Aktenzeichen L 13 R 899/13
SGB X § 44 Abs. 1
FRG § 4, § 15 Abs. 1 S. 1, § 16 Abs. 1 S. 1, S. 2, § 19 Abs. 2 S. 1, § 22 Abs. 3
Leitsatz
1 Der Kürzungsquote um 1/6 liegt die statistisch abgesicherte Erfahrung zu Grunde, dass es für eine bestimmte Beschäftigung regelmäßig keine lückenlose Beitragsleistung gibt, und vor allem Krankheit oder Arbeitslosigkeit zu Beitragslücken zu führen pflegen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2 Nachgewiesen im Sinne dieser Bestimmung können darüber hinaus rentenversicherungsrechtlich relevante Zeiten nur dann sein, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei der Kürzungsquote kommt es auf die durchschnittlichen Werte der Krankenstände im Bundesgebiet in den Jahren 1991-2011, die bei weniger als 1/12 der Jahresarbeitszeit gelegen haben, nicht an, denn sie berücksichtigen insbesondere nicht Fehlzeiten aufgrund anderer Umstände wie etwa unbezahlter Urlaub oder Arbeitslosigkeit. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
S 4 KN 158/11 2013-08-12 GeB SGMUENCHEN SG München
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin des Versicherten keinen Anspruch gemäß § 44 SGB X auf teilweise Rücknahme des Bescheids vom 16. Mai 1999 in der Fassung des Bescheids vom 24. Januar 2000 über die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und Vormerkung der Zeiten vom 10. August 1967 bis 4. Januar 1988 als nachgewiesene Beitragszeiten zu 6/6 und Zahlung einer dementsprechend höheren Rente entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Beitrags- und Beschäftigungszeiten des Versicherten sind in diesem Zeitraum nach Auffassung des Senats nur glaubhaft gemacht, jedoch nicht nachgewiesen.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist gemäß § 44 Abs. 1 SGB X der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Bei der Feststellung der Altersrente des Versicherten durch den Bescheid vom 16. Mai 1999 in der Fassung des Bescheids vom 24. Januar 2000 hat die Beklagte das Recht nicht unrichtig angewandt und ist auch nicht von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist. Es wurden deshalb nicht Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht.
Die vom Versicherten in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Versicherungszeiten sind bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des Fremdrentengesetzes – FRG – in der zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls gültigen Fassung vom 21.12.2000 zu berücksichtigen. Das FRG ist auf den Versicherten als anerkannten Spätaussiedler anwendbar (vgl. § 1 FRG i.V.m. § 4 Bundesvertriebenengesetz).
Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nicht-deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 FRG einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt gem. § 16 S. 2 FRG nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden.
Gem. § 22 Abs. 3 FRG werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
§ 22 Abs. 3 FRG hat mit Wirkung vom 1. Januar 1992 eine pauschalierende Regelung getroffen, die den bis 31. Dezember 1991 gültigen § 19 Abs. 2 S. 1 FRG abgelöst hat. Nach letzterer Bestimmung werden für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener Zeiten 5/6 als Beitrags- oder Beschäftigungszeit angerechnet. An Stelle der zeitbezogenen Kürzung um 1/6 ist ab 1. Januar 1992 eine wertbezogene Kürzung getreten. Die zu § 19 Abs. 2 S. 1 FRG ergangene Rechtsprechung behält ihre Gültigkeit.
Bei der Feststellung der Kürzungsquote um 1/6 ist der Gesetzgeber – vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet – von der durch Fehlzeiten, insbesondere durch Krankheit und Arbeitslosigkeit sowie unbezahlten Urlaub, verminderten durchschnittlichen Beitragsdichte in der deutschen Rentenversicherung ausgegangen, die anhand vollständig erhaltener Versicherungsunterlagen statistisch ermittelt worden war (BSG, Urteil vom 20. August 1970, Az. 1/4 RJ 409/69, in juris Rn. 11 m.w.N.). § 19 Abs. 2 S. 1 FRG hat den Unterschied zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Beitragszeiten also deshalb gemacht, weil diese Bestimmung von der Erfahrung ausgeht, dass Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Dem liegt die statistisch abgesicherte Erfahrung zu Grunde, dass es für eine bestimmte Beschäftigung regelmäßig keine lückenlose Beitragsleistung gibt, und vor allem Krankheit oder Arbeitslosigkeit zu Beitragslücken zu führen pflegen (vgl. BSG, Urteil vom 12. März 1981, Az. 11 RA 29/80. in juris Rn. 12). Nachgewiesen im Sinne dieser Bestimmung können solche Zeiten daher nur dann sein, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2005, Az. B 13 RJ 44/04 R, in juris).
Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es dabei auf die durchschnittlichen Werte der Krankenstände im Bundesgebiet in den Jahren 1991-2011, die bei weniger als 1/12 der Jahresarbeitszeit gelegen haben, nicht an. Zum einen berücksichtigen diese Zahlen nicht Fehlzeiten aufgrund anderer Umstände wie etwa unbezahlter Urlaub oder Arbeitslosigkeit, die vom Gesetzgeber bei Festsetzung der Kürzungsquote mitberücksichtigt worden sind. Zum anderen liegen die streitigen Versicherungszeiten des Versicherten vor diesem Zeitraum. Schließlich ist der Gesetzgeber auch nicht gehalten, die Kürzungsquote jährlich an schwankende Durchschnittswerte anzupassen. Denn bei der Kürzung um 1/6 handelt es sich – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (s.o.) – um eine pauschalierende Regelung, die zudem ein faktisch tendenziell auslaufendes Recht darstellt.
Ein anderes Ergebnis ergibt sich schließlich auch nicht aus dem von der Klägerin betonten Umstand, dass das Eingliederungsprinzip mittlerweile zugunsten des Sozialhilfeprinzips aufgegeben worden sei.
Das Fremdrentenrecht war seit 1960 von der Leitidee bestimmt, Vertriebene und Flüchtlinge in das Wirtschafts- und Sozialsystem der Bundesrepublik Deutschland mithilfe der gesetzlichen Rentenversicherung zu integrieren. Der Vorläufer des FRG, das Fremd- und Auslandsrentengesetz (FAG), wurde noch in Anlehnung an den Lastenausgleich von dem Entschädigungsgedanken geprägt. Das FAG wurde im Rahmen des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 durch das FRG abgelöst, das demgegenüber vom Eingliederungsgedanken beherrscht war (vgl. BT-Drucks III 1109 S. 35). Den §§ 14 und 16 ff. FRG lag damit das Prinzip zu Grunde, die in die Bundesrepublik zuziehenden Heimatvertriebenen und DDR-Zuwanderer rentenrechtlich so zu stellen, als ob sie im Bundesgebiet beschäftigt gewesen wären (vgl. BSG Großer Senat, Beschluss vom 25. November 1987, GS 2/85, in juris Rn. 34). Damit erklärt sich auch, dass der Gesetzgeber des FRG zunächst in § 19 Abs. 2 S. 1 FRG und dann später in § 22 Abs. 3 FRG auf die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet in der deutschen Rentenversicherung Bezug genommen hat. Damit sollte Sorge dafür getragen werden, dass die durch die Eingliederung und nicht durch die eigene Beitragszahlung erlangte Rechtsposition sich nicht typischerweise als günstiger darstellt als diejenige, die nach entsprechend langer Mitgliedschaft in der Rentenversicherung mit entsprechender Beitragszahlung entstanden ist. Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss vielmehr eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall und ohne verbleibende Zweifel nachgewiesen sein (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Mai 2016, Az. L 2 R 177/14).
In der Regierungsbegründung zu Art. 22 und 23 des Vertragsgesetzes zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschaft- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (Staatsvertrag) wurde das Eingliederungsprinzip grundsätzlich infrage gestellt. Dieses habe seine historische Legitimation in den Kriegs- und Nachkriegsereignissen, in Flucht und Vertreibung von Millionen Deutschen, gefunden. Angesichts der in Osteuropa mittlerweile eingetretene politischen, rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen sei diese Legitimation jedenfalls so weitgehend entfallen, dass es auch aus Gründen der Gleichbehandlung nicht mehr vertretbar wäre, an den begünstigenden Bestimmungen des Fremdrentenrechts festzuhalten (vgl. BTDrucks 11/7171, S. 39).
In der Folgezeit wurden dementsprechend durch den Gesetzgeber die Leistungen nach dem Fremdrentengesetz stufenweise reduziert. Das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 hielt zwar noch am Eingliederungsprinzip fest, führte aber mit Wirkung vom 1. August 1991 einen pauschalen Abschlag in Höhe von 30% auf die für Zeiten nach § 15 und § 16 FRG ermittelten Entgeltpunkte ein (vgl. § 22 Abs. 3 FRG in der vom 1. August 1981 bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung des Art. 14 Nr. 20 Bst.a RÜG; § 22 Abs. 4 FRG in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung des Art. 14 Nr. 20 Bst. b RÜG; Art. 42 Abs. 1, 8 RÜG). Eine weitere Leistungsreduzierung erfolgte dann durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 1996, mit dem die Abkehr vom Eingliederungsprinzip vollzogen wurde. Es wurde hierbei nicht nur der Rentenabschlag von 30% auf 40% erhöht, sondern zudem auch für die nach dem 6. Mai 1996 zugezogenen Spätaussiedler durch den neu eingefügten § 22 b FRG eine Obergrenze der bei einem Berechtigten anrechenbaren Entgeltpunkte für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz festgesetzt (höchstens 25 Entgeltpunkte bei einem alleinstehenden Berechtigten, höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte bei Ehegatten und in eheähnlichen Gemeinschaften lebenden Berechtigten). Die aus dem FRG resultierenden Rentenleistungen wurden damit in etwa auf Sozialhilfeniveau „gedeckelt“. Dieser neue gesetzgeberische Ansatz ist ersichtlich nicht mehr mit dem Grundgedanken des Eingliederungsprinzips vereinbar, wonach Vertriebene und Flüchtlinge rentenrechtlich so behandelt werden, als ob sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit unter der Geltung des Rentenversicherungsrechts der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt hätten.
