Aktenzeichen 10 BV 18.1917
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1, Art. 8, Art. 37 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2 S. 1, Abs. 4 Nr. 1
KampfhundeV § 1 Abs. 1, Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1
Leitsatz
Zur Verfassungsmäßigkeit des Art. 37 Abs. 1 LStVG und des § 1 Abs. 1 KampfhundeV.
1 Die gesetzlichen Regelungen über das Halten von Kampfhunden dienen nicht der Abwehr von (abstrakten oder konkreten) Gefahren, sondern der Vermeidung von Risiken im Vorfeld. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die den Normen über das Halten von Kampfhunden zugrunde liegende Annahme eines „Besorgnispotentials“ bzw. „Gefahrenverdachts“ wird nicht aufgrund neuerer wissenschaftlicher Kenntnisse ausgeräumt. (Rn. 30 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
3 Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, noch (immer) ungeklärte oder jedenfalls weitgehend ungeklärte naturwissenschaftliche Wirkungszusammenhänge bei aggressivem Verhalten von Hunden und dessen Ursachen selbst aufzuklären bzw. einen Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft herbeizuführen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
4 Beißstatistiken sind angesichts der nur äußerst geringen Anzahl der Kampfhunde, des Umstands, dass Zwischenfälle mit Hunden statistisch nur teilweise erfasst werden und dass Kampfhunde nur unter äußerst strengen Voraussetzungen von hierfür besonders geeigneten Personen gehalten werden dürfen, zur Überprüfung der prognostischen Beurteilung der Gefährlichkeit der Hunderassen allenfalls eingeschränkt geeignet. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
B 1 K 17.764 2018-06-26 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. September 2017 gerichtete Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Die im Hauptantrag auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids gerichtete Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist unbegründet, weil die darin verfügten Anordnungen (Verwaltungsakte) der Beklagten rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; I.). Auch das hilfsweise Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung der American Staffordshire Terrier-Hündin „K.“ bleibt ohne Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; II.).
I.
Die mit Blick auf die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage (Art. 37 Abs. 1 LStVG i.V.m. § 1 Abs. 1 KampfhundeV) auch bezüglich der erfolgten Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung der Hündin „K.“ (Nr. 1 des Bescheids) zulässige Anfechtungsklage (zum Rechtsschutzbedürfnis für diese sog. isolierte Anfechtungsklage vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 19) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (isolierte) Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Beklagten über die Erteilung der für die Haltung seiner Hündin gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG erforderlichen Erlaubnis (1.). Die sicherheitsbehördliche Untersagung der Haltung der Hündin sowie die Verpflichtung zu deren Abgabe an einen berechtigten Halter und zur Erbringung eines Abgabenachweises gegenüber der Beklagten sind ebenfalls rechtmäßig (2.). Auch die weiteren (Neben-)Entscheidungen, insbesondere die zur Durchsetzung der Abgabe- und Nachweispflicht erfolgten Zwangsgeldandrohungen sind rechtlich nicht zu beanstanden (3.).
1. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten über die Erteilung einer gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG erforderlichen Erlaubnis für die Haltung der Hündin des Klägers ist rechtmäßig.
Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG bedarf der Erlaubnis der Gemeinde, wer einen Kampfhund halten will. Entgegen der Auffassung des Klägers sind sowohl die gesetzliche Begriffsbestimmung des Kampfhundes in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LStVG als auch die Verordnungsermächtigung in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG (1.1.) und die darauf beruhende Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268; BayRS 2001-2-7-I), geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl S. 513, 583) – KampfhundeV -, insbesondere deren § 1 Abs. 1 (1.2.), verfassungsgemäß und damit wirksame Grundlage der angefochtenen Entscheidung. Die materielle Rüge des Klägers, eine auf Hunderassen bzw. -gruppen abstellende Begriffsbestimmung sei nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht mehr verfassungsmäßig, zielt der Sache nach nicht nur unmittelbar auf die Verordnungsbestimmung des § 1 Abs. 1 KampfhundeV, sondern auch auf die an „rassespezifische Merkmale“ anknüpfende gesetzliche Begriffsdefinition des Kampfhundes in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LStVG.
