Aktenzeichen M 6 K 16.4365
BGB § 119 f., § 123, § 142 Abs. 1
VwGO § 43, § 67 Abs. 2 S. 1, § 86 Abs. 2, § 102 Abs. 2, § 117 Abs. 3, § 124, § 124a Abs. 4, § 154 Abs. 1, § 167 Abs. 1, Abs. 2
ZPO § 227 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 8, § 28 Abs. 4 S. 2, § 46
RDGEG § 3, § 5
Leitsatz
1. Der Verzicht auf die Fahrerlaubnis ist zwar gesetzlich nicht geregelt, nach allgemeinen Grundsätzen aber möglich und wird im StVG vorausgesetzt. (redaktioneller Leitsatz)
2. Ob die Verzichtserklärung wie eine Willenserklärung angefochten werden kann oder – da die Möglichkeit einer Wiedererteilung besteht – gerade nicht, bleibt unentschieden. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
1. Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Klagepartei im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund dieser entscheiden, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in der Ladung auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden ist. Das Gericht hat in Erwägung gezogen, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund des Antrags der Klägerin vom 25. Januar 2018 zu verlegen, dies aber mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 227 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung – ZPO -verworfen, da die Klägerin keine erheblichen Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO vorgetragen hat. Sowohl das Ausbleiben des Prozessbevollmächtigten als auch das Ausbleiben der Klägerin war nach Ansicht des Gerichts schuldhaft im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der Verlegungsantrag am Tag vor der mündlichen Verhandlung mutwillig spät.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat keinen Antrag auf Terminverlegung gestellt und im Rahmen der telefonischen Nachfrage des Berichterstatters am Tag der mündlichen Verhandlung auch keinen Grund genannt, warum er nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Auch das Ausbleiben der Klägerin war nicht unverschuldet, da sie ihre Hinderungsgründe nicht schlüssig vorgetragen hat. Aus dem Fahrplan der Deutschen Bahn ergibt sich, dass die Klägerin bei einer Abfahrt um 7:48 Uhr an ihrem Wohnort die mündliche Verhandlung um 9:00 Uhr rechtzeitig erreicht hätte. Die Klägerin hat lediglich darauf verwiesen, ihre schulpflichtigen Kindern (*. Klasse) um 8:00 Uhr in die Schule bringen zu müssen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte oder Vortrag der Klägerin geht das Gericht davon aus, dass die derzeit fahrerlaubnislose Klägerin ihre Kinder in die Grundschule in ihrem Wohnort angemeldet hat bzw. die Kinder der dortigen Grundschule zugewiesen sind. Die Grundschule liegt nach öffentlichen Routenplanern ca. 5 Gehminuten vom Bahnhof entfernt. Das Gericht kann daher nicht erkennen, warum es der Klägerin nicht möglich gewesen sein sollte, ihre Kinder gegen 7:30 Uhr in der Schule abzuliefern und sich dann zum Bahnhof zu begeben. Gleiches gilt für die Abholung um 11:20 Uhr. Laut Fahrplan der Deutschen Bahn wäre die Klägerin bei einer Abfahrt um 9:59 Uhr unter Berücksichtigung des Fußwegs um 11:21 Uhr bei der Grundschule angekommen. Dies hätte ihr eine Teilnahme an der Verhandlung jedenfalls bis ca. 9:45 Uhr ermöglicht. Eine längere Dauer der mündlichen Verhandlung hatte die Kammer ausweislich des nachfolgenden Termins um 10:00 Uhr, der zudem noch hätte vorberaten werden müssen, nicht geplant. Folgt man der Argumentation der Klägerin, wäre zudem eine Terminierung außerhalb der Ferienzeiten kaum möglich, da die Ladungsfrist von zwei Wochen zur Organisation des Schulbesuchs offenbar nicht ausreichte, längere Ladungsfristen aber wiederum die Gefahr bergen, dass Planungen durch unvorhergesehen Ereignisse zunichte gemacht werden.