Die mit diesen Bestimmungen vom Gesetzgeber vollzogene Abkehr vom Eingliederungsprinzip bedeutet aber nicht, dass es nunmehr keine Berechtigung mehr gibt, im Rahmen der Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG die übliche Unterbrechungsdauer der Beitragspflicht in der Bundesrepublik Deutschland zum Maßstab für eine Kürzung der Entgeltpunkte für die in den Herkunftsgebieten zurückgelegten Beitragszeiten zu nehmen, soweit die konkreten Unterbrechungen im Einzelfall nicht in ihrem Umfang mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen.
Dies ergibt sich schon daraus, dass die Kürzungsregelung – abgesehen von der rein technischen Umstellung von der zeitbezogenen auf die wertbezogene Kürzung sowie der zeitweisen Ausklammerung der langjährig beim selben Arbeitgeber beschäftigten Versicherten aus der Kürzung auf 5/6 – vom Gesetzgeber stets unberührt geblieben ist. Der Gesetzgeber hat zu keinem Zeitpunkt von dem Grundgedanken des Eingliederungsprinzips Abstand genommen, die Besserstellung von Vertriebenen und Flüchtlingen gegenüber Versicherten zu vermeiden, die ihr Versicherungsleben in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben. Bei der Anlegung anderer Maßstäbe wäre dies aber jedenfalls im Verhältnis zu Versicherten in der Bundesrepublik Deutschland der Fall, die nur Versicherungszeiten zurückgelegt haben, die zu einer Rente bis zur Höhe des Sozialhilfeniveaus führen.
Für den Senat ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, warum aus einer kontinuierlichen Rückführung von FRG-Leistungen durch den Gesetzgeber folgen soll, dass bei der Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG andere Grundsätze anzuwenden sein sollen, die entgegen dem gesetzgeberischen Bemühen, FRG-Leistungen zu begrenzen, zu deren Anhebung führen.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber insoweit ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Dessen Entscheidung, die in den Herkunftsländern zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten grundsätzlich wie Zeiten zu behandeln, die die Berechtigten im System der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben, stellte einen Akt besonderer staatlicher Fürsorge dar. Nimmt der Gesetzgeber insoweit leistungsreduzierende Eingriffe vor, hat er dabei eigentumsgeschützte Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG mangels an die Versicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland geflossener Beiträge nicht zu berücksichtigen. Angesichts dessen war der Gesetzgeber auch berechtigt, die Regelung des § 22 Abs. 3 FRG unverändert beizubehalten, obwohl im Bundesgebiet seit 1. Januar 1992 Empfänger von Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld durch § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI in die Versicherungspflicht einbezogen werden, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren.
Aus diesem Grund greift auch der weitere Einwand der Klägerin nicht durch, eine Kürzung nur glaubhaft gemachter Beitragszeiten um 1/6 sei deshalb nicht statthaft, weil es in der ehemaligen Sowjetunion Zeiten der Arbeitslosigkeit innerhalb der durch das Arbeitsbuch bestätigen Beschäftigungszeiten nicht gegeben habe.
