, mit dem er auch privat bekannt gewesen ist, aufgrund wahnhafter Vorstellungen dieses Besuchers angegriffen und verletzt worden ist. (Rn. 52)
Verfahrensgang
S 4 U 114/16 2016-10-20 GeB SGAUGSBURG SG Augsburg
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 20. Oktober 2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2016 aufgehoben und die Beigeladene verurteilt, das Ereignis vom 16. Juli 2015 als Arbeitsunfall des Klägers anzuerkennen.
II. Die Beigeladene hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage, die erstens darauf gerichtet ist, dass das Ereignis vom 16. Juli 2015 von der Beklagten als Arbeitsunfall anerkannt wird, und die sich zweitens gegen die unbestimmte Leistungsablehnung durch die Beklagte wendet, ist erstens als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 – B 2 U 8/11 R -, BSGE 111, 37 und juris Rn. 13 m.w.N.) bzw. zweitens als isolierte Anfechtungsklage zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Bei dem Ereignis vom 16. Juli 2015 handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Für diesen ist die Beigeladene der zuständige Versicherungsträger. Liegt mithin ein Versicherungsfall vor, wird die Beigeladene in einem erneuten Verwaltungsverfahren auch darüber zu befinden haben, welche konkreten Leistungsansprüche hieraus ggf. für den Kläger resultieren. Der Senat konnte hierüber nicht befinden, weil es insoweit an einer konkreten Entscheidung der Beklagten fehlt. Denn soweit die Beklagte mit Bescheid vom 9. Dezember 2015 die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt hat, hat sie keine Entscheidung über konkrete Leistungsansprüche getroffen, sondern lediglich die Konsequenz aufgezeigt, die sich aus dem Umstand ergibt, dass sie die Anerkennung eines Arbeitsunfalles abgelehnt hatte (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 7. September 2004 – B 2 U 46/03 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 3, juris Rn. 11 f.).
1. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang). Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 – B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 9 m.w.N.; BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 – B 2 U 10/12 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 47 und juris Rn. 12 m.w.N.; BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – B 2 U 18/13 R -, BSGE 118, 18 und juris Rn. 16 m.w.N.; BSG, Urteil vom 30. März 2017 – B 2 U 15/15 R -, juris Rn. 14), kann aber Voraussetzung sein für einen etwaigen Leistungsanspruch.
Dabei müssen das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Unfallereignis selbst sowie der Gesundheitserstschaden und die etwaigen Unfallfolgen im Überzeugungsgrad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Für die Nachweise der Ursachenzusammenhänge zwischen Verrichtung und Unfallereignis sowie zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden bzw. Unfallfolgen gilt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 2. April 2009 – B 2 U 29/07 R – juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 – B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 12 m.w.N.). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 5/10 R -, SozR 4-2700 § 200 Nr. 3 und juris Rn. 20). Die Feststellung der notwendigen Ursachenzusammenhänge richtet sich im Sozialrecht nach der Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. hierzu ausführlich: BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, BSGE 96, 196 und juris Rn. 13 ff. m.w.N.).
a) Der Kläger hat am 16. Juli 2015 einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten. Denn der tätliche Angriff durch den Täter, der den Kläger mit einem Messer angegriffen hat, stellt zweifellos ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkende Ereignis dar, das hier zu einem Gesundheitserstschaden mindestens im Sinne einer Schnittverletzung im Brustbereich geführt hat.
b) Am Tag dieses Ereignisses vom 16. Juli 2015 verrichtete der Kläger im Rahmen des von ihm bei der G. A-Stadt geleisteten Bundesfreiwilligendienstes gärtnerische Arbeiten auf dem Jüdischen Friedhof in A-Stadt. Während dieser Tätigkeit war er grundsätzlich als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert (BT-Drs. 17/4803, S. 20 zu Art. 11; BG 2011, 296; Leube, Freiwilligendienste im In- und Ausland – Unfallversicherung/ Unfallverhütung und Arbeitsschutz, SGb 2011, 378; Leube, Zivilrechtliche Haftung der Freiwilligen im Bundesfreiwilligendienst, ZTR 2013, 542). Unfallversicherungsrechtlich ist Beschäftigung auch ein Tätigwerden ohne Erwerbsabsicht, wenn es für einen Dritten in dessen Unternehmen erfolgt (Leube, SGb 2011, 378).
c) Der Kläger verrichtete auch unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Ereignis eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit.
Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte (BSG, Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 11/04 R -, BSGE 94, 262 und juris Rn. 13 m.w.N.). Wenn das BSG neuerdings den Aspekt in den Vordergrund rückt, dass die konkrete Betätigung nach dem Schutzbereich des Versicherungstatbestands zu den versicherten Tätigkeiten gehören muss, so hat es hiermit ausdrücklich keine inhaltliche Änderung gegenüber den früheren Formulierungen verbunden (BSG, Urteil vom 4. Juli 2013 – B 2 U 5/12 R -, SozR 4-2200 § 1150 Nr. 2 und juris Rn. 18).
Versicherter im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) – zumindest auch – auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten wird auch als „Handlungstendenz“ bezeichnet. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes, soweit die Intention objektiviert ist (sog. objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 – B 2 U 4/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 und juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 5/15 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 35 und juris Rn. 15).
Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns der Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 5/15 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 35 und juris Rn. 17). Bei einem Dienst, der wie hier nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) verrichtet wird, ist Unternehmer die Einsatzstelle (§ 136 Abs. 3 Nr. 7 SGB VII). Vorliegend ist dies der Jüdische Friedhof der G. A-Stadt.
Aufgrund der Angaben des Klägers sowie des Zeugen C. aus dem Strafverfahren gegen den Täter, die der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet, sowie aus der Aussage des Zeugen C. in der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2017 steht hier zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger unmittelbar vor dem tätlichen Angriff eine Tätigkeit verrichtet hat, mit der er eine objektiv bestehende Hauptpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis mit der G. A-Stadt auf dem Jüdischen Friedhof ausgeübt hat. Der Senat hat insgesamt keine Anhaltspunkte, an den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben zu zweifeln und legt sie daher seiner Beurteilung zugrunde. Danach ergibt sich, dass der Kläger den Täter gemeinsam mit dem Zeugen C. angesprochen hat, um dem späteren Täter ihre Hilfe als Gärtner bei der Grabpflege anzubieten. Der Zeuge C. hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben, dass sie allen Friedhofsbesuchern gärtnerische Hilfe angeboten haben, da dies zu ihren Aufgaben gehörte. Bei Bedarf haben sie den Friedhofsbesuchern z.B. auch Wasser für die Gräber gebracht. Dies hätte ggf. auch im Falle des späteren Täters erforderlich sein können, denn es handelte sich um einen heißen Tag. Der Kläger und der Zeuge C. sind auf den Täter zugegangen, nachdem sie diesen am Grab seiner Mutter bemerkt hatten. Bereits unmittelbar nach der Begrüßung, bei der der Kläger den Täter auch dafür gelobt hatte, wie gut er sich um das Grab seiner Mutter kümmere, begann jedoch der Täter, den Kläger und den Zeugen C. zu beschimpfen und als schwul zu bezeichnen. Dem Kläger warf er vor, dieser bzw. dessen Ehefrau hätten vor Jahren versucht, ihn zu vergiften. Bereits nach einem kurzen Wortwechsel, griff der Täter den Kläger mit einem Messer, welches er zur Grabpflege mit sich führte, an. Die Handlungstendenz des Klägers war dabei eindeutig darauf gerichtet, den Verpflichtungen aus seiner versicherten Tätigkeit nachzukommen. Demgegenüber war es nicht die Absicht des Klägers, eine Pause zu machen und/ oder eine private Unterhaltung mit dem Täter zu führen.
d) Vorliegend ist es auch „infolge“ dieser versicherten Tätigkeit (Ansprechen des Täters durch den Kläger) zu dem Überfall auf den Kläger gekommen, d.h. die Unfallkausalität ist zu bejahen. Ausgangspunkt auch dieser Kausalitätsbeurteilung ist die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. hierzu nochmals ausführlich: BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, BSGE 96, 196 und juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Diese beruht zunächst auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie, nach der jedes Ereignis (jede Bedingung) Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Steht die versicherte Tätigkeit als eine der Wirkursachen fest, muss auf der zweiten Stufe die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestands fallenden Gefahr sein. Die Wesentlichkeit der Wirkursache ist zusätzlich und eigenständig nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils die Versicherung begründenden Norm zu beurteilen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – B 2 U 11/14 R -, BSGE 120, 230 und juris Rn. 19 m.w.N.).