Insgesamt fehlt es der Kammer zudem insoweit am Verständnis für den Verlegungsantrag, als sich die Klägerin im Verlauf nicht nur des gerichtlichen Verfahrens als sehr gut vernetzt zeigt. So erschien sie mit Ihrer Mutter und einer Freundin zur Vorsprache beim Beklagten und veranlasste mehrere Personen, sich schriftlich gegenüber dem Gericht für ihre Belange einzusetzen. Warum es ihr dann nicht möglich gewesen sein soll, die Betreuung ihrer Kinder für den Vormittag der mündlichen Verhandlung zu organisieren, erscheint unverständlich, zumal die Eltern der Klägerin jedenfalls im selben Ort wie sie wohnen und sie ausweislich der Akten in verschiedener Weise unterstützen.
Letztlich kann die Frage des schuldhaften Nichterscheinens der Klägerin aber auch offen bleiben. Die Klägerin ist anwaltlich vertreten. Das persönliche Erscheinen der Klägerin wurde nicht angeordnet, da das Gericht dieses für die Klärung des Sachverhalts nicht für erforderlich hielt. Das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich vertretenen Partei ist durch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt (BVerwG 4.8.1998 – 7 B 127/98; Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 31). Daran ändert auch nichts, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Termin aus dem Gericht nicht näher bekannten Gründen unentschuldigt fern blieb. Andernfalls hätten es die Parteien in der Hand, durch abgestimmte Nichtteilnahme Prozesstermine zu verschleppen, was § 227 Abs. 1 Satz 2 ZPO gerade verhindern will.
2. Die auf die Feststellung gerichtete Klage, dass die Klägerin im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse BE sei, ist zwar gemäß § 43 VwGO zulässig, aber unbegründet, da die Fahrerlaubnis infolge des von der Klägerin erklärten Verzichts vom 6. August 2015 erloschen ist. Die mit Schreiben vom … Oktober 2015 erklärte Anfechtung der Verzichtserklärung greift jedenfalls mangels Anfechtungsgründe nicht durch.
2.1. Die erhobene Klage ist gemäß § 43 VwGO als Feststellungsklage zulässig. Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da aufgrund der unterschiedlichen Ansichten der Parteien über die Wirksamkeit der erklärten Anfechtung und der Strafandrohung des § 21 StVG konkreter Klärungsbedarf hinsichtlich des Fortbestands der Fahrerlaubnis besteht, der auch nicht mittels Anfech-tungs- oder Verpflichtungsklage weiterverfolgt werden kann. Feststellende Verwaltungsakte sind der Fahrerlaubnisbehörde nur in den gesetzlich geregelten Fällen gestattet (vgl. etwa § 28 Abs. 4 Satz 2 Fahrerlaubnisverordnung – FeV).
2.2. Die Feststellungsklage ist unbegründet. Die Fahrerlaubnis der Klägerin ist aufgrund der gegenüber dem Beklagten am 6. August 2015 abgegebenen Verzichtserklärung mit sofortiger Wirkung erloschen und wurde auch nicht erfolgreich gem. § 142 Abs. 1 BGB angefochten.
2.2.1. Die Klägerin hat am 6. August 2015 wirksam auf ihre Fahrerlaubnis verzichtet. Der Verzicht auf die Fahrerlaubnis ist zwar gesetzlich nicht geregelt, nach allgemeinen Grundsätzen aber möglich und wird im StVG vorausgesetzt. Die Verzichtserklärung wurde auch nicht wirksam angefochten. Teilweise wird bereits die Möglichkeit verneint, eine Verzichtserklärung im Fahrerlaubnisrecht anfechten zu können, da die Möglichkeit einer Wiedererteilung bestehe (so VG Augsburg, U.v. 2.11.2006 – Au 3 E 06.1233). Überwiegend wird jedoch angenommen, die Verzichtserklärung als (einseitige) Willenserklärung unterliege den Anfechtungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. VG Düsseldorf, U.v.16.02.2017 – 6 K 8088/16 – juris m.w.N.). Im hier zu entscheidenden Fall kann diese Frage offen bleiben. Aus dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt ergibt sich jedenfalls nicht, dass der Klägerin ein Anfechtungsgrund gemäß §§ 119 ff. BGB zustand. Die Klägerin wurde insbesondere nicht arglistig getäuscht oder bei der Abgabe der Willenserklärung bedroht (§ 123 BGB).