Der von der Klägerin zitierte Prof. Dr. Dr. P. (in „Die Rentenversicherung“, 10/11/98) hat in diesem Zusammenhang eine pauschale Kürzung von Zeiten oder Bewertungen um mehr als 1/12 in den Fällen für nicht gerechtfertigt angesehen, in denen Beginn und Ende von Beschäftigungsverhältnissen nachgewiesen seien. Die gesetzliche Regelung zur Kürzung um 1/6 gehe auf die Verhältnisse zu Beginn der 60iger Jahre zurück. Damals hätten die Versicherten in der Regel nicht über Unterlagen verfügt, die einen Nachweis über den Beginn und das Ende von Beschäftigungsverhältnissen zulassen. Der pauschalen 1/6-Kürzung hätte damit auch die Annahme von Lücken zwischen den Beschäftigungsverhältnissen, also Zeiten von Arbeitslosigkeit, zu Grunde gelegen. Mittlerweile verfügten die Versicherten aber über Unterlagen, die einen Nachweis über den Beginn und das Ende von Beschäftigungsverhältnissen zuließen. Lücken zwischen den Beschäftigungsverhältnissen würden damit schon im Einzelfall erfasst. Eine pauschale Kürzung käme damit nur noch in Bezug auf Unterbrechungen von Beitragsleistungen aufgrund von Krankheitstagen, Mutterschaft und unbezahlten Urlaub infrage. Letzterer sei zu vernachlässigen. Mutterschaftszeiten ließen sich aus den Lebensläufen ohne weiteres nachtragen. Unter dem Gesichtspunkt pauschal zu berücksichtigender Lücken komme es danach im Wesentlichen darauf an, krankheitsbedingte Beitragsausfälle zu erfassen, was auch bei einer pauschalen Betrachtungsweise im Durchschnitt über einem Zwölftel der nachgewiesenen Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses nicht liegen könne.
Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der nach und nach verbesserten Nachweismöglichkeiten der FRG-Berechtigten in Bezug auf Beginn und Ende von Beschäftigungsverhältnissen und der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung des BSG jedoch an seiner pauschalen Kürzung um 1/6 festgehalten. Er hätte sicherlich die von Prof. Dr. Dr. P. ausdrücklich angeregte gesetzliche Regelung treffen können, wonach bei nachgewiesenem Beginn und Ende von Beschäftigungsverhältnissen anstelle einer 1/6-Kürzung nur eine 1/12-Kürzung vorzunehmen ist. Eine derartige, stärker differenzierende Regelung hat der Gesetzgeber jedoch nicht getroffen. Er war hierzu auch verfassungsrechtlich nicht verpflichtet. Selbst eine generelle Kürzung um 1/6 ohne jede Möglichkeit für FRG-Berechtigte, den Nachweis einer durchgängigen Beitragsentrichtung zu erbringen, wäre nach Ansicht des Senats angesichts des Fürsorgecharakters der FRG-Leistungen und des in diesem Zusammenhang bestehenden weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Der nach alledem nach wie vor erforderliche Nachweis einer Beitrags- oder Beschäftigungsdichte von mehr als 5/6 setzt dabei die Führung des vollen Beweises voraus, der wie in anderen Rechtsgebieten auch im Sozialversicherungsrecht mit allen Beweismitteln erbracht werden kann, soweit nicht der Kreis zulässiger Nachweismittel gesetzlich eingeschränkt ist. Zeiten sind danach dann nachgewiesen, wenn mit der für den vollen Beweis erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie (ohne relevante Unterbrechungen) zurückgelegt sind.
Ein Nachweis in diesem Sinne ist weder durch das vorliegende Arbeitsbuch des Versicherten noch durch die Lohnbescheinigungen und auch nicht durch die Zeugenerklärung sowie die Einlassungen des Versicherten selbst erbracht.
Arbeitgeberbescheinigungen können nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 24. April 1997, Az. 13/4 RA 123/94 m.w.N., in juris) und des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 22. April 2015, Az. L 13 R 148/13, in juris) dann den vollen Nachweis von Beitrags- und Beschäftigungszeiten erbringen, wenn sie nicht nur konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten enthalten, sondern auch über dazwischen liegende Fehlzeiten. Den Arbeitsbescheinigungen und sonstigen Unterlagen müssen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein (BSG, Urteil vom 20. August 1974, Az. 4 RJ 241/73; Urteil vom 24. Juli 1980, Az. B 5 RJ 38/79, in juris Rn. 27; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17. November 2016, Az. L 7 R 2582/15, in juris Rn. 24). Erforderlich ist auch, dass sich nachvollziehbar aus der Bescheinigung ergibt, aus welchen Unterlagen und Akten die jeweiligen Angaben entnommen wurden.
Nach Auffassung des Senats sind dabei im Herkunftsgebiet der ehemaligen Sowjetunion nicht nur Unterbrechungen relevant, die über einen Monat hinausgehen, sondern auch kürzere. Eine derartige Eingrenzung auf längere Unterbrechungstatbestände lässt sich dem Gesetz bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG und der Verhältnisse in der ehemaligen Sowjetunion nicht entnehmen.
