Aktenzeichen AN 4 S 16.31305
Leitsatz
Tenor
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist aserbaidschanische Staatsangehörige und reiste auf unbekanntem Wege in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellte am 4. Februar 2013 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Die Antragstellerin ist als Schwerbehinderte zu 90 v.H. anerkannt und steht aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts … wegen fehlender Geschäftsfähigkeit unter Betreuung.
Zur Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach § 25 AsylG am 10. August 2016 erschien die Antragstellerin mit ihrer Betreuerin und ihrer Mutter. Die Antragstellerin ließ sich zunächst auf die Anhörung der Mutter vom 31. Oktober 2013 beziehen, weil sie aufgrund ihrer Behinderung nicht sprechen kann. Es wurde erklärt: Zielgrund der Tochter sei ihre Gesundheit, Zielgrund der Mutter sei die Pflege der Tochter. Sie seien nicht politisch verfolgt worden, und sie hätten auch keine sonstigen Probleme mit staatlichen Organisationen gehabt. In Aserbaidschan sei die medizinische Behandlung nicht gut gewesen. In Deutschland habe man ihnen gesagt, die Krankheit wäre nicht so stark ausgeprägt, wenn die Tochter von Geburt an richtig behandelt worden wäre. Auf Nachfrage, was geschehe, wenn die Tochter nach Aserbaidschan zurückgehen müsse, gab die Mutter an, sie müsse dort sterben.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19. August 2016, ausweislich der Asylakte an die Antragstellerin übermittelt mit Schreiben vom 23. August 2016, wurden der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), der Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und der Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) jeweils als offensichtlich unbegründet abgelehnt. In Ziffer 4 wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG nicht vorliegen. In Ziffer 5 wurde die Antragstellerin aufgefordert, Deutschland binnen einer Woche zu verlassen, und die Abschiebung nach – in erster Linie – Aserbaidschan angedroht. In Ziffer 6 wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Die Antragstellerin ließ am 6. September 2016 unter dem gerichtlichen Aktenzeichen AN 4 K 16.31306 Klage erheben und beantragen,
den Bescheid vom 19. August 2016 in den Ziffern 4, 5 und 6 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, festzustellen, dass bei der Antragstellerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
Zugleich wurde im vorliegenden Verfahren beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Antragstellerin schwerstbehindert sei. Sie habe einen Grad der Behinderung in Höhe von 90 v.H. Als Gesundheitsstörung seien im Rahmen der Betreuungsfeststellung festgehalten worden: „Verhaltensstörungen, geistige Behinderung, Anfallsleiden, funktionelle dissoziative Anfälle (Einzel-GdB 90).“ Die Antragstellerin könne nicht sprechen, die höheren kognitiven Funktionen in allen Qualitäten seien sehr stark gestört, die Kritik- und Urteilsfähigkeit sei massiv reduziert. Es bestehe eine schwere Intelligenzminderung unklarerer Genese bei Anfallsleiden. Die Antragstellerin könne ihre Angelegenheit nicht selbständig besorgen. Die Antragstellerin leide weiter an epileptischen Anfällen und sei daher wiederholt stationär behandelt worden. Es seien außerdem umfangreiche Medikationen erforderlich. Der Klageschrift liegen ferner verschiedene ärztliche Atteste und klinische Entlassungsberichte bei, wonach die Antragstellerin ihres gewohnten Milieus bedürfe und bei einer stärkeren psychischen Belastung mit einer Gesundheitsbeeinträchtigung zu rechnen sei. Die Antragstellerin sei demnach nicht transportfähig. In der Klageschrift wird weiter ausgeführt: Die Antragstellerin könne aufgrund ihrer schweren Erkrankungen in Aserbaidschan medizinisch nicht fachgerecht behandelt werden, so dass sich der beschriebene Gesundheitszustand der Antragstellerin bei Abbruch der hier durchgeführten Behandlung massiv verschlimmere bis zur Gefahr des Todes. Die Mutter der Antragstellerin sei nicht in der Lage, die finanziellen Mittel für eine Behandlung aufzubringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der vorliegende Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung richtet sich nach Auslegung der mit Schriftsatz vom 6. September 2016 gestellten Anträge gegen die nach § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 19. August 2016.
Der Antrag ist zulässig, weil er insbesondere fristgerecht gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe gestellt worden ist.
Unter dem Gesichtspunkt der Antragsbefugnis ist festzustellen: Zwar hat das Bundesamt den streitgegenständlichen Bescheid nicht an die gerichtlich bestellte Betreuerin der Antragstellerin zugestellt, sondern – ausweislich des vom anwaltlichen Vertreter der Antragstellerin vorgelegten, in der dem Gericht vorliegenden Bundesamtsakte nicht enthaltenen Zustellungsvermerks der Deutschen Post vom 1. September 2016 – nur an die Antragstellerin selbst. Bei Geschäftsunfähigen wird die Bekanntgabe erst mit Zustellung des Bescheides an den gesetzlichen Vertreter bewirkt, so dass bis dahin von einer Unwirksamkeit des Bescheids auszugehen ist (BVerwG, U. v. 3. Dezember 1965 – VII C 90.61 -, BVerwGE 23, 15-18). Vorliegend hat jedoch die Betreuerin der Antragstellerin die Vollmacht für den mit der Klage beauftragten anwaltlichen Vertreter ausweislich des am 13. September 2016 bei Gericht eingegangenen Schreibens am 12. September 2016 unterzeichnet, so dass von einer Genehmigung und damit einer Heilung auszugehen ist. Der Bescheid der Antragsgegnerin entfaltet somit Wirksamkeit gegenüber der Antragstellerin und begründet – als belastender Verwaltungsakt – deren Antragsbefugnis.
Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch unbegründet.
Prüfungsmaßstab für die Entscheidung des Gerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO ist § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, wonach die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dabei ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
Dies zugrunde gelegt, sind die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen, weil dem angegriffenen Bescheid des Bundesamts vom 19. August 2016, soweit er mit der Klage angegriffen wird, keine ernstlichen Zweifel im Hinblick auf seine Rechtmäßigkeit begegnen. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG für den Erlass der Abschiebungsandrohung liegen – auch im Zeitpunkt der heutigen Gerichtsentscheidung – vor. Die Antragsgegnerin hat die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nach Prüfung durch das erkennende Gericht im Hinblick auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit zu Recht verneint.
Das Gericht nimmt zur Begründung dieser Entscheidung vorab Bezug auf den ausführlichen und zutreffend begründeten streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes, § 77 Abs. 2 AsylG.
Ergänzend wird unter Berücksichtigung der in der Klage- und Antragsschrift aufgeführten Argumente noch ausgeführt:
Das von der Antragstellerin geltend gemachte (zielstaatsbezogene) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass für den Ausländer im Abschiebezielstaat („dort“) eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht.
Es muss sich um eine einzelfallbezogene („für den Ausländer“), erhebliche und konkrete Gefahrensituation handeln, deren Verwirklichung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Heusch/Haderlein/Schönenbroicher, Das neue Asylrecht, München 2016, Rn.123).
Bezogen auf die im vorliegenden Verfahren behauptete Gefahr der krankheitsbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin bei Abschiebung nach Aserbaidschan sind zudem die gesetzlichen Vorgaben in § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG zu beachten. Demnach liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 2). Dabei ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 3). Gemäß Satz 4 liegt eine ausreichende medizinische Versorgung in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
Der bisherige Vortrag der Antragstellerin begründet nach Auffassung des Gerichts keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG.
1. Die in der Antragsbegründung geschilderte geistige Behinderung der Antragstellerin, welche eine gerichtliche Betreuerbestellung erforderlich gemacht hat, stellt keine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG dar. Das in diesem Zusammenhang vorgelegte Gutachten, auf welches sich das Amtsgericht … im Rahmen seiner Entscheidung über die Anordnung der Betreuung für die Antragstellerin bezogen hat, beschäftigt sich mit der Behinderung im Sinne einer schweren Intelligenzminderung und deren Auswirkungen auf die gutachterlich untersuchte Frage der Geschäftsfähigkeit der Antragstellerin. Dass die geistige Behinderung der Antragstellerin als solche eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung darstellen würde, welche sich durch die Abschiebung nach Aserbaidschan wesentlich verschlechtern würde, wird nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
2. Die darüber hinaus geltend gemachte Erkrankung der Antragstellerin an Epilepsie begründet ebenfalls keine verfahrenserhebliche konkrete Gesundheitsgefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, weil ihre Verwirklichung – nämlich durch eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Der Vortrag der Antragstellerin ist insoweit auch im gerichtlichen Verfahren nicht hinreichend konkret und substantiiert.
2.1 Die Antragsschrift bezieht sich zur Begründung zwar auf zahlreiche klinische Entlassungsberichte sowie ärztliche Atteste. Zuletzt legte der anwaltliche Vertreter der Antragstellerin mit bei Gericht am 19. September 2016 eingegangenem Schriftsatz ein Attest der die Antragstellerin behandelnden Allgemeinärztin vom 14. September 2016 vor. Daraus – wie auch aus dem vorgelegten Attest eines die Antragstellerin behandelnden Neurologen vom 5. September 2016 – geht hervor, dass die Antragstellerin an einer Epilepsie leidet. Bei einer Abschiebung sei gemäß der neurologischen Einschätzung mit einer besonderen Intensität der Gesundheitsbeeinträchtigung zu rechnen. Der Neurologe geht daher davon aus, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht reisefähig sei. Die Allgemeinärztin hält eine kontinuierliche medikamentöse und eine fortlaufende ärztliche Behandlung für zwingend notwendig.
Beide Atteste sind jedoch nicht geeignet, eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu belegen.
Denn die vom Neurologen verneinte Reisefähigkeit der Antragstellerin spielt für die Prognoseentscheidung hinsichtlich eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses keine Rolle. Insoweit ist allein maßgeblich, ob der Antragstellerin durch die Abschiebung nach Aserbaidschan („dort“) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes drohen würde.