2.2.2. Auf Grundlage des von der Mutter und einer Freundin der Klägerin schriftlich geschilderten Inhalts des Gesprächs mit dem zuständigen Sachbearbeiter vom 6. August 2015 geht das Gerichts davon aus, dass der Klägerin in dem Gespräch lediglich die Rechtsvorschriften des § 11 Abs. 8 FeV sowie des § 3 Abs. 2 Satz 3 Straßenverkehrsgesetz – StVG – erläutert wurden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die insoweit nicht ganz klare Formulierung des § 11 Abs. 8 FeV dahingehend zu verstehen ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde im Falle der vorwerfbaren Nichtvorlage eines Gutachtens zwingend von der Nichteignung des Betroffenen auszugehen hat. Vorwerfbar ist die Nichtvorlage eines Gutachtens dann, wenn die Gutachtensaufforderung auf eine taugliche Rechtsgrundlage der FeV gestützt wird, anlassbezogen und verhältnismäßig ist, eine ordnungsgemäße Fragestellung enthält und der Betroffene auf die Rechtsfolgen der Nichtvorlage hingewiesen wurde (§ 11 Abs. 6 FeV). Daher wird der zuständige Sachbearbeiter grundsätzlich davon ausgegangen sein, dass die von ihm verfasste Gutachtensaufforderung diesen Grundsätzen entsprochen hat und im Rechtsgespräch konsequenterweise auf die Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde hingewiesen haben, nach Ablauf der zur Beibringung gesetzten Frist sei gemäß § 46 FeV die Fahrerlaubnis nach erfolgter Anhörung zu entziehen. Im Falle einer Entziehung der Fahrerlaubnis, die in der Praxis regelmäßig für sofort vollziehbar erklärt wird, besteht außerdem die Verpflichtung, den Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben. Diese Verpflichtung kann, bis hin zur Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung des Führerscheins, auch mittels Verwaltungszwang durchgesetzt werden (vgl. etwa BayVGH, B.v. 30.1.2017 – 11 C 16.2607 – juris). Nach Ansicht des Gerichts hat der Mitarbeiter des Beklagten die Klägerin in dem Gespräch somit nicht bedroht oder arglistig getäuscht, sondern nur mit der für sie zweifellos unangenehmen Gesetzeslage konfrontiert. Aus der Sphäre des Laien und Betroffenen ist zwar verständlich, dass sich die Klägerin durch diese unangenehmen Tatsachen bedrängt gefühlt hat und eine ähnliche Wahrnehmung bei den auf Seiten der Klägerin mit anwesenden Personen entstanden sein könnte. Dies ändert jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Behörde und vermag das Vorliegen von Anfechtungsgründen i.S.v. § 123 BGB nicht zu begründen.
Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass der Klägerin als promovierte Ärztin bekannt war, dass in einem Rechtsstaat gerichtlicher Rechtsschutz gegen verwaltungsbehördlichen Entscheidungen eingeholt werden kann, auch wenn der Sachbearbeiter dies in diesem Gespräch nicht ausdrücklich betont haben sollte. Zudem wurde die Klägerin mit zwei Anhörungsschreiben über die beabsichtigte Entziehung der Fahrerlaubnis und die Möglichkeit des freiwilligen Verzichts aufgeklärt, verbunden mit dem Hinweis, dass andernfalls ein rechtsmittelfähiger Bescheid erlassen werde. Es bestehen daher aus Sicht des Gerichts erst recht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sachbearbeiter bei diesem Sachverhalt in subjektiver Hinsicht davon ausgegangen ist, durch die Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen bei der Klägerin einen Irrtum erregt zu haben und dann auch noch (mindestens) billigend in Kauf genommen haben sollte, dass die Klägerin infolge dieser Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst wird.
Aus dem von der Freundin der Klägerin mitgeteilten Sachverhalt könnte allenfalls die dem Sachbearbeiter zugeschriebene Äußerung kritisch zu würdigen sein, dass die Entscheidung, den Führerschein nicht hier an Ort und Stelle abzugeben, bewirken würde, den Führerschein auf absehbare Zeit überhaupt nicht mehr zu erlangen. Die Äußerung wurde allerdings von der Mutter der Klägerin nicht wiederholt und auch von der Klägerin nicht in Bezug genommen. Selbst wenn diese Äußerung als wahr unterstellt wird, ergäbe sich jedoch auch daraus kein Beleg für eine arglistige Täuschung oder Drohung des Sachbearbeiters. Denn die Weigerung eines Betroffenen, trotz eines erfolgten Verzichts auf die Fahrerlaubnis entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG den Führerschein auszuhändigen, kann durchaus Rückschlüsse auf seine (mangelnde charakterliche) Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zulassen, die dann ggf. im Rahmen eines Neuerteilungsverfahrens zu würdigen wäre, was dann in der Tat die Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis jedenfalls nicht erleichtern dürfte.
