Medizinrecht

Anordnung zur Hundehaltung – Leinenzwang für Innen- und Außenbereich

Aktenzeichen  10 CS 18.1717

Datum:
17.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 28749
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LStVG Art. 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen, oder vom Führen derartiger Hunde durch eine nicht befähigte Person in der Regel eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter ausgeht (stRspr vgl. BayVGH BeckRS 2011, 30473 Rn. 21 mwN), so dass für solche Hunde grundsätzlich ein Leinenzwang in bewohnten Gebieten angeordnet werden kann, ohne dass es zu Beisszwischenfällen gekommen sein muss.  (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Außerhalb von bewohnten Gebieten kann eine solche Gefahr nicht ohne Weiters angenommen werden; eine konkrete Gefahr besteht hier jedoch durch freilaufende große Hunde dann, wenn sie bereits an Beisszwischenfällen beteiligt waren.  (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Anordnung eines Leinenzwangs ist hinreichend bestimmt, wenn sich aus ihrem Wortlaut zweifelsfrei ergibt, dass die Anleinpflicht im Außenbereich nur dann besteht, wenn das Gelände nicht hinreichend einsehbar ist oder sich Menschen bzw. Hunde nähern (vgl. dazu auch BayVGH BeckRS 2017, 110437 Rn. 11 und BeckRS 2016, 45082 Rn. 23). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 15 S 17.02338 2018-07-23 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 13. September 2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. September 2017 weiter.
Die Antragstellerin ist Halterin zweier Husky-Mix-Hunde „Kaluna“ und „Aslan“. Aufgrund eines Vorfalls am 25. Mai 2016, bei dem die Hündin „Kaluna“ einen anderen Hund gebissen hatte, der tierärztlich behandelt werden musste, ordnete die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 2. August 2016 i.d.F. vom 12. August 2016 für diesen Hund einen Leinenzwang für den Innenbereich und einen Maulkorbzwang für den Außenbereich an.
Am 8. Mai 2017 führte M. B. mit einer Freundin, Frau U., in der B. Straße im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin seinen Hund aus. Er gab an, der weiße Husky der Antragstellerin habe seinen Hund gebissen und ihn selbst angesprungen und in die rechte Hand und in seine rechte Körperseite gebissen.
Der Ereignismeldung war eine Stellungnahme von Frau B. beigefügt, wonach sie am 15. November 2016 von beiden Hunden der Antragstellerin angesprungen worden sei, als sie ihren Hund ausgeführt habe. Beim Zurückweichen sei sie mit dem rechten Fuß auf der Bordsteinkante des Gehwegs ausgeglitten und habe sich den Fuß gebrochen.
Mit Bescheid vom 1. September 2017 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin, ihre beiden Hunde „Kaluna“ und „Aslan“ außerhalb des befriedeten Besitztums innerhalb bewohnter Gebiete sowie außerhalb bewohnter Bereiche, welche nicht einsehbar und unübersichtlich sind, und beim Nähern von Menschen und anderen Hunden nur an einer reißfesten, schlupfsicheren und maximal 150 cm langen Leine auszuführen. Von den beiden Hunden gehe eine konkrete Gefahr insbesondere für Eigentum und Gesundheit von Menschen aus. Die Hündin „Kaluna“ habe bei dem Vorfall vom 25. Mai 2016 den Hund der Geschädigten verletzt. Ebenso sei es zu einem Schadenseintritt gekommen, als der Hund „Aslan“ am 8. Mai 2017 den 16jährigen M. B. bzw. dessen Hund attackiert habe. Insbesondere bei großen und kräftigen Hunden könnten Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG auch dann verfügt werden, wenn es nicht zu Zwischenfällen gekommen sei. Die Auflagen zur sicheren Verwahrung und zum Leinenzwang seien zur Verhütung der von einem Hund ausgehenden Gefahren regelmäßig geeignet und nicht unangemessen, da sie lediglich ein Verhalten regelten, das verantwortungsbewusste Hundehalter von sich aus ohnehin beachten würden. Die Anordnung eines Maulkorbzwangs außerhalb bewohnter Gebiete sei kein gleichermaßen effektives Mittel zur Gefahrenabwehr. Bei einer Begegnung außerhalb bewohnter Gebiete werde nicht ein Anspringen anderer Menschen verhindert.
Mit Schriftsatz vom 13. November 2017 erhob die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 1. September 2017 und beantragte am 3. November 2017 zudem, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen.