1.1. Dass die gesetzliche Regelung in Bayern zum Kampfhundebegriff (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LStVG) und die Verordnungsermächtigung in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG verfassungsmäßig sind und der Gesetzgeber bei der Bestimmung (gesteigert) gefährlicher Hunde in verfassungsrechtlich zulässiger typisierender und generalisierender Weise an rassespezifische Merkmale bzw. Anlagen anknüpfen durfte, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt entschieden (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 – Vf. 16-VII-92 u.a. – VerfGH 47, 207/219 ff.; E.v. 15.7.2004 – Vf. 1-VII-03 – VerfGH 57, 84/93 ff.). Den dieser Beurteilung zugrunde liegenden Ansatz, dass die Gefährlichkeit eines Hundes – neben anderen Faktoren, wie vor allem dem Verhalten des Hundehalters – durch rassebedingte Anlagen jedenfalls mitverursacht sein kann, so dass der Normgeber, wenn er tatsächliche Anhaltspunkte für eine auch rassebedingte Gefährlichkeit hat, seine für notwendig erachteten Eingriffsnormen typisierend an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse anknüpfen kann (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.7.2004 – Vf. 1-VII-03 – VerfGH 57, 84 Ls. 1), hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz) vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530) vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01 – juris) für verfassungsrechtlich tragfähig erachtet (BVerfG a.a.O. Rn 72 ff.).
Die gesetzlichen Regelungen in Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStVG dienen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht der Abwehr von (abstrakten oder konkreten) Gefahren, sondern der Vermeidung von Risiken im Vorfeld; der Gesetzgeber hat hier zum Schutz der etwa gefährdeten Rechtsgüter, namentlich höchstrangiger Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit von Menschen, das vorhandene „Besorgnispotential“ bzw. den „Gefahrenverdacht“ aus Gründen der Vorsorge zum Anlass genommen, Freiheitseinschränkungen bezüglich der Haltung von Kampfhunden vorzunehmen (BayVGH, U.v. 9.11.2010 – 10 BV 06.3053 – juris Rn. 23; zur Gefahrenverdachtsregelung in der Brandenburgischen Hundehalterverordnung vgl. BVerwG, B.v. 2.8.2013 – 6 BN 1.13 – juris Rn. 16). Ein solcher „Gefahrenverdacht“ oder ein solches „Besorgnispotential“ liegt bereits vor, wenn der Normgeber mangels genügender Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zur Prognose einer (abstrakten oder konkreten) Gefahr nicht im Stande ist, aber gleichwohl ein Bedürfnis besteht, die verbleibenden Risiken zu vermindern (vgl. BVerwG, B.v. 2.8.2013 – 6 BN 1.13 – juris Rn. 16; U.v. 3.7.2002 – 6 CN 8.01 – juris Rn. 35). Unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, U.v. 16.3.2004 – 1 BvR 1778/01 – juris Rn. 66 m.w.N.) und der zugrunde liegenden komplexen Gefährdungslage bei noch nicht vorliegenden verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden durfte der Gesetzgeber rassespezifische Merkmale als eine der Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit ansehen und demgemäß eine solche typisierende und generalisierende, an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse und das diesbezügliche Gefahrenpotential anknüpfende Regelung treffen (BayVerfGH, E.v. 15.7.2004 – Vf. 1-VII-03 – VerfGH 57, 84/94 f.; E.v. 12.10.1994 – Vf. 16-VII-92 u.a. – VerfGH 47, 207/219 f.; BVerfG, U.v. 16.3.2004 – 1 BvR 1778/01 – juris Rn. 72 ff.).