Konkret zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Überfall als Arbeitsunfall anzuerkennen ist, hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil aus dem Jahr 2008 (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2008 – B 2 U 27/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 30 und juris Rn. 27 m.w.N.) – dort allerdings unter dem Stichwort einer spezifischen (Betriebs-)Gefahr – zusammenfassend außerdem folgendes ausgeführt:
Ein Überfall ist als Arbeitsunfall anzuerkennen, wenn der Überfall während der Ausübung einer versicherten Tätigkeit – sei es auf der Betriebsstätte oder auf einem versicherten Weg – erfolgt. Eine Ausnahme wird gemacht, wenn der Überfall in keiner sachlichen Verbindung mit der versicherten Tätigkeit des Verletzten steht, sondern z.B. aufgrund einer persönlichen Feindschaft erfolgt und keine der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Verhältnisse den Überfall wesentlich begünstigt haben. Ebenso anerkannt wird ein Überfall außerhalb der Arbeitsstätte und der Arbeitszeit bei einem betriebsbezogenen Tatmotiv (ähnlich auch bereits BSG, Urteil vom 26. Juni 2001 – B 2 U 25/00 R -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 42 und juris Rn. 24 f.; BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – B 2 U 37/99 R -, BSGE 87, 224 und juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 19. März 1996 – 2 RU 19/95 -, BSGE 78, 65 und juris Rn. 18 f.; in früheren Entscheidungen war das BSG demgegenüber davon ausgegangen, dass ein Unfallversicherungsschutz grundsätzlich nur bestehe, wenn betriebliche Vorgänge die wesentliche Ursache des Streites bzw. Überfalles und den Beweggrund für das Handeln des Schädigers abgegeben haben: vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27. Oktober 1976 – 2 RU 111/75 -, juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 19. Juni 1975 – 8 RU 70/74 -, juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 23. April 1975 – 2 RU 211/74 -, juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 31. Januar 1961 – 2 RU 251/58 -, BSGE 13, 290 und juris Rn. 16 f.; differenzierend aber: BSG, Urteil vom 29. Mai 1962 – 2 RU 209/61 -, SozR Nr. 3 zu § 1509 RVO und juris Rn. 10 ff.).
In einem neueren Urteil argumentiert das BSG für die Beantwortung der Frage, ob ein Überfall (Unfallereignis), welchen ein Versicherter während einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit erlitten hatte, objektiv (1. Prüfungsstufe) und rechtlich wesentlich (2. Prüfungsstufe) „infolge“ der versicherten Tätigkeit eingetreten ist, insbesondere mit dem Schutzzweck der Norm, d.h. dem Schutzzweck des jeweils verwirklichten Unfallversicherungstatbestandes (BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 – B 2 U 10/12 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 47 und juris; im konkreten Fall ging es um den Schutzzweck der Wegeunfallversicherung). Denn die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung (hier: für versicherte Wege im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) besteht nur dann, wenn sich durch eine Handlung des Geschädigten, die den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt, ein Risiko verwirklicht hat, gegen dessen Eintritt nicht die Unfallversicherung „allgemein“, sondern der jeweils durch die Handlung erfüllte Versicherungstatbestand schützen soll. Die Zurechnung des Schadens eines Versicherten zum Versicherungsträger erfordert zweistufig die Erfüllung 1. tatsächlicher und 2. darauf aufbauender rechtlicher Voraussetzungen (BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 – B 2 U 10/12 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 47 und juris Rn. 15 ff. m.w.N.). Andere unversicherte Mitursachen können die rechtliche Zurechnung ausschließen. Das ist der Fall, wenn die unversicherten Wirkursachen das Unfallgeschehen derart geprägt haben, dass sie die versicherte