In Bezug auf Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG kommt es für die Frage, ob durchgängig Beiträge entrichtet worden sind, auf die Verhältnisse im Herkunftsland an. Die Annahme einer Beitragszeit setzt ein Beitragsaufkommen im Herkunftsgebiet voraus. Für den Senat steht fest, dass in der ehemaligen Sowjetunion, dem Herkunftsgebiet des Versicherten, während Arbeitsunfähigkeitszeiten unabhängig von ihrer Dauer keine Beiträge zum Sozialversicherungssystem zu entrichten waren. Im Krankheitsfall sind seinerzeit in der ehemaligen UdSSR Lohnersatzleistungen nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Sozialversicherungsfonds erbracht worden. Damit haben diese Leistungen keinen Niederschlag in der vom Betrieb gezahlten Gesamtlohnsumme gefunden, die der Beitragsabführung zur Rentenversicherung zugrunde lag. Eine Beitragspflicht des Sozialversicherungsfonds kannte das sowjetische Recht nicht (LSG Niedersachsen- Bremen, Urteil vom 17. November 2010, Az. L 2 R 435/10, in juris Rn. 89; BSG, Urteil vom 18. Februar 1981, Az. 1 RA 7/80, SozR 50505 § 15 Nr. 21). Soweit also etwa aufgrund Arbeitsunfähigkeit oder unbezahltem Urlaub tatsächlich keine Beiträge gezahlt wurden, liegt damit – unabhängig von der Dauer der Unterbrechung – keine Beitragszeit vor.
Diese Grundsätze gelten dabei nicht nur für Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG, sondern auch für Beschäftigungszeiten im Sinne des § 16 FRG. Zeiten einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit und einer sonstigen Arbeitsunterbrechung stellen auch keine Beschäftigungszeiten im Sinne des § 16 FRG dar (so generell BSG, Urteil vom 9. November 1982, Az. 11 RA 64/81, in juris Rn. 15, für in Rumänien zurückgelegte Zeiten).
Auch im Urteil vom 21. April 1982, Az. 4 RJ 33/81 hat das BSG klargestellt, dass die für die gekürzte Anrechnung der Beitragszeit sprechenden Gründe – Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit – in gleicher Weise gegen den Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit sprechen. Nach § 16 FRG sei eine Beschäftigungszeit nur anzurechnen, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltende Bundesrecht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik begründet hätte. Eine Versicherungspflicht nach Bundesrecht bestehe jedoch nicht für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, in denen keine Lohnfortzahlung stattfinde, sondern Krankengeld gewährt werde. Der Nachweis eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses setzte somit auch den Nachweis voraus, dass krankheitsbedingte Unterbrechungen ohne Lohnfortzahlungen nicht vorlagen. Eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber hat es aber in der ehemaligen Sowjetunion nicht gegeben. Vielmehr kam es zu Zahlungen durch den Sozialversicherungsfonds und damit zu Leistungen, die ihrem Wesen nach der Gewährung von Krankengeld entsprechen. Dies gilt für krankheitsbedingte Unterbrechungen sowohl von längerer als auch kürzerer Dauer.
Das Urteil des BSG vom 17. März 1964, Az. 11/1 RA 216/62, in juris, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Das BSG hat in dieser Entscheidung in Bezug auf Beschäftigungszeiten, die in Estland vor Einrichtung einer estischen gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 15 FRG am 1. Mai 1943 zurückgelegt worden waren, für das Vorliegen einer Unterbrechung von Beschäftigungszeiten iSd § 16 FRG (Beitragszeiten waren mangels Beitragszahlung zu einer gesetzlichen Rentenversicherung von vornherein nicht gegeben) maßgeblich darauf abgestellt, dass keine Arbeitsunfähigkeitszeiten von mehr als 6 Wochen vorlagen. Grund hierfür war aber auch hier, dass erst ab dann von einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen werden konnte. Aufgrund von Zeugenaussagen hatte sich ergeben, dass für den Fall kürzerer Krankheitszeiten jedenfalls das Gehalt weitergezahlt wurde und damit keine Unterbrechung der Beschäftigung eingetreten war. Daraus lässt sich ebenfalls entnehmen, dass kürzere Unterbrechungen dann relevant sind, wenn – wie in der ehemaligen Sowjetunion – auch bei kürzeren Arbeitsunfähigkeitszeiten der Lohn vom Arbeitgeber nicht weiter entrichtet wurde. Dann liegt auch bei kürzeren Arbeitsunfähigkeitszeiten oder Zeiten unbezahlten Urlaubs eine Unterbrechung der Beschäftigung und damit keine Beschäftigungszeit gemäß § 16 FRG vor.
Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus der Regelung des § 26 S. 2 FRG. Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 FRG die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt (§ 26 S. 1 FRG). Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Diese, aufeinander Bezug nehmenden Regelungen („dabei“), beanspruchen schon nach ihrem Wortlaut Gültigkeit nur bei der Anwendung des § 22 Abs. 1 FRG, nicht im Rahmen des § 22 Abs. 3 FRG. § 22 Abs. 3 FRG findet Anwendung, wenn – wie hier – unklar ist, ob, wann und in welchem Umfang Fehlzeiten aufgrund von Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Dann kommt es zu einer pauschalierten Kürzung der Entgeltpunkte auf 5/6. Soweit nicht eine Teilzeitbeschäftigung oder unständige Beschäftigung im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 3 FRG im Raum steht (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 19. November 2009, Az. B 13 R 145/08 R, in juris), kommt es nicht zur Anwendung des § 26 FRG. Steht hingegen fest, dass Kalendermonate zum Teil mit Beitrags- oder Beschäftigungszeiten und zum Teil mit Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI belegt sind (Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Zeiten der Rehabilitation) zählen diese nach § 26 Satz 2 FRG als Kalendermonate mit „vollwertigen Beiträgen“. Zeiten mit „vollwertigen Beiträgen“ sind gemäß § 54 Abs. 2 SGB VI Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind. Diese Fiktion bedeutet also, dass eine Unterbrechung der Beitragszeit/Beschäftigungszeit durch eine festgestellte Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht vorliegt. Die Kalendermonate sind also keine Teilmonate, § 26 S. 1 FRG ist nicht anzuwenden. Auch liegt keine beitragsgeminderte Zeit im Sinne des § 54 Abs. 3 SGB VI vor.
Davon abgesehen gibt es auch noch andere Unterbrechungstatbestände, die von § 26 FRG von vornherein nicht erfasst werden. Zu denken ist hier an Zeiten der unbezahlten Freistellung vom Dienst und Zeiten der Arbeitslosigkeit. Selbst wenn letztere, wie von der Klägerin wiederholt vorgetragen wurde, in der ehemaligen Sowjetunion keine Bedeutung erlangt haben sollten, sind jedenfalls erstere nicht zur völligen Überzeugung des Senats ausgeschlossen.
Insbesondere im Hinblick auf die in den Arbeitsbüchern der Herkunftsländer üblicherweise lediglich bescheinigten Anfangs- und Endtermine einer Beschäftigungszeit ist vom Bundessozialgericht bereits mehrfach entschieden worden, dass mit diesen der Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung – und damit auch ununterbrochenen Beitragsentrichtung – nicht erbracht wird (BSG, a.a.O.). Dies gilt auch für das hier vorliegende Arbeitsbuch des Versicherten. Auch in diesem sind nur der Beginn und das Ende der Beschäftigung vermerkt, jedoch keine Angaben über Fehlzeiten enthalten.
Dasselbe gilt für die vorgelegten Lohnbescheinigungen für den Zeitraum August 1967 bis Januar 1988. Auch diese können den vollen Beweis der streitigen Zeiten als Beitragszeit bzw. Beschäftigungszeit nicht erbringen. Sie enthalten nur pauschale Angaben zu dem in einzelnen Monaten gezahlten Lohn. Arbeitsunterbrechungen, etwa durch Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, sind nicht konkret aufgeführt. Auch können den einzelnen Bescheinigungen erhebliche Schwankungen entnommen werden, die nur auf deutlichen Differenzen bei der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung beruhen können. Ob diese Differenzen mindestens teilweise auch krankheitsbedingt oder durch andere Arbeitsausfalltage (etwa aufgrund von politischen Schulungen oder unbezahltem Urlaub) bedingt sind, geht aus den Bescheinigungen nicht hervor.
Zeugenaussagen stellen ebenfalls ein zulässiges Beweismittel für den Nachweis anspruchsbegründender Tatsachen dar. Ob eine Zeugenaussage im Einzelfall den Anforderungen des vollen Beweises genügt, also auf Grund eines so hohen Grades an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt, dem Gericht die volle Überzeugung von den beweiserheblichen Tatsachen verschafft, ist allein im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen. Es gibt keine Beweisregel und auch keinen Erfahrungssatz, dass durch Aussagen von Zeugen über Tatsachen, die in weit zurückliegende Zeiträume fallen und bestimmte Einzelheiten betreffen, niemals der Beweis erbracht werden kann. Entscheidend ist das Gesamtbild der Zeugenaussage und dabei insbesondere die Umstände, unter denen sie zustande gekommen ist, sowie das Vorliegen bzw. Fehlen von Widersprüchen zum sonstigen Akteninhalt.