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht vor dem Hintergrund, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Ursachen aggressiven Verhaltens von Hunden der verschiedenen Rassen und über das Zusammenwirken unterschiedlicher Ursachen sowie die tatsächlichen Annahmen des Gesetzgebers noch erhebliche Unsicherheit belassen, den Gesetzgeber zur Beobachtung der weiteren Entwicklung verpflichtet. Dieser habe die Gefährdungslage, die durch das Halten von Hunden entstehen könne, und die Ursachen dafür weiter im Blick zu behalten und insbesondere das Beißverhalten der von der Eingriffsnorm erfassten Hunde künftig mehr noch als bisher zu überprüfen und zu bewerten (BVerfG a.a.O. Rn. 88; vgl. auch BVerfG, B.v. 29.3.2004 – 1 BvR 492/04 – juris Rn. 6 zu § 1 Abs. 1 KampfhundeV). Hat der Normgeber wie vorliegend die rassebedingte Gefährlichkeit von Hunden ursprünglich prognostisch beanstandungsfrei eingeschätzt und deshalb die Haltung dieser Hunde eingeschränkt, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Norm (hier: Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStVG) rechtswidrig werden, wenn sich die zunächst beanstandungsfrei getroffene Einschätzung des Normgebers im Lichte neuer Erkenntnisse als nicht mehr zutreffend erweist; in diesem Fall würde die Norm nicht mehr dem bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, nämlich insbesondere in die allgemeine Handlungsfreiheit der Halter dieser Hunde aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreifen, ohne dass dies weiterhin durch einen legitimen Zweck gedeckt wäre (BVerwG, B.v. 2.8.2013 – 6 BN 1.13 – juris Rn. 12). In diesem Zusammenhang kommt es allerdings nicht entscheidend auf den Vorgang des Beobachtens, sondern vielmehr allein auf das Ergebnis an, nämlich dass aufgrund des nunmehr erreichten wissenschaftlichen Erkenntnisstands die bisher rechtmäßige Regelung verfassungsrechtlich untragbar geworden ist; denn nur in diesem Fall greift die Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers (stRspr, BayVGH, B.v. 13.12.2012 – 4 B 12.567 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 2.8.2013 – 6 BN 1.13 – juris Rn. 13).
Hiervon ausgehend wäre die gesetzliche Regelung des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStVG verfassungsrechtlich erst dann untragbar geworden, wenn die dieser Norm zugrunde liegende Annahme eines „Besorgnispotentials“ bzw. „Gefahrenverdachts“ (BayVGH, U.v. 9.11.2010 – 10 BV 06.3053 – juris Rn. 23) durch die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht mehr bestätigt, also der Gefahrenverdacht oder die Besorgnis durch diese Erkenntnisse ausgeräumt wäre. Tragen hingegen auch spätere Erkenntnisse nicht dazu bei, die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder die möglichen Kausalverläufe in die eine oder andere Richtung aufzuhellen, ändert sich nichts an dem Besorgnispotential und damit der Befugnis des Normgebers, aus Gründen der Gefahrenvorsorge tätig zu werden und die hierzu ergangene Norm aufrechtzuerhalten (BVerwG, B.v. 2.8.2013 – 6 BN 1.13 – juris Rn. 16).
So liegt der Fall hier. Denn entgegen der Auffassung des Klägers ist das dieser gesetzlichen Regelung zugrunde liegende „Besorgnispotential“ aufgrund neuerer Erkenntnisse (noch) nicht ausgeräumt; das vom Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Gutachten von Frau Dr. Sch. vom 5. Januar 2018 ist auch unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Nachweise und Quellen nicht geeignet, einen grundlegenden Wandel in der wissenschaftlichen Einschätzung des rassebedingten Gefährdungspotentials und möglicher rassebedingter Einflüsse auf das Aggressionsverhalten dieser Hunde zu belegen oder auch nur nahezulegen.
Der Kläger macht unter Bezugnahme auf das von ihm vorgelegte Gutachten von Frau Dr. Sch. vom 5. Januar 2018 im Wesentlichen geltend, eine Anknüpfung an Hunderassen bzw. rassespezifische Merkmale bezüglich der Annahme einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden sei wissenschaftlich nicht mehr belastbar. Dieses Gutachten kommt in seiner zusammenfassenden Beantwortung der Ausgangsfragen zu dem Ergebnis, die Annahme, Hunde bestimmter Rassen seien pauschal gefährlicher als Hunde anderer Rassen, sei nicht gerechtfertigt, ein Gen für „gesteigerte Aggression“ gebe es nicht, zumindest nicht ein als solches identifizierbares Gen, körperliche Merkmale, die die im Gesetz genannten Hunderassen/-typen für Menschen oder Tiere gefährlicher machten als nach Gewicht/Größe etc. vergleichbare andere Hunderassen/-typen, gebe es nicht, aggressives Verhalten (von Hunden) sei vielmehr ein multifaktorelles Geschehen, bei dem für jeden individuellen Hund die Faktoren individuell betrachtet werden müssten.