Wirkursache verdrängen, so dass der Schaden „im Wesentlichen“ rechtlich nicht mehr dem Schutzbereich des jeweiligen Versicherungstatbestandes unterfällt. Die versicherten und die auf der ersten Zurechnungsstufe festgestellten unversicherten Wirkursachen und ihre Mitwirkungsanteile sind in einer rechtlichen Gesamtbeurteilung anhand des zuvor festgestellten Schutzzwecks des Versicherungstatbestandes zu bewerten (BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 – B 2 U 10/12 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 47 und juris Rn. 18). Bei dieser Gesamtbeurteilung sind z.B. auch Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 – B 2 U 10/12 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 47 und juris Rn. 19). Konkret bezogen auf die Wegeunfallversicherung legte das BSG dar, dass in deren Schutzbereich grundsätzlich auch Überfälle auf dem Weg zur Arbeit fallen, soweit sie rechtlich wesentlich durch das Zurücklegen des Weges bedingt sind. Dagegen wird die Gefahr, aufgrund eigener privater Beziehungen, Kontakte oder sonstiger aus dem persönlichen Bereich stammender Umstände Opfer eines Überfalls (unabhängig vom Ort der Tat und dessen besonderen Verhältnissen) zu werden, nicht von deren Schutzbereich erfasst (BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 – B 2 U 10/12 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 47 und juris Rn. 20). Allerdings wird ausnahmsweise dann, wenn die Verhältnisse des zurückzulegenden Weges von und zu der Arbeitsstätte einen grundsätzlich nicht unter den Versicherungsschutz fallenden Überfall erst begünstigen oder ermöglichen, angenommen, dass der Weg dann als rechtlich wesentliche Ursache den Versicherungsschutz in der Wegeversicherung begründen kann (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 – B 2 U 10/12 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 47 und juris Rn. 22 m.w.N.). In dem konkret zu entscheidenden Fall gelangte das BSG zu der Einschätzung, dass die persönliche Beziehung zwischen der Klägerin und dem Täter sowohl für den Ort als auch für den Zeitpunkt und für die Art und Weise des Überfalls prägend gewesen sei und verneinte daher das Vorliegen eines Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 – B 2 U 10/12 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 47 und juris Rn. 21).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt, dass ein sowohl tatsächlicher als auch rechtlich wesentlicher Ursachenzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis (tätlicher Angriff) besteht, somit die Unfallkausalität erfüllt ist. Die versicherte Tätigkeit des Klägers auf dem Jüdischen Friedhof am 16. Juli 2015 sowie das weiterhin versicherte Ansprechen des Klägers waren eine wesentliche (Mit-)Ursache des zeitlich unmittelbar darauf folgenden Angriffs. Zwar war nach der Überzeugung des Senats außerdem die private Bekanntschaft zwischen dem Kläger und dem Täter eine weitere Mitursache des Angriffs. Diese zweite, unversicherte Ursache hat das Unfallgeschehen jedoch nach Ort, Zeitpunkt sowie Art und Weise des Überfalls nicht derart geprägt, dass sie die versicherte Ursache verdrängen würde. Dies ergibt sich für den Senat im Rahmen einer rechtlichen Gesamtbeurteilung anhand des Schutzzweckes der Beschäftigtenversicherung.
aa) Dass der Kläger unmittelbar vor dem tätlichen Angriff einerseits eine versicherte Tätigkeit verrichtet hatte, wurde bereits eingehend dargelegt. Der Kläger hat (gemeinsam mit seinem Kollegen C.) den Täter im inneren und sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit auf dem Jüdischen Friedhof angesprochen. Dieses Ansprechen führte zu einem kurzen Wortwechsel insbesondere zwischen dem Kläger und dem Täter. Aus dieser Auseinandersetzung heraus griff der Täter den Kläger nach wenigen Sätzen und völlig unvermittelt mit einem Messer tätlich an. Dieser versicherte Sachverhalt war eine Ursache des Angriffs.