Mit Beschluss vom 23. Juli 2018 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Die angegriffenen Anordnungen seien zu Recht ergangen, da von den Hunden der Antragstellerin eine konkrete Gefahr für die in Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LStVG genannten Rechtsgüter ausgehe. Beide Hunde der Antragstellerin seien in der Vergangenheit in Zwischenfälle verwickelt gewesen, bei denen Menschen bzw. Tiere verletzt worden seien. Den Vorfall vom 25. Mai 2016 stelle auch die Antragstellerin nicht substantiiert in Frage. Der Vorfall vom 8. Mai 2017 stehe nach Überzeugung des Gerichts aufgrund der in der Behördenakte befindlichen polizeilichen Zeugenaussage des Geschädigten M. B. und des vorgelegten ärztlichen Attests fest. Unabhängig von den dargelegten Zwischenfällen gehe von den Hunden der Antragstellerin eine konkrete Gefahr auch deshalb aus, da es sich um große Hunde handle. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die Anordnung einer bestimmten Länge der Leine sei schon aus Gründen der Einhaltung des Bestimmtheitgrundsatzes erforderlich. Im Übrigen werde der den Hund Ausführende nur bei der Verwendung einer entsprechend kurzen Leine in die Lage versetzt, bei Gefahrensituationen unverzüglich auf die Hunde einzuwirken. Soweit die Antragstellerin vortrage, sie benötige für bestimmte Formen des Ausführens der Hunde eine längere Leine, müsse sie diese Einschränkung im Interesse der Gefahrenabwehr hinnehmen.
Im Rahmen ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, dass mit der angeordneten Leinenlänge von 1,5 m eine artgerechte Hundehaltung nicht möglich sei. Ihr müsse zumindest gestattet werden, die beiden Hunde mit einer bis zu 3 m langen Leine als Zughunde führen zu dürfen. Die Anordnung eines Leinenzwangs im Außenbereich für Bereiche, welche nicht einsehbar und unübersichtlich seien, und beim Nähern von Menschen und Hunden sei nicht hinreichend bestimmt, so dass faktisch ein Verbot ausgesprochen werde. Unverhältnismäßig sei auch die Entscheidung der Antragsgegnerin, beide Hunde mit einem Leinenzwang zu belegen, obwohl nur ein Hund auffällig geworden sei. Das Strafverfahren gegen die Antragstellerin bezüglich des Vorfalls vom 8. Mai 2017 sei eingestellt worden. Bezüglich des Vorfalls vom 25. Mai 2016 weise sie darauf hin, dass der geschädigte Hund den Vorfall verursacht und provoziert habe.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragstellerin verkenne, dass sie ihre Hunde im freien, übersichtlichen Gelände unangeleint ausführen dürfe. In der Vergangenheit seien beide Hunde auffällig geworden.
Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung.
Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren stellt die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung, wonach die Klage gegen den Bescheid vom 1. September 2017 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 13. September 2017 zu Recht abgelehnt.
Nach Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG können Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Eine solche Anordnung darf jedoch nur verfügt werden, wenn im zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter vorliegt. Der Senat geht dabei grundsätzlich davon aus, dass von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen oder vom Führen derartiger Hunde durch eine nicht befähigte Person in der Regel eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter ausgeht. Insbesondere muss es vor dem Erlass entsprechender Anordnungen nicht zu Beisszwischenfällen gekommen sein (stRspr vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 -10 BV 06.3053 – juris Rn. 25; U.v. 20.1.2011 – 10 B 09.5966 – juris Rn. 21 m.w.N.). Es ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass Menschen, die in bewohntem Umfeld vor einem unangeleinten großen Hund, auch dann, wenn er auf den ersten Blick nicht furchteinflößend wirkt, Angst haben und es aufgrund von unvorhersehbaren oder unkontrollierten Reaktionen von Menschen und/oder Hunden zu erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit kommen kann. Daher eröffnet Art. 18 Abs. 2 LStVG nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich die Möglichkeit, für solche großen Hunde wie die Hunde der Antragstellerin einen Leinenzwang in bewohnten Gebieten anzuordnen.
Außerhalb von bewohnten Gebieten kann nach der Rechtsprechung des Senats eine solche Gefahr nicht ohne Weiteres angenommen werden, weil es dort gerade nicht zwangsläufig zu den die konkrete Gefahrenlage begründenden Kontakten mit anderen Menschen oder Hunden kommt bzw. kommen muss; die bloße entfernte oder abstrakte Möglichkeit, dass die Hunde der Antragstellerin außerhalb bewohnter Gebiete auf Menschen oder andere Hunde treffen und diese angreifen und von ihrer Halterin in solchen Situationen nicht oder nicht rechtzeitig zurückgehalten werden könnten, reicht für das Erfordernis einer konkreten Gefahr im o.g. Sinne nicht aus (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.2016 – 10 B 14.1054 – juris Rn. 20 m.w.N.). Insoweit haben jedoch die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass beide Hunde in der Vergangenheit bereits an Zwischenfällen beteiligt waren, die zur Verletzung von anderen Hunden und einem Menschen führten und daher eine konkrete Gefahr besteht, dass die Hunde der Antragstellerin, wenn sie ohne Leine ausgeführt werden und nicht zurückgehalten werden können, bei der Begegnung mit anderen Menschen oder Hunden diese beißen bzw. an ihnen hochspringen.
