Medizinrecht

Anforderungen an ein ärztliches Attest zur Begründung eines Folgeantrags

Aktenzeichen  AN 11 S 17.30213

Datum:
1.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 71 Abs. 1 S. 1
VwVfG VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

1 Voraussetzung für ein verwertbares Attest ist, dass sich aus diesem nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. (redaktioneller Leitsatz)
2 Zudem muss ein Attest grundsätzlich Ausführungen dazu enthalten, warum erst erhebliche Zeit nach der Einreise eine PTBS-Erkrankung geltend gemacht wird, wenn die PTBS auf traumatische Ereignisse im Heimatland zurückgeführt wird. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller, nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, dem Volke der Hazara zugehörig und schiitischen Glaubens, reiste am … Mai 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am … Juni 2010 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom … November 2010 lehnte das Bundesamt (BAMF) den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Antragsteller mit Abschiebungsandrohung zuvorderst nach Afghanistan zur Ausreise auf. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom … März 2011 abgewiesen.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 stellte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim BAMF einen „Zweitasylantrag“. Diesen begründete er damit, dass sich die gesundheitlichen Beschwerden des Antragstellers verschlimmert hätten. Der Begründung lagen Atteste bei; auf diese wird Bezug genommen (Bl. 4 und 5 Behördenakte (BA)).
Am 5. November 2015 wurde der Antragsteller informatorisch im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG angehört (Bl. 54 – 58 GA). Dabei gab er an, täglich eine Tablette Mirtazapin und Sertralin einzunehmen. Zudem korrigierte er sein im Erstverfahren angegebenes Geburtsdatum (* …1994) auf den …1989. Zu den Gründen zum Asylfolgeantrag befragt, sagte der Antragsteller, er könne in Afghanistan nicht mehr leben, da es dort nicht sicher sei. Es gebe regelmäßig Explosionen und Tötungen. Er brauche auch ärztliche Betreuung, benötige regelmäßig Medikamente und Gesprächstherapien. Zudem beziehe er sich auf die Asylgründe des vergangenen Verfahrens. Der Antragsteller erklärte zudem, er hielte den ständigen Druck seines ungeklärten Aufenthaltes nicht mehr aus. Das Angebot, schriftlich weitere Gründe vorzutragen, lehnte er nach einem Vermerk des Anhörers ab. Auf die Anhörung wird im Übrigen Bezug genommen.
Dem Antragsteller wurde das rechtliche Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 15. September 2015 gewährt.
In der Behördenakte befinden sich noch weitere vom Antragsteller vorgelegte Atteste, auf die Bezug genommen wird (Bl. 36 – 46 BA).
Mit Bescheid vom *. Januar 2017, nach Auskunft der Antragsgegnerin zugegangen am … Januar 2017, wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1), der Antrag auf Abänderung des Bescheides am … November 2011 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt (Ziffer 2), der Antragsteller mit Abschiebungsandrohung zuvorderst nach Afghanistan zur Ausreise aufgefordert (Ziffer 3) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen bereits die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG nicht vor. Insbesondere habe der Antragsteller selbst dargelegt, dass er sich auf die Gründe seines Erstverfahrens beziehe. Somit sei die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erforderliche Änderung der Sachlage nicht gegeben. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG nicht erfüllt seien. Ebenso wenig lägen die Voraussetzungen der § 48 oder § 49 VwVfG vor. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben läge beim Antragsteller nicht vor. Die vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen vom 5. März 2014, 16. Oktober 2014, 24. Februar 2015, 26. Juni 2015 und 3. November 2015 genügten den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag einer Erkrankung an einer chronifizierten depressiven Symptomatik nicht. In den vorgelegten Stellungnahmen fehle es gerade an einer Darlegung eines traumatisierenden Erlebnisses. Die in der Stellungnahme des Klinikums … enthaltenen Angaben stimmten mit denen vom Antragsteller im Asylerstverfahren gemachten Angaben nicht überein. Insgesamt sei eine umfangreiche ausreichende Exploration nicht ansatzweise gegeben. Soweit die behandelnde Fachärztin in ihren nervenärztlichen Stellungnahmen von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei Abbruch der Behandlung und Rückkehr ins Heimatland ausgehe, ziehe sie Faktoren im Rahmen ihrer Beurteilung zu, die im Hinblick auf die Angaben beim Bundesamt nicht ersichtlich und mangels unzureichender Exploration nicht gesichert seien. Festzuhalten sei, dass ein Teil der Familie, die Eltern im Heimatort und die verheiraten Schwestern in Afghanistan lebten. Die wirtschaftliche Lage der Familie in Afghanistan sichere ein Existenzminimum und der Antragsteller sei arbeitsfähig. Nach alledem habe trotz der vorgelegten ärztlichen Atteste nicht der Eindruck gewonnen werden können, der Antragsteller leide tatsächlich an den geltend gemachten psychischen Erkrankungen. Auf die weiteren Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2017, bei Gericht eingegangen per Telefax am gleichen Tag, erhob der Kläger und Antragsteller Klage mit dem Antrag:
1. Der Bescheid der Beklagten vom *. Januar 2017, Gz: …, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, das weitere Asylverfahren für den Kläger durchzuführen.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Antrag des Klägers auf Abänderung des Bescheids vom …11.2010 (Gz: …*) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes stattzugeben.
4. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Gleichzeitig wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Zur Begründung ließ der Antragsteller ausführen, es sei ein neues Asylverfahren durchzuführen, da sich nach Beendigung des Erstverfahrens neue Entwicklungen ergeben hätten, die die Durchführung eines weiteren Verfahrens rechtfertigten. Insbesondere habe sich der Gesundheitszustand des Antragstellers verschlimmert. Der Antragsteller benötige dringend ärztliche Betreuung, Medikamente und Gesprächstherapie. Aus den bisher vorgelegten fachärztlichen Attesten würde sich ergeben, dass sich der gesundheitliche Zustand des Antragstellers nach Abschluss des Erstverfahrens weiterhin verschlechtert habe. Dies sei insbesondere auf die aufenthaltsrechtliche Situation des Antragstellers zurückzuführen. Der Antragsteller brauche Sicherheit und die Gewähr für die Zukunft, dass er seine Berufsausbildung abschließen könne. Die bisherigen ärztlichen Atteste hätten bestätigt, dass die Tatsache, dass der Antragsteller eine Ausbildung beginnen könne, zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes beigetragen habe. Soweit die aufenthaltsrechtliche Situation des Antragstellers nicht gefestigt sei und ihm immer wieder die Rückkehr in die Heimat drohe, werde sich sein gesundheitlicher Zustand auch nicht entscheidend verbessern können, da er an schlimmen Depressionen leide und regelmäßig fachmännische Therapie benötige. Die Voraussetzung einer erheblichen konkreten Gefahr für die Gesundheit im Falle der Rückkehr in die Heimat sei vorliegend beim Antragsteller gegeben. Die im streitgegenständlichen Bescheid genannten Zweifel hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des Antragstellers seien unbegründet. So sei es unzutreffend, dass in den vorgelegten Attesten nicht substantiiert dargelegt worden sei, an welcher Erkrankung der Antragsteller leide und wie sich die chronifizierten depressiven Symptome darstellten. Es möge beachtet werden, dass es sich bei den Attesten allesamt um fachärztliche Atteste handle und der Antragsteller nunmehr bereits eine langjährige Therapie durchlaufe. Auf die weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 ließ der Antragsteller ein nervenärztliches Attest der Diplom-Psychologin … vom 24. Januar 2017 vorlegen. Dem Attest ist zu entnehmen, dass sich der Antragsteller aufgrund einer chronifizierten depressiven Symptomatik in fachärztlicher Behandlung befinde. Darüber hinaus bestehe ein ebenso chronifizierter Spannungskopfschmerz. Der Antragsteller klage über Antriebsdefizit, ständige Kopfschmerzen, innere Spannungs- und Angstzustände. Er habe sich aufgrund der Störung vor zwei Jahren bereits in stationärer Behandlung im … … befunden; insgesamt zeige er keine Besserung der Symptome. Es erfolge derzeit eine engmaschige psychiatrische Behandlung, Medikation mit Mirtazapin 15 mg und 100 mg Sertralin täglich. Es sei dringend notwendig, dass eine ärztliche Behandlung weitergeführt werde, ansonsten könnten im Rahmen der depressiven Symptomatik auch immer wieder Suizidgedanken auftreten und eine fehlende Behandlung für den Patienten deshalb auch lebensbedrohlich sein. Auf das Attest wird im Übrigen Bezug genommen (Bl. 18 Gerichtsakte (GA)).
Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 ließ der Antragsteller eine Kopie seiner Duldung vorlegen. Dieser ist zu entnehmen, dass dem Antragsteller eine Ausbildung zum Elektroniker bei der Firma … … in … gestattet ist und er bis zum 31.03.2018 eine Duldung innehat. Der Anwalt des Antragstellers führt dazu aus, dass aufgrund der Duldung eine Ausweisung des Antragstellers ohnehin nicht erfolgen könne.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 26. Januar 2017, den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen. Zur Begründung bezog sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Gerichtsakte … und vorgelegten Behördenakten aus dem Erst- und Folgeverfahren Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag, der als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid zu verstehen ist, bleibt ohne Erfolg.