bb) Andererseits erfolgte der Angriff auf den Kläger auch deshalb, weil der Täter die wahnhafte Vorstellung entwickelt hatte, dass der Kläger (wohl gemeinsam mit dessen Ehefrau) mehrmals versucht habe, ihn zu vergiften. Diese wahnhafte Vorstellung resultierte aus der seit Jahren bestehenden privaten (nicht unfallversicherten) Bekanntschaft zwischen dem Kläger und dem Täter und stellt somit eine unversicherte Ursache des Angriffs dar. Dies ergibt sich für den Senat aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Angaben des Klägers und den Zeugenvernehmungen aus dem Strafverfahren gegen den Täter, die der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet, sowie ergänzend aus den Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2017. Der Senat hat insgesamt keine Anhaltspunkte, an den in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Zeugenaussagen zu zweifeln und legt sie daher seiner Beurteilung zugrunde. Danach ergibt sich folgender Sachverhalt:
Sowohl der Täter als auch der Kläger sowie der Zeuge C. stammen aus der Ukraine. Kennen gelernt haben sie sich bereits vor mehreren Jahren (etwa 2003), als sie im selben Übergangswohnheim in A-Stadt gewohnt haben. Zwischen den Familien gab es sporadische private Kontakte; dies gilt insbesondere auch für die Familie des Klägers einerseits und diejenige des Täters andererseits. Nach den Angaben des Klägers gegenüber der Polizei steht für den Senat überdies fest, dass dem Kläger bekannt war, wo der Täter wohnte; umgekehrt wusste auch der Täter, wo der Kläger wohnte.
Der Täter siedelte 2003 mit seiner zweiten Ehefrau S. G. und deren Sohn nach Deutschland über. Hier pflegte er zuletzt seine Mutter, die 2011 verstorben ist. Bereits 2008 war die Beziehung zu seiner zweiten Ehefrau gescheitert.
Der Zeuge C. bezeichnete den Täter gegenüber der Polizei als einen guten Bekannten von ihm und dem Kläger. Als der Täter noch verheiratet gewesen ist, hat ihn der Zeuge C. ein- oder zweimal mit seiner eigenen Frau besucht. Später hat er ihn nur noch am Grab seiner Mutter getroffen. Der Kläger hatte ihm erzählt, dass der Täter ihm bereits vor dem Angriff vorgeworfen habe, dass er und seine Frau ihn vergiften wollten.
Die Zeugin S. G. bestätigte gegenüber der Polizei, dass sie den Kläger und dessen Ehefrau sowie den Zeugen C. kennt. Von dem hier streitgegenständlichen Ereignis hat sie von der Ehefrau des Zeugen C. erfahren, die sie angerufen hat. Der Zeugin ist auch bekannt, dass der Täter gegenüber dem Kläger behauptet hatte, dass dieser ihn vergiftet habe.
Der Kläger selbst hat gegenüber der Polizei angegeben, dass er den Täter bereits 2003 kennen gelernt hat und sie sich angefreundet haben. Allerdings ist es aus seiner Sicht keine „richtige Freundschaft“ gewesen. Es war eher so, dass die Familien sich ab und zu mal getroffen und etwas miteinander unternommen haben. Die Familie des Täters (die zweite Ehefrau, die Mutter sowie den Stiefsohn) hat er ebenfalls gekannt. Seit er auf dem Friedhof beschäftigt gewesen ist, d.h. seit Januar 2015, hat er den Täter dort am Tattag jedoch das erste Mal gesehen. Vor der Tat hatte er mit dem Täter zuletzt persönlich Kontakt, als er etwa sieben bis zehn Tage zuvor ein Fahrrad beim Täter abgeholt hatte, welches er diesem etwa drei Jahre früher geliehen hatte. Es war vereinbart, dass der Täter das Fahrrad solange behalten durfte, wie er es brauchte. Zwischendurch haben sich der Kläger und der Täter gelegentlich zufällig getroffen und kurz miteinander gesprochen. Schließlich rief der Täter beim Kläger an und teilte ihm mit, dass er das Fahrrad wieder abholen könne. Als der Kläger dann beim Täter zu Hause war, konfrontierte dieser ihn auch mit dem Vorwurf, dass es im Zusammenhang mit der Übergabe des Fahrrades vor drei Jahren ein Essen gegeben habe, bei dem die Ehefrau des Klägers versucht habe, ihn zu vergiften.
In der Gedankenwelt des Täters finden sich wahnhafte Vorstellungen. So ist der Grund für das Scheitern der zweiten Ehe des Täters aus dessen Sicht, dass seine zweite Ehefrau über ihn das Gerücht verbreitet habe, er sei von den „Hellblauen“ (ukrainisches Schmähwort für „homosexuell“). Zu dem Wahngebilde des Täters gehört die Vorstellung, dass sämtliche mit ihm befassten Personen darüber informiert seien, dass er zu den „Blauen“ gehöre.