Im Interesse des Rechtsfriedens weist das Gericht darauf hin, dass es der Sachverhalt nahe legt, es könnte zwischen den Parteien zu einem Missverständnis hinsichtlich der Unterscheidung des Verzichts auf die Fahrerlaubnis und der daraus folgenden Pflicht zur Abgabe des Führerscheins gekommen sein. Möglicherweise hat die Klägerin die Äußerungen des Sachbearbeiters hinsichtlich der aus dem Verzicht folgenden Pflicht zur alsbaldigen Abgabe des Führerscheins mit dem Verzicht selbst verwechselt, der – wie ihr bereits aus der Anhörung bekannt sein musste – freiwillig ist. Es bestehen aber auch hier keine Anhaltspunkte, dass dieses mögliche Missverständnis dem Sachbearbeiter bewusst war oder er dies gar vorsätzlich ausnutzen wollte. Schließlich spricht auch die Gesprächssituation (durch zwei Begleitpersonen unterstützte, freiwillig erschienene Klägerin mit akademischem Hintergrund auf der einen Seite, allein der Sachbearbeiter auf der anderen Seite) gegen ein Klima, in dem sich eine Drohkulisse hätte aufbauen können, die dann von drei Personen hätte bezeugt werden können.
Zugunsten der Klägerin bleibt zwar anzumerken, dass sich zumindest aus den Akten nicht zweifelsfrei ergibt, ob die Klägerin in dem Gespräch am 6. August 2015 tatsächlich auf alle ihr zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen hingewiesen worden ist und sie ausreichend Zeit hatte, sich über ihre Lage und über die für sie am besten geeigneten weiteren Schritte Gewissheit zu verschaffen. So fehlt in der Akte jeglicher Hinweis darauf, dass der Klägerin die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen einen aus Sicht des Beklagten nicht mehr abzuwenden Entziehungsbescheid erläutert wurde. Dies hätte aus Sicht der Klägerin den Vorteil gehabt, dass sie das geforderte Gutachten noch bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens hätte nachreichen können. Im Falle der Vorlage eines positiven Gutachtens hätte dies der Klägerin sowohl die Kosten eines Neuerteilungsverfahrens als auch eine nun zu ihren Ungunsten veränderte materielle Feststellungslast erspart. Es wäre in der Sache vielleicht auch angemessen gewesen, der Klägerin von einem unmittelbar im Gesprächstermin erklärten freiwilligen Verzicht abzuraten und ihr stattdessen vorzuschlagen, sich am nächsten Tag zu entscheiden. Ebenso deutlich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass etwaige Mängel in der Beratung durch Sachbearbeiter nicht mit einer arglistigen Täuschung gleichzusetzen sind. Es wäre der Klägerin offen gestanden, sich zu dieser Frage vorab anwaltlich beraten oder im Termin anwaltlich vertreten zu lassen, wie dies in der Folgezeit auch geschehen ist.
Da sich auch bei einer Wahrunterstellung des von den angebotenen Zeuginnen schriftlich geschilderten Sachverhalts keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung oder Drohung i.S.v. § 123 BGB ergeben, hat das Gericht von weiteren Maßnahmen der Amtsermittlung in Form der Einvernahme der Zeuginnen abgesehen. Darüber hinaus wäre die Einvernahme der angebotenen Zeuginnen hinsichtlich des subjektiven Tatbestands des § 123 BGB un-behelflich. Auf eine förmliche Einvernahme des Sachbearbeiters konnte eben falls verzichtet werden. Das Gericht hat weder aus den Akten noch aus der mündlichen Verhandlung Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sachverhalt für den Sachbearbeiter nunmehr anders darstellt, als es dieser in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 26. April 2016 geschildert hat. Beweisanträge gem. § 86 Abs. 2 VwGO hat die Klagepartei (schon mangels Anwesenheit) nicht gestellt.
Mangels Anfechtungsgrund ist die Verzichtserklärung vom 6. August 2015 damit trotz der von der Klägerin erklärten Anfechtung als wirksam anzusehen. Die Feststellungsklage war damit abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.