Der Senat vermochte aufgrund der schriftlichen Stellungnahme des Schwagers des Versicherten Herrn Z. ebenfalls nicht die für einen Vollbeweis notwendige Überzeugung erlangen. Nach dieser Stellungnahme hat der Versicherte nie länger als zwei Wochen wegen Krankheit nicht gearbeitet. Es fehlen jedoch jegliche genaue Angaben zu den Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf den Zeitpunkt ihres Eintritts und ihrer Dauer, auch sind keine Angaben zu anderen Unterbrechungstatbeständen gemacht worden. Darüber hinaus mangelt es auch an einer Unterschrift unter dieser Aussage. Die schriftliche Stellungnahme wurde, wie aus der Handschrift deutlich hervorgeht, auch ersichtlich von derselben Person gefertigt, die die ähnlich aufgebauten schriftlichen Aussagen der Zeuginnen G. und D. in dem Parallelverfahren L 13 R 900/13 verfasst hat, wie sich aus den vom Senat beigezogenen Akten dieses Verfahrens ergibt. Der Senat hat also schon erhebliche Zweifel daran, dass diese Aussage tatsächlich von Herrn Z. stammt. Schließlich steht diese Aussage auch in einem augenfälligen Widerspruch zu den Aussagen des Versicherten selbst. Dieser hatte angegeben, es seien nur im Herbst 1986 20 Krankheitstage anlässlich einer Blinddarmoperation angefallen. Herr Z. bestätigt in seiner Aussage demgegenüber, der Versicherte habe nie länger als zwei Wochen wegen Krankheit nicht gearbeitet. Dadurch wird nach Auffassung des Senats die Glaubwürdigkeit der Aussage des Herrn Z. erheblich infrage gestellt.
Schließlich ergibt sich auch aus den eigenen Aussagen des Versicherten kein Nachweis im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG. Es trifft zwar zu, wie das LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 3. Juni 2015, Az. L 2 R 227/13, in juris, ausführt, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls auch die als glaubhaft einzuschätzenden Angaben des Versicherten miteinzubeziehen sind. Anders als das LSG Niedersachsen-Bremen vermag der Senat der Rechtsprechung des BSG jedenfalls im Bereich des Fremdrentenrechts aber nicht den Rechtssatz zu entnehmen, dass „im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls namentlich auch als glaubhaft einzuschätzenden Angaben des Versicherten die maßgebliche Grundlage für richterliche Feststellungen bilden können“.
Das LSG Niedersachsen-Bremen nimmt dabei Bezug auf das Urteil des BSG vom 5. Mai 2009, Az. B 13 R 55/08, in juris. In diesem Urteil hat das BSG sich mit der Frage auseinandergesetzt, welche Bedeutung die Angaben eines hinterbliebenen Ehegatten zu den Motiven für Schließung einer Ehe haben, die weniger als ein Jahr gedauert hat, um die in § 46 Abs. 2 a SGB VI normierte Vermutung einer sog. Versorgungsehe zu widerlegen. Nach Auffassung des Senats kann der oben wiedergegebene Rechtssatz des LSG Niedersachsen-Bremen in dieser Prägnanz dem angegebenen Urteil des BSG nicht entnommen werden. Das BSG hat dort aus hiesiger Sicht nur betont, dass derartige Angaben des Hinterbliebenen neben den objektiv nach außen tretenden Umständen in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen sind (vgl. insoweit auch BSG; Urteil vom 15. August 1960, Az. 4 RJ 291/59).
Davon abgesehen sind die Verhältnisse bei der Prüfung der Frage, ob eine Versorgungsehe vorliegt, grundsätzlich unterschiedlich zu den Verhältnissen bei der Prüfung, ob Fehlzeiten während einer Beschäftigung vorgelegen haben oder nicht. Es liegt auf der Hand, dass bei der Klärung der Frage, welche Motive zu einer Eheschließung geführt haben, einer Aussage des überlebenden Ehepartners hierzu eine große Bedeutung zukommt, da derartige Motive als „innere“ Tatsachen nur selten einen Niederschlag in „äußeren“ Tatsachen finden werden. Dies unterscheidet sich grundsätzlich von der objektiv feststellbaren und durch Urkunden oder Zeugenaussagen belegbaren Frage, ob ein Versicherter innerhalb eines bestimmten Zeitraums tatsächlich eine Beschäftigung ausgeübt hat oder diese Beschäftigung aufgrund Krankheit oder anderer Umstände unterbrochen wurde. Es trifft zwar zu, dass Vertriebene oft in Beweisnot geraten, da in den Herkunftsgebieten keine Unterlagen vorliegen oder vorliegende Unterlagen für sie nicht erreichbar sind. Gerade aufgrund dieser Beweisschwierigkeiten hat aber der Gesetzgeber im Bereich des Fremdrentenrechts dem Versicherten die Möglichkeit der Glaubhaftmachung mittels einer eidesstattlichen Versicherung eingeräumt. In § 4 Abs. 3 S. 1 FRG ist geregelt, dass als Mittel der Glaubhaftmachung auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden können. Selbst der durch eine eidesstattliche Versicherung bekräftigten Aussage eines FRG-Berechtigten schreibt der Gesetzgeber aber damit ausdrücklich nur die Wirkung einer Glaubhaftmachung zu. Wenn aber im Rahmen des Fremdrentenrechts selbst eine eidesstattliche Versicherung nur ein Mittel der Glaubhaftmachung ist, kann die bloße Aussage eines Versicherten nicht als Mittel angesehen werden, den Vollbeweis zu erbringen. Dies würde einen deutlichen Wertungswiderspruch darstellen.