Zur paranoiden Gedankenwelt des Täters gehörte es außerdem, dass die Ehefrau des Klägers ihn bei einem Abendessen vor einigen Jahren (möglicherweise 2013) vergiftet habe. Nach der Vorstellung des Täters habe die Ehefrau etwas aus einer Flasche ins Essen gegeben und der Kläger habe es an diesem Abend abgelehnt, etwas aus dem gleichen Topf zu essen. Der Täter behauptete außerdem, abends Schmerzen im Unterleib gehabt zu haben. Darüber hinaus glaubt der Täter, dass ihn der Kläger einige Tage vor dem hier streitgegenständlichen Ereignis (als er sein Fahrrad abholte) ebenfalls vergiftet habe, indem er etwas unter die Zahnpasta des Täters gemischt habe, als er dessen Toilette benutzt habe. Der Täter behauptet, abends Schmerzen im Unterleib und an den Zähnen bekommen zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorwürfe des Täters gegenüber dem Kläger zutreffend sein könnten, haben sich im Rahmen des Strafverfahrens nicht ergeben und liegen auch ansonsten nicht vor. Insbesondere konnte im Strafverfahren nicht festgestellt werden, dass der Täter jemals wegen Vergiftungserscheinungen in ärztlicher Behandlung gewesen ist.
Die private Bekanntschaft zwischen dem Kläger und dem Täter sowie die daraus resultierende paranoide Vorstellung des Täters stellt aus Sicht des Senats zweifellos eine weitere (unversicherte) Ursache des Angriffs auf den Kläger am 16. Juli 2015 dar. Denn es waren nach den Angaben des Klägers sowie des Zeugen C. gerade diese Vergiftungsvorwürfe, die der Täter unmittelbar vor dem Angriff auf den Kläger verbalisiert hat. Dass zwischen dem Täter und dem Kläger nur sehr sporadische Kontakte bestanden haben, ändert hieran nichts. Denn nur aufgrund des privaten Kontaktes hat der Täter überhaupt die Vorstellung entwickelt, dass der Kläger versucht habe, ihn zu vergiften. Dementsprechend richteten sich die verbalen sowie auch die tätlichen Angriffe ganz vorrangig gegen den Kläger, weniger gegen den Zeugen C.. Das Motiv des Täters stammte ausschließlich aus dem privaten Bereich. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass es zur Überzeugung des Senats jeglicher objektiven Grundlage entbehrte. Demgegenüber lässt sich ein Tatmotiv, welches irgendeinen Bezug zu der versicherten Tätigkeit des Klägers aufweisen würde, für den konkreten Tatzeitpunkt nicht feststellen. Zwar hat sich der Täter gegenüber dem Zeugen C. irgendwann einmal über herumliegende Tannenzapfen beschwert. Etwaige Fehler bei der Grabpflege kamen jedoch am 16. Juli 2015 nicht zur Sprache.
cc) Haben somit hier zwei Ursachen das streitgegenständliche Unfallereignis herbeigeführt, von denen eine unversichert gewesen ist, ist zu prüfen, ob die versicherte Ursache rechtlich wesentlich dafür gewesen ist, dass es zu dem Unfallereignis (Überfall) gekommen ist. Dies ist vorliegend zu bejahen. Aus dem Aufsatz von Mutschler (Versicherungsschutz gegen Angriffe Dritter in der gesetzlichen Unfallversicherung, NZS 2014, 647 ff.), der die Grundzüge der Rechtsprechung des BSG zu dieser Thematik aufzeigt und auf den insbesondere die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2017 Bezug genommen hat, ergeben sich keine abweichenden Erkenntnisse. Es handelt sich hier um einen besonders gelagerten Einzelfall, der von den Überlegungen in diesem Aufsatz nicht abgedeckt wird.
