Aktenzeichen W 9 K 19.474
LStVG Art. 6, Art. 7 Abs. 2 S. 1, Art. 18 Abs. 2
BGB § 133, § 157
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. März 2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. Januar 2020 ist rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides bestehen nicht. Die Beklagte ist gemäß Art. 6 LStVG sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG örtlich zuständig. Vor Erlass des Bescheides wurde der Kläger gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ordnungsgemäß angehört.
2. Die im Bescheid der Beklagten vom 25. März 2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. Januar 2020 getroffenen Anordnungen erweisen sich auch als materiell rechtmäßig.
2.1 Hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit der Anordnungen zur Hundehaltung im Bescheid der Beklagten vom 25. März 2019 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22. Januar 2020 bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
Gemäß Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (vgl. BVerwG, U.v. 15.02.1990 – 4 C 41/87 – juris). Maßgeblich ist insofern die am objektiven Empfängerhorizont orientierte Auslegung der behördlichen Anordnung (§ 133, § 157 BGB; BayVGH, B.v. 10.3.2017 – 10 ZB 17.136 – juris Rn. 7).
Für den Kläger als Adressat ist bereits aufgrund der Tenorierung in Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 25. März 2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. Januar 2020 ohne weiteres ersichtlich, was von ihm verlangt wird. Hierin ist klar und unzweideutig geregelt, dass er seine Hunde in (allen) bebauten Gebieten nur an einer maximal 2,00 m langen, reißfesten Leine mit schlupfsicherem Halsband führen oder ausführen lassen darf. Der Kläger kann beim Ausführen seiner Hunde auch ohne weiteres erkennen, ob er sich in einem bebauten Gebiet befindet oder im Außenbereich. Die Eindeutigkeit dieser Regelung wird nicht durch den Hinweis der Beklagten in der Begründung des Änderungsbescheides vom 22. Januar 2020 auf § 1 BauNVO in Frage gestellt. Aus der Begründung zu Ziffer 1 ergibt sich, dass die Beklagte alle tatsächlich bebauten Gebiete gemeint hat. Der Verweis auf § 1 BauNVO ist erkennbar nur ein Hinweis auf die Vielzahl möglicher verschiedener Baugebiete, nicht eine Beschränkung auf durch Bebauungsplan festgesetzte Bereiche.
Bedenken gegen die Bestimmtheit von Ziffer 2 sind ebenfalls nicht ersichtlich. Bei dem Abstand von 30 m handelt es sich um eine – auch für den Kläger – bestimmbare Größe. Dieser Abstand soll nach Auffassung des Gerichts konkretisieren, dass die Hunde rechtzeitig vor dem Eintreffen von Passanten anzuleinen sind. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er könne nicht erkennen, wann sich Personen von vorne oder hinten in einem Abstand von 30 m zu ihm befänden. Es bleibt dem Kläger unbenommen, die Hunde im Außenbereich anzuleinen, sobald er Personen bemerkt, die sich ihm nähern, um auf der sicheren Seite zu sein, wie ein verantwortungsvoller Hundehalter es ohnehin handhaben würde. Aufgrund der Geschwindigkeit von Radfahrern/Rollerfahrern o.ä., die sich von hinten dem Kläger nähern könnten, ist vom Kläger außerdem zu erwarten, dass er sich in regelmäßigen kurzen Abständen umdreht, wenn er die Hunde im Außenbereich ohne Leine führt. Ggf. kann der Kläger im Außenbereich in unübersichtlichem Gelände seinen Hunden auch streckenweise keinen Freilauf gewähren, wenn er nicht gewährleisten kann, dass er sie in einem Abstand von 30 m zu sich nähernden Fußgängern oder Radfahren anleinen kann.
2.2 Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Anordnungen ist Art. 18 Abs. 2 LStVG. Danach können Gemeinden zum Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum oder der öffentlichen Reinlichkeit Anordnungen zur Haltung von Hunden für den Einzelfall treffen, wenn eine konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter vorliegt.