Der verfassungsrechtlichen Bewertung der gesetzlichen Regelung in Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStVG lag jedoch schon bisher die Einschätzung zugrunde, dass nach dem (damaligen) wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden könne (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 – 10 BV 06.3053 – juris Rn. 23), sondern die Gefährlichkeit eines Hundes für den Menschen vielmehr von einer Vielzahl von Faktoren, insbesondere der genetischen Disposition, bestimmten Zuchtmerkmalen, der Erziehung, Ausbildung und Haltung, situativen Einflüssen und vor allem von der Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters, abhänge (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 – Vf. 16-VII-92 u.a. – VerfGH 47, 207/219 f.; BVerfG, U.v. 16.3.2004 – 1 BvR 1778/01 – juris Rn. 74). Auch das Gutachten von Frau Dr. Sch. vom 5. Januar 2018 kommt bei der Frage genetischer Ursachen für eine „gesteigerte Aggression“ zu dem keineswegs eindeutigen Ergebnis, dass es „sicherlich genetische Korrelate für Verhaltensmuster und Charaktereigenschaften gibt“, das „eine Aggressionsgen oder zumindest eine exakt definierte Gruppe von Genen, die für eine gesteigerte Aggressionsbereitschaft verantwortlich sind, bislang nicht gefunden wurde“, dass Untersuchungsergebnisse der letzten Jahre vermuten ließen, „dass es derartige Gene auch nicht gibt“, dass „aggressives Verhalten ein multifaktorelles Geschehen und kontextabhängig“ sei und zu den Faktoren, die das Zeigen von aggressivem Verhalten fördern, auch genetische Prädispositionen gehören – „aber nicht so, dass man pauschal ganze Rassen oder Zuchtlinien mit einem ‚übersteigerten Aggressionsverhalten‘ kategorisieren könnte“ (S. 8 des Gutachtens Sch., Bl. 80 der VG-Akte).
Damit wird aber die der gesetzlichen Regelung in Art. 37 Abs. 1 LStVG zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers, dass die Gefährlichkeit eines Hundes – neben anderen Faktoren, wie vor allem dem Verhalten des Hundehalters – durch rassebedingte Anlagen jedenfalls mitverursacht sein kann und dass dies auch nicht völlig unwahrscheinlich ist, wissenschaftlich gerade nicht widerlegt. Das vorhandene Besorgnispotential wird nicht in einer Weise infrage gestellt, die die Befugnis des Gesetzgebers, aus Gründen der Gefahrenvorsorge bei der Haltung von Hunden entsprechend typisierend und generalisierend tätig zu werden, verfassungsrechtlich ernstlich zweifelhaft erscheinen lässt (zum Zucht- und Handelsverbot für gefährliche Hunde nach § 1 Abs. 2 LHundG vgl. OVG RhPf, B.v. 6.5.2014 – 7 A 11079/13 – juris Rn. 16). Vor diesem Hintergrund war und ist der bayerische Gesetzgeber nicht gehalten, noch (immer) ungeklärte oder jedenfalls weitgehend ungeklärte naturwissenschaftliche Wirkungszusammenhänge bei aggressivem Verhalten von Hunden und dessen Ursachen selbst aufzuklären bzw. einen Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft herbeizuführen (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2012 – 4 B 12.567 – juris Rn. 35 zur Pflicht des Normgebers bei der Besteuerung der Haltung von Kampfhunden).
Dem in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellten hilfsweisen Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier nicht gefährlicher sind als andere Hunderassen, dass es bei diesen Hunden keine Gene für ein gesteigert aggressives Verhalten und auch keine körperlichen Merkmale gibt, die sie für Menschen oder Tiere gefährlicher machen als nach Größe oder Gewicht vergleichbare Hunderassen oder Hundetypen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, war deshalb nicht nachzukommen. Zum einen ist die beantragte Beweiserhebung bezogen auf die hier zu beurteilende gesetzliche Grundlage des Art. 37 Abs. 1 LStVG mit dem dieser Norm zugrunde liegenden, auf das vorhandene Besorgnispotential abstellenden Schutzkonzept (siehe oben) in dieser Form schon nicht entscheidungserheblich. Zum anderen ist der Beweisantrag in Bezug auf die darin (wohl) mit enthaltene Tatsachenbehauptung, rassespezifische Merkmale und damit auch genetische Prädispositionen seien kein wissenschaftlich begründeter Anknüpfungspunkt für dieses Besorgnispotential bzw. den Gefahrenverdacht, als unzulässiger Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag abzulehnen. Denn nach sämtlichen vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen spricht für die Annahme oder Behauptung, dass der genetischen Disposition von Hunden bezogen auf die Beurteilung der Gefährlichkeit keine Bedeutung zukommt, nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Im Gegenteil bestätigt gerade auch das vom Kläger herangezogene Gutachten von Frau Dr. Sch. vom 5. Januar 2018 deren Mitursächlichkeit für gesteigert aggressives Verhalten von Hunden (S. 8 des Gutachtens Sch., Bl. 80 der VG-Akte).