Ausgangspunkt der Prüfung ist der Schutzzweck des Versicherungstatbestandes, hier der Beschäftigtenversicherung. Diese soll grundsätzlich vor allen Lebens- und Gesundheitsgefahren schützen, die sich aus dem Handeln zur Erfüllung von Pflichten oder zur Wahrnehmung unternehmensbezogener Rechte aus dem Beschäftigungsverhältnis unter Eingliederung in einen vom Unternehmer bestimmten Gefahrenbereich ergeben (BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 – B 2 U 23/11 R -, juris Rn. 40). Davon mitumfasst ist grundsätzlich auch das Risiko, dem der Kläger hier erlegen ist. Denn das Ansprechen eines Friedhofsbesuchers (des Täters), dem er aufgrund seiner versicherten Beschäftigung seine Hilfe anbieten wollte, führte dazu, dass der Kläger von diesem angegriffen wurde. Täter und Kläger sind im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers aufeinander getroffen; der Kläger musste den Täter ansprechen, um seinen Verpflichtungen aus dem versicherten Bundesfreiwilligendienst nachzukommen. Die Tatsache, dass der Kläger hier im Zeitpunkt des tätlichen Angriffs eine versicherte Tätigkeit verrichtet hat, spricht somit für einen unter Unfallversicherungsschutz stehenden Arbeitsunfall.
Die private Bekanntschaft des Klägers mit dem Täter hat dem Überfall nach Ort, Zeitpunkt sowie Art und Weise der Ausführung nicht derart das Gepräge gegeben, dass die versicherte Ursache dahinter zurücktreten würde. Vorliegend haben zumindest die Verhältnisse am Arbeitsplatz des Klägers den Überfall erst ermöglicht bzw. zumindest wesentlich begünstigt. Denn zunächst einmal handelte es sich nicht um einen geplanten Angriff des Täters auf den Kläger, sondern um eine ungeplante und spontane Tat. Diese wurde durch den zufälligen Kontakt des Klägers mit dem Täter ermöglicht. Dieser zufällige Kontakt fand auf dem Jüdischen Friedhof statt, auf dem der Kläger seinen versicherten Bundesfreiwilligendienst leistete und sich zugleich das Grab der Mutter des Täters befand. Ohne diese Kombination aus privatem Anlass des Täters und versichertem Tätigwerden des Klägers wären beide nicht in dieser Weise aufeinandergetroffen. Der Täter hat an dem fraglichen Tag den Jüdischen Friedhof lediglich deshalb betreten, um das Grab seiner Mutter zu pflegen. Er ist nicht von sich aus aktiv auf den Kläger zugegangen. Zu dem Angriff kam es erst, nachdem der Kläger aus seiner versicherten Tätigkeit heraus den Kontakt zu ihm gesucht hatte.
Hinzu kommt, dass der Täter bei der Gelegenheit seiner Anwesenheit auf dem Friedhof ein Messer dabei hatte, welches er für die Grabpflege verwenden wollte. Er hat damit einen Schwamm zerteilt, mit dem er das Grabmal seiner Mutter reinigen wollte. Dadurch konnte das Messer spontan zum Tatwerkzeug werden. Dafür, dass die Tat in gleicher oder zumindest ähnlicher Weise genauso gut anderswo stattgefunden hätte, wenn nicht das Ereignis auf dem Friedhof gewesen wäre, gibt es keinen Hinweis. Zwar sind sich Kläger und Täter offenbar auch zu anderen Gelegenheiten und außerhalb des Friedhofs zufällig begegnet. Außerdem wusste der Täter, wo der Kläger wohnte. Andererseits gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Täter bei anderen zufälligen Kontakten ebenfalls ein Messer dabei gehabt hatte. Einen Anhaltspunkt dafür, dass der Täter generell einen tätlichen Angriff mit einem Messer auf den Kläger geplant hatte, sieht der Senat ebenfalls nicht. Insbesondere standen einige Tage vor dem hier streitgegenständlichen Ereignis, als der Kläger sein Fahrrad beim späteren Täter abgeholt hat, bereits vergleichbare Vergiftungsvorwürfe im Raum. Dennoch haben diese nicht zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Personen geführt. Schließlich hat der Kläger selbst dem Täter objektiv keinen Grund für den tätlichen Angriff gegeben, ihn insbesondere nicht aus privater Streitlust besonders provoziert. Insoweit kann es aus Sicht des Senats dahinstehen, wie sich der Kläger bei dem kurzen Wortwechsel mit dem Täter im Unfallzeitpunkt konkret verhalten hat. Der Zeuge C. hat in der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2017 ausgesagt, dass sie beide versucht hätten, den Täter zu beruhigen. Aus den Angaben gegenüber der Polizei ergibt sich demgegenüber, dass der Kläger etwa gesagt habe, ob der Täter noch ganz richtig im Kopf sei. Allerdings hält sich eine solche Aussage durchaus noch im Rahmen dessen, was als Reaktion auf die völlig unvermittelten und unbegründeten Anschuldigungen des Täters billigerweise zu erwarten war.