2. Rechtsgrundlage der ausgesprochenen Abschiebungsandrohung sind §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 71 Abs. 4 AsylG. Die Klage hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß §§ 71 Abs. 4 1. Halbsatz, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Gericht die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen, d.h. hier daran, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG nicht vorliegen. Ernstliche Zweifel bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93). Diese gesetzliche Regelung findet ihre Rechtfertigung in der Erwägung, dass der Asylfolgeantragsteller bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, so dass ein verfassungsrechtlich gewährleistetes vorläufiges Bleiberecht in Abwägung mit den Belangen des Staates auch dann zurücktreten muss, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und eine erneute Prüfung nicht gegeben sind (BVerfG, B.v. 16.3.1999 – 2 BvR 2131/95).
3. Ernstliche Zweifel im dargelegten Sinn bestehen an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht. Gemäß § 71 Abs. 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG vorliegen. Dies setzt voraus, dass sich entweder die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr.1 VwVfG) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder aber Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheids verwiesen, § 77 Abs. 2 AsylG, dessen Argumentation das Gericht folgt. Nur ergänzend sind folgende Ausführungen zu machen:
4. Bei der vom Antragsteller vorgelegten Duldung handelt es sich nicht um einen Aufenthaltstitel, der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG einer Abschiebungsandrohung entgegensteht. Die Aufenthaltstitel sind in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG aufgezählt. Die Duldung wird darin nicht genannt. Bei dieser handelt es sich lediglich um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung, § 60a AufenthG und stellt keinen Aufenthaltstitel dar, der einer Abschiebungsandrohung entgegenstünde.
5. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.
a) Soweit sich der Antragsteller auf seine psychische Verfassung beruft, wurden bereits keine Atteste vorgelegt, die geeignet sind, ein Abschiebehindernis zu attestieren. Voraussetzung für ein verwertbares Attest ist, dass sich aus diesen nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Eingeholte oder vorgelegte Gutachten müssen im Besonderen nachvollziehbar sein und den genannten Mindestanforderungen entsprechen. Zudem muss das vorgelegte Attest grundsätzlich Ausführungen dazu enthalten, warum erst erhebliche Zeit nach der Einreise eine PTBS – Erkrankung geltend gemacht wird, wenn die PTBS auf traumatische Ereignisse im Heimatland zurückgeführt wird. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. BVerwG B.v. 16.2.1995 – 1 B 205/93).
Nach diesen Grundsätzen wurde durch die vorgelegten Atteste eine relevante Erkrankung des Antragstellers schon nicht glaubhaft gemacht. Die vorgelegen Atteste von Frau … vom 26. Juni 2015, vom 24. Februar 2015, vom 16. Oktober 2014, 5. März 2014, vom 27. Dezember 2013, vom 7. November 2013, vom 17. Januar 2013 und vom 24. Januar 2017 entsprechen in keiner Weise den o.g. Anforderungen. So fehlt es bereits an der Angabe, ob die von dem Antragsteller geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Auch der Arztbrief aus dem Klinikum … vom 3. März 2014 ist nicht geeignet, eine ein Abschiebehindernis begründende Erkrankung zu belegen, da hier ebenfalls schon die vom Antragsteller geschilderten Beschwerden durch objektive Befunde nicht bestätigt werden. Auch hat der Antragsteller die Therapie auch vorzeitig auf eigenen Wunsch abgebrochen. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes, der das Gericht folgt, Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.
b) Soweit sich der Kläger auf die Duldung beruft, handelt es sich hierbei nicht um ein zielstaatsbezogenes Abschiebehindernis, auf deren Prüfung das Gericht nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG beschränkt ist. Inländische Vollstreckungshindernisse, wie die Duldung, spielen für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung keine Rolle. Deren Konsequenz ist lediglich, dass es der Ausländerbehörde vorübergehend unmöglich ist, ihrer Abschiebungsverpflichtung nachzukommen.
6. Auch sonstige Rechtsfehler sind dem streitgegenständlichen Bescheid nach bisheriger Rechtsansicht nicht zu entnehmen.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.
gez.:

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