Soweit die Antragstellerin bezüglich des Vorfalls vom 25. Mai 2016 vorbringt, der geschädigte Hund habe ihre Hündin „Kaluna“ provoziert, kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass von einem Hund auch dann eine konkrete Gefahr i.S.d. Art. 18 Abs. 2 LStVG ausgeht, wenn seine Reaktion auf das Verhalten anderer Personen oder Tiere ein hundetypisches Verhalten darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 31.6.2014 – 10 ZB 14.688 -juris Rn. 6 m.w.N.).
Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes geht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich Vorfall vom 8. Mai 2017 so zugetragen hat, wie ihn der Geschädigte M. B. geschildert hat. Zwar bestreitet die Antragstellerin, dass ihr Hund „Aslan“ den Hund von M. B. bzw. ihn selbst gebissen habe und beruft sich auf die Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens. Aus der bei den Behördenakten befindlichen Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2017 (Bl. 84) ergibt sich jedoch, dass der Anzeige hinsichtlich der Tat vom 8. Mai 2017 lediglich mangels öffentlichen Interesses keine Folge gegeben und der Geschädigte auf den Privatklageweg verwiesen wird. Dazu, wie sich der Vorfall zugetragen hat, verhält sich die staatsanwaltschaftliche Verfügung nicht. Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des geschädigten M. B. ergeben sich nicht, zumal seine Angaben von der Zeugin Frau U. bestätigt wurden. Die Verletzung des Hundes von Herrn B. ist durch eine Quittung über entsprechende Tierarztkosten belegt. Weiterhin hat der geschädigte M. B. ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach bei ihm am 9. Mai 2017 eine Hundebissverletzung behandelt worden ist. Selbst wenn, wie die Antragstellerin meint, die Bissverletzung des M. B. von seinem eigenen Hund stammen sollte, steht fest, dass der Hund „Aslan“ M. B. und seinen Hund angegangen und zumindest den Hund verletzt hat.
Die Anordnung eines Leinenzwangs ist auch hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 BayVwVfG. Das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG verlangt, dass für den Adressaten des Verwaltungsakts aus der Verfügung selbst – wenn auch gegebenenfalls erst im Zusammenhang mit den Gründen des Bescheids und den zugrundeliegenden Umständen – die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsakts ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann (BayVGH, B.v. 18.2.1999 – 24 CS 98.3198 – juris Rn. 34). Dies bedeutet, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Der Verwaltungsakt muss geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (Tiedemann in Beck´scher Online-Kommentar, VwVfG, § 37 Rn. 19 m.w.N.). Maßgeblich ist insofern die am objektiven Empfängerhorizont orientierte Auslegung der behördlichen Anordnung (§ 133, § 157 BGB; BayVGH, B.v. 10.3.2017 – 10 ZB 17.136 – juris Rn. 7). Aus dem Wortlaut der Anordnung ergibt sich zweifelsfrei, dass die Antragstellerin ihre Hunde im Außenbereich nur dann anleinen muss, wenn das Gelände nicht hinreichend einsehbar ist oder sich Menschen bzw. Hunde nähern. Der freie Auslauf außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile soll nach Sinn und Zweck des Anordnung nur in entsprechend übersichtlichem Gelände zugelassen werden, wo sich nähernde Passanten und Hunde rechtzeitig wahrgenommen werden können und so gegebenenfalls eine unerwartete Begegnung wirksam ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B.v. 3.5.2017 – 10 CS 17.405 – juris Rn. 11; U.v. 6.4.2016 – 10 B 14.1054 – juris Rn. 23).
Die getroffene Anordnung erweist sich auch als verhältnismäßig. Da es sich bei beiden Hunden um große Hunde handelt und beide sicherheitsrechtlich auffällig geworden sind, konnte die Antragsgegnerin für beide Hunde eine sicherheitsrechtliche Anordnung erlassen. Auch in Bezug auf die artgerechte Haltung ist die Anordnung des Leinenzwangs nicht zu beanstanden. Eine generelle Anleinpflicht besteht nur für den Innenbereich. Außerhalb der bewohnten Bereiche darf die Antragstellerin beide Hunde frei laufen lassen, wenn das Gelände übersichtlich ist und sich keine Menschen und Hunde nähern. Die Antragsgegnerin hat im Bescheid zu Recht dargelegt, dass eine Lockerung des Leinenzwangs für den Außenbereich zugunsten eines Maulkorbzwangs der von den Hunden ausgehenden Gefahr nicht wirksam begegnen könne, weil dann Passanten nicht vor einem Anspringen geschützt werden könnten. Auch die Leinenlänge ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Nur eine relativ kurze Leine ermöglicht ein hinreichend zuverlässiges Einwirken auf den Hund. Soweit die Antragstellerin den Einsatz als Zughund anspricht, wäre im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls zu prüfen, ob der Einsatz als Zughund überhaupt von Nr. 1 des Bescheides, der das Ausführen der Hunde regelt, umfasst ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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