Von den Hunden des Klägers geht entgegen der Auffassung der Klägerseite eine konkrete Gefahr für die Gesundheit von Menschen i.S.d. Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG aus.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht grundsätzlich davon aus, dass von großen und kräftigen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen oder vom Führen derartiger Hunde durch eine nicht befähigte Person in der Regel eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter ausgeht. Insbesondere muss es vor dem Erlass entsprechender Anordnungen nicht zu Beißzwischenfällen gekommen sein (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2018 – 10 CS 18.1717 – juris Rn. 13; U.v. 9.11.2010 -10 BV 06.3053 – juris Rn. 25; U.v. 20.1.2011 – 10 B 09.5966 – juris Rn. 21, m.w.N.). Es ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass Menschen vor einem unangeleinten großen Hund – auch dann, wenn er auf den ersten Blick nicht furchteinflößend wirkt – Angst haben und es aufgrund von unvorhersehbaren oder unkontrollierten Reaktionen von Menschen und/oder Hunden zu erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit kommen kann (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2018 – 10 CS 18.1717 – juris). Das freie Umherlaufen größerer und kräftiger Hunde auf von Passanten besuchten öffentlichen Straßen und Wegen führt auch insoweit zu einer konkreten Gefahr für das geschützte Rechtsgut der Gesundheit von Menschen, als im Umgang mit Hunden unerfahrene und ängstliche Personen allein durch das Herannahen eines großen Hundes in Angst versetzt werden, sich bedroht fühlen und Bissverletzungen fürchten; dies ist bereits als Beeinträchtigung der Gesundheit anzusehen, da es niemand hinnehmen muss, durch einen auf ihn zulaufenden Hund in Angst versetzt zu werden. Darüber hinaus kann es zu Gefahrensituationen kommen, wenn diese Personen dem Hund unbedacht, insbesondere ohne Beachtung der Verkehrssituation, ausweichen. Auch diese nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar auf dem Verhalten des Hundes beruhenden Gefahren sind dem Hund und seinem Halter zuzurechnen (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 18 Rn. 43, m.w.N.). Daher eröffnet Art. 18 Abs. 2 LStVG nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich die Möglichkeit, für große Hunde einen Leinenzwang in bewohnten Gebieten anzuordnen (BayVGH, B.v. 17.10.2018 – 10 CS 18.1717 – juris). Das erkennende Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung an. Darüber hinaus kann allein die gemeinsame Haltung mehrerer Hunde, ihr gemeinsames Ausführen ausreichen für die Annahme einer konkreten Gefahr für die von Art. 18 LStVG geschützten Rechtsgüter, da bei einer größeren Anzahl von Hunden nicht mehr gewährleistet ist, dass der Halter im Ernstfall noch Zugriff auf jeden einzelnen Hund hat. Beim gemeinsamen Ausführen mehrerer Hunde ist die Gefahrenlage auch deshalb erhöht, weil Fehlreaktionen von Passanten angesichts einer größeren Anzahl von Hunden eher zu erwarten sind als im Fall eines einzelnen Hundes. Das Herankommen von mehreren Hunden wird gerade von ängstlichen Personen als bedrohlicher empfunden (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 18 Rn. 51, m.w.N.).
Bei den Hunden des Klägers handelt es sich nach dem Inhalt der vorliegenden Behördenakten um große und kräftige Hunde, die durchaus Respekt einflößen und allein durch ihr Auftreten das Wohlbefinden von Personen, die ihnen in der Öffentlichkeit begegnen und die sich durch sie (wenn auch nur subjektiv) bedroht und gefährdet fühlen, beeinträchtigen können (vgl. zu Hovawarts BayVGH, U.v. 9.11.2010 – 10 BV 06.3053 – juris Rn. 25; B.v. 14.7.2011 – 10 ZB 10.1825 – juris Rn. 17). Darüber hinaus erhöht das Rudelverhalten der drei aneinander gewöhnten Hunde des Klägers deutlich das Gefahrenpotential, das nur von einem der Hunde einzeln ausgehen würde (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 – 10 CS 14.2820 – juris Rn. 6). Das freie Umherlaufen mehrerer Hunde ist besonders geeignet, bei Passanten verstärkt Ängste hervorzurufen.
Der Ansicht der Klägerseite, die Hunde des Klägers wiesen keinerlei Anzeichen von Gefährlichkeit auf, die Exekutive reagiere lediglich auf Gefühlslagen und es handele sich nur um eine abstrakte Gefahr, kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die Klägerseite bezieht ihre Argumentation im Wesentlichen aus Entscheidungen, die zu sicherheitsrechtlichen Verordnungen, nicht zu Einzelfallanordnungen, ergangen sind und bei denen ggf. andere Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen sind.