Auch das Attest der Allgemeinärztin trifft insoweit nur die Aussage, dass eine kontinuierliche Medikamentierung und ärztliche Behandlung erforderlich sind. Dass eine solche nur in Deutschland, aber nicht in Aserbaidschan möglich sein soll, wird hingegen gar nicht ausgeführt.
Zwar wird in der Antragsbegründung sowie im neuerlichen Schriftsatz vom 15. September 2016 seitens des anwaltlichen Vertreters – ohne Begründung – behauptet, dass in Aserbaidschan eine Behandlung der Antragstellerin aus medizinischen Gründen nicht möglich und daher die Gefahr einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, bis hin zum Tode, zu befürchten sei. Eine hinreichende Substantiierung dieses Vortrages erfolgte jedoch bisher nicht.
Denn auch die vorgelegten ärztlichen Atteste lassen offen, welche Behandlung überhaupt konkret erforderlich ist und im Falle der Antragstellerin derzeit zur Anwendung kommt. Damit entsprechen die Atteste schon nicht den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (z.B. BVerwG, U. v. 11. September 2007 – 10 C 17/07 -, juris).
2.2 In den Entlassungsberichten des Klinikums … vom 13. Februar 2013, vom 16. Februar 2013, vom 18. Februar 2013, vom 22. Februar 2013 und vom 26. Februar 2013 ist jeweils nicht von epileptischen, sondern von dissoziativen Anfällen die Rede, zu deren Behandlung eine Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus empfohlen wird. Eine solche wurde jedoch offenbar gar nicht durchgeführt, zumindest wurden keine Nachweise vorgelegt. Der Antragstellervertreter spricht darüber hinaus zwar von einer rezidivierenden schweren Depression, bleibt insoweit aber ebenfalls einen Beleg schuldig.
2.3 Im Entlassungsbericht des Klinikums … vom 27. Februar ist von einem Status epilepticus die Rede, worauf auch die behandelnde Allgemeinärztin in ihrem Attest vom 14. September 2016 Bezug nimmt mit dem Hinweis auf die Lebensbedrohlichkeit eines solchen Zustandes. Voraussetzung für ein Abschiebungsverbot ist jedoch gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, dass sich die lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung durch die Abschiebung in den Zielstaat wesentlich verschlechtern würde. Für eine wesentliche Verschlechterung ist jedoch nichts – hinreichend konkret und substantiiert – vorgetragen worden. Die Antragsbegründung beschränkt sich insoweit auf die pauschale Bemerkung, dass eine Behandlung der Epilepsie in Aserbaidschan medizinisch nicht möglich bzw. für die Antragstellerin nicht finanzierbar sei.
Insoweit ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin seit ihrer Kindheit an epileptischen Anfällen leidet. Die Antragstellerin hat daher bis zu ihrer Ausreise nach Deutschland schon in Aserbaidschan mit dieser Erkrankung leben und sich dort behandeln lassen müssen. Dass zur Behandlung der Epilepsie erforderliche Medikamente in Aserbaidschan nicht erhältlich wären, ist nicht ersichtlich und wird nicht vorgetragen. Insoweit verweist das Gericht auf eine Stellungnahme der Botschaft in Baku an das Bundesamt vom 18. April 2013, Ziffer 2.11 (RK-12-516.80), wonach die Behandlung einer Epilepsie in Aserbaidschan grundsätzlich möglich sei. In akuten Fällen erfolge die stationäre Behandlung in Nervenkrankenhäusern, die es sowohl in Baku wie auch in den Regionen des Landes gebe. Die ambulante Behandlung von Patienten werde in der Poliklinik des jeweiligen Wohnorts der Patienten durchgeführt. Die ärztliche Behandlung sei kostenlos. Diese Einschätzung aus dem Jahre 2013 entspricht der allgemeinen Beurteilung, die im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26. April 2016, wo auf den Seiten 22 f. ausführlich zur medizinischen Versorgungslage in Aserbaidschan Stellung genommen wird, zum Ausdruck kommt.
Der Hinweis der Mutter im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt, die Krankheit der Antragstellerin wäre bei von Anfang an richtiger Behandlung milder verlaufen, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Maßgeblich ist allein, unter welcher Erkrankung die Antragstellerin aktuell leidet und ob diese Erkrankung sich bei Abschiebung nach Aserbaidschan – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – wesentlich verschlechtern würde. Davon ist jedoch nach Auswertung der Antragsbegründung und der vorgelegten Atteste im Zeitpunkt der heutigen gerichtlichen Entscheidung nicht auszugehen.
3. Der Antragstellervertreter bezieht sich außerdem auf eine bei der Antragstellerin bestehenden „Neigung zu einer ausgeprägten und hartnäckigen Koprostase“ (Verstopfung) und legt verschiedene Entlassungsberichte des Klinikums Nürnberg vor. Dass sich insoweit eine wesentliche Verschlechterung in Aserbaidschan einstellen würde, geht aus den Entlassungsberichten und ärztlichen Attesten nicht hervor und ist auch anderweitig nicht ersichtlich. Das gleiche gilt für die angeführte „Struma multinodosa“ (Knoten in der Schilddrüse).
Nach alledem ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 83 b AsylG, 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.