1.2. Auch die auf die gesetzliche Verordnungsermächtigung in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG gestützte Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit, hier die maßgebliche Vorschrift des § 1 Abs. 1 KampfhundeV, ist entgegen der Auffassung des Klägers verfassungsgemäß und damit wirksame Grundlage der angefochtenen Entscheidung.
§ 1 Abs. 1 KampfhundeV hält sich auch mit der Aufstellung einer unwiderleglichen Vermutung der Kampfhundeeigenschaft bei den dort gelisteten Rassen und Gruppen im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 – Vf. 16-VII-92 u.a. – VerfGH 47, 207/221 f.). Der Verordnungsgeber hat mit dem Erlass dieser Bestimmung die durch das Willkürverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen äußersten Grenzen seines weiten normativen Ermessens bei der Feststellung der gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen oder -gruppen nicht überschritten (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 – Vf. 16-VII-92 u.a. – VerfGH 47, 207/223 ff., 228 ff.). Die vom Kläger behauptete Verfassungswidrigkeit von § 1 Abs. 1 KampfhundeV ergibt sich weder aufgrund einer Verletzung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Beobachtungspflicht des Verordnungsgebers (1.2.1.), noch ist die Norm jedenfalls bezogen auf die Listung der Hunderasse American Staffordshire Terrier mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar, weil für die Listung der Hunderassen bzw. -gruppen Bandog und Tosa-Inu ein fortbestehender sachlicher Grund nicht mehr feststellbar ist und eine sachwidrige unterschiedliche Listung der Rassen American Staffordshire Terrier und Bullterrier vorliegt (1.2.2.). Der vom Kläger noch angeführte Umstand, dass in Schleswig-Holstein und Thüringen inzwischen auf entsprechende Hunderassenlisten verzichtet worden ist, lässt mit Blick auf die Länderkompetenz für das Sicherheitsrecht und mögliche unterschiedliche Vorgehensweisen zur Abwehr einer – wie oben festgestellt – komplexen Gefährdungslage die Regelung in § 1 Abs. 1 KampfhundeV nicht schon deshalb als rechtswidrig erscheinen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 14.11.2018 – OVG 5 N 4.16 – juris Rn. 23).
1.2.1. Bezüglich der in § 1 Abs. 1 KampfhundeV zum Ausdruck kommenden prognostischen Beurteilung des Verordnungsgebers, dass für die in dieser Bestimmung aufgeführten Rassen, Kreuzungen und Gruppen von Hunden ausreichend Anhaltspunkte für deren gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit und damit für eine unwiderlegliche Vermutung der Kampfhundeeigenschaft bestehen, gilt ebenfalls der Grundsatz, dass es nicht entscheidend allein auf den Vorgang des Beobachtens, sondern vielmehr auf das Ergebnis, nämlich dass die bisher rechtmäßige Regelung verfassungsrechtlich untragbar geworden ist, ankommt; nur in diesem Fall greift die Nachbesserungspflicht des Verordnungsgebers (BayVGH, B.v. 13.12.2012 – 4 B 12.567 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 2.8.2013 – 6 BN 1.13 – juris Rn. 13). Eine Nachbesserungspflicht des Verordnungsgebers bezüglich der Hunderasse American Staffordshire Terrier besteht aktuell aber weder aufgrund der Ergebnisse des statistischen Erhebungen des Verordnungsgebers über Kampfhunde noch aufgrund anderweitiger wissenschaftlicher Erkenntnisse.