Nachdem der Kläger in der Vergangenheit im Stadtgebiet A. seine drei Hunde grundsätzlich unangeleint ausgeführt hat, wie den zahlreichen, in der Verwaltungsakte enthaltenen Beschwerden der Anwohner zu entnehmen ist, bestand auch Anlass für ein sicherheitsrechtliches Tätigwerden der Beklagten, zumal der Kläger die bestehende Gefahrensituation durch sein den Beschwerden zu entnehmendes Verhalten, das nicht substanziiert bestritten wird, und seine offensichtlich fehlende Einsichtsfähigkeit, die den vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten zu entnehmen ist, noch verschärft. Bei der Aufklärung des Sachverhalts darf die Sicherheitsbehörde grundsätzlich von der Richtigkeit von Zeugenaussagen ausgehen, insbesondere dann, wenn die Aussage den Vorfall detailliert und nachvollziehbar schildert und wenn mehrere Aussagen verschiedener Zeugen übereinstimmen (Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 18 Rn. 35). Sie darf auch polizeiliche Erkenntnisse heranziehen, ist allerdings an die im Ermittlungsverfahren getroffene Beurteilung nicht gebunden (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 18 Rn. 39).
Beispielhaft sei die Beschwerde einer Bewohnerin der …straße in A. genannt, die in einer E-Mail vom 26. August 2019 (Bl. 300 der Behördenakte) ein Erlebnis mit den vom Kläger geführten, unangeleinten Hunden schilderte. Hiernach umringten die unangeleinten Hunde des Klägers die Beschwerdeführerin, die extreme Angst hatte, an einer roten Fußgängerampel und ein Hund befand sich nur in einem Abstand von 20 cm bis 30 cm zu ihr. Der Kläger schritt nach der Meldung der Beschwerdeführerin in diesem Moment nicht ein, obwohl die Zeugin sich nach ihrer Beschreibung hilfesuchend zu ihm umgedreht hat und er ihre Furcht bemerkt haben muss. Dies war als Gesundheitsbeeinträchtigung und damit bereits als Realisierung der von den Hunden im Innenbereich ausgehenden konkreten Gefahr für die Gesundheit von Menschen einzuschätzen, da es niemand hinnehmen muss, dass er durch einen freilaufenden großen kräftigen Hund – erst Recht nicht durch mehrere – in Angst und Schrecken versetzt wird, wie die Klägerseite wohl irrig annimmt. Entgegen der Ansicht der Klägerseite handelt es sich hierbei um eine auf dem Verhalten der Hunde beruhende Gefahr, die den Hunden und ihrem Halter zuzurechnen ist, so dass gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die von den Hunden im Innenbereich ausgehende Gefahr jahrelang nicht realisiert habe, wie die Klägerseite meint. In einer vergleichbaren Situation ist darüber hinaus künftig nicht auszuschließen, dass eine in Angst versetzte bedrängte Person trotz roter Ampel in Richtung Fahrbahn ausweicht und hierdurch zu Schaden kommt.
Darüber hinaus wird die grundsätzlich von den drei Hunden im Innenbereich ausgehende Gefahr verschärft durch die nach außen kundgegebene innere Einstellung bzw. die fehlende Einsichtsfähigkeit und das sich aus den Behördenakten ergebende rücksichtslose Verhalten des Klägers. Die Äußerung des Klägers, dass er täglich Marihuana konsumiere, da er sich sonst nicht in der Lage fühle, seine Hunde sicher zu führen (vgl. Kurzmitteilung des Polizeipräsidiums Unterfranken – Operative Ergänzungsdienste vom 24.3.2019, Bl. 216 der Behördenakte), und die in den Akten teilweise dokumentierte Behandlung der Hunde durch den Kläger, z.B. das Schlagen eines Hundes auf den Kopf (vgl. Ereignismeldung der PI A. vom 2.10.2019, Bl. 309 ff. der Behördenakte), geben – ohne dass dies noch entscheidungserheblich wäre – auch Anlass zur Befürchtung, dass künftig nicht gewährleistet ist, dass der Kläger die Kontrolle über seine drei Hunde hat bzw. die bislang nicht durch einen Beißvorfall auffälligen Hunde nicht mit einer Verhaltensänderung reagieren.
Die damit grundsätzlich mögliche Anordnung eines Leinenzwangs für Bereiche, in denen mit relevantem Publikumsverkehr zu rechnen ist, ist vorliegend weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig.