Soweit hier ersichtlich lässt sich dementsprechend keiner im Rahmen des Fremdrentenrechts ergangenen Entscheidung des BSG entnehmen, der Vollbeweis lasse sich mit den Angaben des Versicherten erbringen. Etwas anderes gilt zwar sicherlich dann, wenn unstreitige Tatsachen betroffen sind. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2004, Az. B 11 AL 71/03 R, in juris, eine von einem Beteiligten mehrfach vorgetragene Tatsache zur alleinigen Entscheidungsgrundlage gemacht, die vom anderen Beteiligten während des Verfahrens nicht bestritten worden ist. Ein derartiger Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor.
Angesichts der völligen Unüberprüfbarkeit der bloßen Angabe von Versicherten, es hätten in ihren Herkunftsgebieten vor Jahrzehnten keine (längeren) Unterbrechungen insbesondere aufgrund von Krankheit vorgelegen, erschließt sich auch nicht für den Senat, auf welcher Grundlage er derartige Angaben zu fehlenden Fehlzeiten als glaubwürdig erachten und in welchen Fällen er von deren Unglaubwürdigkeit ausgehen sollte. Die „Lebenserfahrung“ hilft hier nach Auffassung des Senats nicht nur der Klägerin im hier vorliegenden Verfahren, sondern allen Versicherten nicht weiter. Denn diese besagt am ehesten, dass es in allen Altersstufen Versicherte gibt, die niemals Fehlzeiten aufgrund Krankheit oder anderer Umstände aufweisen, solche, bei denen dies gelegentlich der Fall ist und solche, die sehr häufig krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen vorübergehend tatsächlich keine Beschäftigung ausüben. Damit ist für die Beweisführung zu Gunsten einer ununterbrochenen Beschäftigung aber nichts gewonnen.
Die von der Klägerin wiederholt zitierte Rechtsprechung zu den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) in Rumänien bzw. zu Kolchosen in der ehemaligen Sowjetunion ist im Fall des Versicherten ersichtlich nicht einschlägig. Der Versicherte war weder in einer LPG in Rumänen noch in einer Kolchose in der ehemaligen Sowjetunion beschäftigt. Dies steht für den Senat fest aufgrund der Eintragungen im Arbeitsbuch des Versicherten, ist im Übrigen auch weder vom Versicherten noch von der Klägerin als dessen Rechtsnachfolgerin jemals behauptet worden. Die Anrechnung von Versicherungszeiten zu 6/6 für Zeiten, in denen ein Versicherter in einer LPG oder in einer Kolchose in der ehemaligen Sowjetunion beschäftigt war, beruht auf der Erkenntnis, dass in diesen Fällen in den Herkunftsgebieten Beiträge auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit weiter entrichtet worden sind. Dies war bei einer Beschäftigung in einem Betrieb außerhalb einer Kolchose in der ehemaligen Sowjetunion aber eben gerade nicht der Fall. Es gibt deshalb auch einen rechtfertigenden Grund, Mitglieder von Kolchosen insoweit anders zu behandeln. Die Beschäftigungsstruktur war entgegen der Annahme der Klägerin insoweit gerade nicht gleich.
Ebenso wenig hilft der Hinweis der Klägerin weiter, bis 1956 habe für Russlanddeutsche in der ehemaligen Sowjetunion Arbeitspflicht bestanden. Die sog. Kommandantur wurde bereits mit Beschluss vom 13. September 1955 aufgehoben. Ab Januar 1956 wurde dieser Beschluss auch tatsächlich umgesetzt. Die Kommandantur endete damit also deutlich vor dem hier strittigen Zeitraum.
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass er auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs einen Anspruch der Klägerin auf Anrechnung der Versicherungszeiten zu 6/6 erkennen kann. Es ist schon keine relevante Verletzung der Beratungspflichten durch die Beklagte gegeben. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt, dass die Klägerin im Berufungsverfahren ebenso wie der Versicherte im Klageverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.