Vorliegend kommt hinzu, dass der Täter an einer manifesten psychischen Störung leidet bzw. zumindest im Zeitraum der Tat gelitten hat. Der Sachverständige im Strafverfahren ging von einer paranoid-halluzinatorische Psychose aus und schätzte den Täter als für die Allgemeinheit gefährlich ein. Dies bewahrheitete sich letztlich dadurch, dass der Täter in der Untersuchungshaft am 15. November 2015 einen Mithäftling mit einer Gabel sowie im Rahmen seiner anschließenden Unterbringung im Bezirkskrankenhaus K-Stadt am 24. Januar 2016 einen Mitpatienten mit einem Brotzeitmesser angegriffen hat. Mit beiden hatte er eine oberflächliche Bekanntschaft geschlossen. Ergänzend hat der Zeuge C. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft dargelegt, dass der Täter ihm gegenüber gedroht hat, auch andere Personen (z.B. seinen Arzt bzw. seinen Rechtsanwalt) umbringen zu wollen. Dies zeigt nach Ansicht des Senats, dass geringfügige Kontakte zum Täter ausreichten, um eine Gefahr zu verursachen, wie sie sich auch gegenüber dem Kläger verwirklicht hat. Das private Motiv des Täters war somit eher schwach ausgeprägt. Vielmehr musste sich jeder, der den Täter flüchtig kannte, der Gefahr ausgesetzt sehen, von diesem aufgrund wahrhafter Vorstellungen angegriffen zu werden.
Die Strafkammer das Landgerichts A-Stadt ging in ihrem Urteil davon aus, dass der Täter zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Ereignisses am 16. Juli 2015 „unter einer paranoiden, mutmaßlich paranoid halluzinatorischen, Psychose i.S. einer krankhaften seelischen Störung gem. §§ 20, 21 StGB in einem Umfang“ gelitten hat, „dass – bei erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit – für die jeweiligen Tatzeiten mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten [Täters] wenigstens erheblich vermindert i.S.d. § 21 StGB, nicht ausgeschlossen sogar aufgehoben i.S.d. § 20 StGB gewesen ist.“ Der Senat schließt sich dieser Ansicht, die sich mit dem Ergebnis des im strafgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachtens deckt, an. Insbesondere geht der Senat auch davon aus, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist bzw. zumindest damals war.
2. Zuständiger Unfallversicherungsträger ist vorliegend die Beigeladene. Denn die Beklagte als gewerbliche Berufsgenossenschaft (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII i.V.m. Anlage 1) kann nach § 121 Abs. 1 SGB VII nur zuständig sein, soweit sich nicht aus §§ 123 bis 129a SGB VII eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Für Friedhöfe ergibt sich jedoch hier eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (d.h. der Beigeladenen) nach § 123 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII. Der Kläger ist ständig und ausschließlich auf dem Jüdischen Friedhof der G. A-Stadt tätig gewesen. Eine ggf. unzutreffende Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung an die Beklagte berührt die gesetzlich geregelte Zuständigkeit der Beigeladenen nicht. Eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (vgl. §§ 125 bis § 129a SGB VII) ergibt sich demgegenüber nicht.
3. Die Verurteilung der Beigeladenen beruht auf § 75 Abs. 5 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 183 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Dabei kommt auch die Beigeladene als Kostenschuldner in Betracht, denn sie ist Beteiligte im Sinne des § 193 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 69 SGG. Da die Beigeladene hier nach § 75 Abs. 5 SGG verurteilt worden ist, gelten für sie dieselben Grundsätze wie bei der Verurteilung eines Beklagten (B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Auflage 2017, § 75 Rn. 22).
Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).