Der Erlass von Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden nach Art. 18 Abs. 2 LStVG liegt im Ermessen der Behörde. Die von dieser zu treffende Entscheidung umfasst sowohl die Frage, ob sie handeln will (Entschließungsermessen) als auch die Frage, wie sie handeln will (Auswahlermessen). Dabei hat sie sowohl ihr Entschließungsermessen als auch ihr Auswahlermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 BayVwVfG). Ob die Ermessensausübung im Einzelfall pflichtgemäß oder fehlerhaft erfolgte, lässt sich nur anhand der nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG erforderlichen Begründung des Bescheids ermitteln (Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 14 ff.). Liegt eine konkrete Gefahr vor, sind an die Begründung des Entschließungsermessens regelmäßig keine hohen Anforderungen zu stellen. Bei ihrer Auswahlentscheidung, welche Anordnungen konkret getroffen werden, hat die Behörde die entscheidungsrelevanten Belange abzuwägen, die von Art. 18 LStVG geschützten Rechtsgüter zu beachten und die Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für die Bejahung der konkreten Gefahr maßgeblich sind (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 18 Rn. 61 f.). Weiterhin müssen die getroffenen Anordnungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 8 LStVG) genügen, d.h., sie müssen zur Abwehr der festgestellten Gefahr geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinne sein, d.h. angemessen und zumutbar (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 18 Rn. 63).
Gemessen an diesem Maßstab sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 25. März 2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. Januar 2020 leidet nach Auffassung des Gerichts nicht an einem Begründungsmangel, der im Rahmen des Ermessens als Indiz für einen Ermessensfehler herangezogen werden könnte. Die gegenüber dem Ausgangsbescheid vorgenommene Ausweitung des Leinenzwangs auf alle bebauten Gebiete ist mit einer Begründung (vgl. Änderungsbescheid vom 22.1.2020, S. 3/4) versehen, die die Gesichtspunkte erkennen lässt, von denen die Behörde bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist. Nachdem in bebauten Bereichen mit relevantem Publikumsverkehr zu rechnen ist, bestehen keine Zweifel an der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Anordnung eines Leinenzwangs für bebaute Bereiche.
Die damit grundsätzlich mögliche Anordnung eines Leinenzwangs für bebaute Bereiche ist bei Abwägung der gegenläufigen Interessen auch nicht unverhältnismäßig (Art. 8 LStVG), weil sie im Grunde lediglich ein Verhalten bestimmt, dass ein verantwortungsbewusster Hundehalter von sich aus ohnehin beachten würde. Ein Verstoß der Anordnung eines Leinenzwangs gegen Grundrechte des Klägers, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, kommt nicht in Betracht.
2.3 Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 25. März 2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. Januar 2020 ist im Übrigen ebenfalls materiell rechtmäßig.
Außerhalb von bewohnten Gebieten kann nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs zwar eine Gefahr im Sinne des Art. 18 Abs. 2 LStVG nicht ohne weiteres angenommen werden, weil es dort gerade nicht zwangsläufig zu den die konkrete Gefahrenlage begründenden Kontakten mit anderen Menschen kommt bzw. kommen muss; die bloße entfernte oder abstrakte Möglichkeit, dass ein Hund (auch) außerhalb bewohnter Gebiete auf Menschen treffen und diese angreifen und von dem Halter in solchen Situationen nicht oder nicht rechtzeitig zurückgehalten werden könnte, reicht für das Erfordernis einer konkreten Gefahr im oben genannten Sinn nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2017 – 10 CS 17.405 – juris). Dementsprechend wäre ein genereller Leinenzwang im Außenbereich vorliegend problematisch; einen solchen hat die Beklagte jedoch nicht angeordnet. Vielmehr hat sie eine von den drei Hunden des Klägers im Außenbereich ausgehende Gefahr für die Gesundheit von Menschen angenommen, wenn sich Personen nähern, denn es handelt sich um große kräftige Hunde, die im Rudel ausgeführt werden (vgl. oben). Auch im Außenbereich besteht die Gefahr, dass ängstliche Personen durch das Herannahen der großen kräftigen Hunde in Angst versetzt werden, was bereits als Gesundheitsbeeinträchtigung anzusehen ist, und aufgrund einer Fehlreaktion (z.B. Weglaufen) zu Schaden kommen.
Ermessensfehler oder ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 8 LStVG) hinsichtlich der Anordnung in Ziffer 2 sind nicht ersichtlich. Sie ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die o.g. konkrete Gefahr abzuwehren. Im Hinblick darauf, dass z.B. Jogger oder Radfahrer sich mit gegenüber Fußgängern erhöhter Geschwindigkeit den Hunden des Klägers nähern könnten, ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger seine Hunde ab einem Abstand von 30 m anzuleinen hat. Die Anordnung geht ebenfalls nicht über das hinaus, was ohnehin von einem verantwortungsvollen Hundehalter erwartet werden kann.
Gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohungen und der Kostenauferlegung bestehen keinerlei Bedenken und wurde auch nichts vorgetragen.
3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.