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof die seit dem Jahr 2011 statistisch erhobenen Erkenntnisse bzw. Zahlen über Kampfhunde der Kategorien 1 (§ 1 Abs. 1 KampfhundeV) und 2 (§ 1 Abs. 2 KampfhundeV) sowie sonstige Hunde vorgelegt. Zu den Kampfhunden der beiden Kategorien liegen neben den Bestandszahlen die Zahlen zu den erteilten Erlaubnissen bzw. Negativzeugnissen (s. § 1 Abs. 2 KampfhundeV, Bestätigung, dass der einzelne Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist), zu den behördlichen Anordnungen zur Haltung der Hunde sowie zu den Beißvorfällen (mit geschädigten Personen oder Tieren) vor. Bei den sonstigen Hunden werden dagegen mangels zentraler Registrierungspflicht in Bayern nur die Zahlen zu den behördlichen Anordnungen zur Haltung der Hunde sowie zu den (absoluten) Beißvorfällen erhoben. Gleichzeitig hat der Vertreter des öffentlichen Interesses aber zu Recht auf den geringen Erkenntnis- und Beweiswert dieser Statistiken verwiesen, weil Beißstatistiken, die die Anzahl der Beißvorfälle ins Verhältnis zur Anzahl der registrierten Hunde der jeweiligen Rasse/Gruppe setzen, angesichts der in Bayern aufgrund der restriktiven gesetzlichen Regelung nur äußerst geringen Anzahl dieser Hunde, des Umstands, dass Zwischenfälle mit Hunden statistisch ohnehin nur teilweise (etwa zu 50 v.H.) erfasst werden und dass Kampfhunde – wenn überhaupt – nur unter äußerst strengen Voraussetzungen (insbesondere Leinen-/Maulkorbpflicht) von hierfür besonders geeigneten Personen gehalten werden dürfen, zur Überprüfung der prognostischen Beurteilung der Gefährlichkeit der Hunderassen bzw. -gruppen allenfalls eingeschränkt geeignet sind (zur eingeschränkten Repräsentativität derartiger Statistiken vgl. bereits BayVGH, B.v. 13.12.2012 – 4 B 12.567 – juris Rn. 37). Auch das vom Kläger vorgelegte Gutachten von Frau Dr. Sch. vom 5. Januar 2018 sieht derartige statistische Berechnungen und deren Aussagekraft aus den genannten Gründen jedenfalls als „problematisch“ an (S. 3 des Gutachtens, Bl. 75 der VG-Akte).
Gleichwohl ist festzustellen, dass es selbst bei der sehr geringen Anzahl registrierter American Staffordshire Terrier und trotz der oben dargestellten strengen Bedingungen für die Haltung dieser Hunde in fünf der in Bayern erfassten letzten Jahren zu Beißvorfällen mit verletzten Personen bzw. geschädigten/getöteten Tieren gekommen ist. Auch die im Internet frei zugänglichen Statistiken für das Land Nordrhein-Westfalen (z.B. Auswertung der Berichte über die Statistik der im Jahr 2017 im Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde vom 28.11.2018; https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/PDFs/landwirtschaft/tierhaltung_tierschutz/landeshundestatistik_nrw_bericht_2017.pdf) kommen zu der Bewertung, dass der American Staffordshire Terrier bei Beißvorfällen mit Verletzungen bei Menschen oder Schädigung anderer Tiere besonders „auffällig“ ist. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der ursprünglichen Zucht dieser Rasse für Hundekämpfe und ihrer muskulösen und kraftvollen Art mit typischerweise großer Beißkraft keine Umstände erkennen, die die prognostische Einschätzung des Gefährdungspotentials des American Staffordshire Terrier durch den Verordnungsgeber als verfassungsrechtlich untragbar erscheinen ließe (im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 14.11.2018 – OVG 5 N 4.16 – juris Rn. 24; OVG RhPf, B.v. 6.5.2014 – 7 A 11079/13 – juris Rn. 19; OVG LSA, U.v. 22.6.2010 – 4 K 252/08 – juris Rn. 81 ff.). Auch insoweit ist der vom Kläger gestellte hilfsweise Beweisantrag (siehe oben S. 13 f.) als unzulässiger Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag zu werten.
1.2.2. § 1 Abs. 1 KampfhundeV ist bezüglich der Hunderasse American Staffordshire Terrier auch nicht deshalb mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar, weil für die Listung der Hunderassen bzw. -gruppen Bandog und Tosa-Inu ein fortbestehender sachlicher Grund nicht mehr feststellbar ist und eine sachwidrige unterschiedliche Listung der Rassen American Staffordshire Terrier (in § 1 Abs. 1 KampfhundeV) und Bullterrier (in § 1 Abs. 2 KampfhundeV) vorliegt.
Zwar hat der Senat angesichts des vom Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegten statistischen Materials Zweifel, ob aktuell tatsächlich noch ein Handlungsbedarf für die Listung der Gruppe der Bandogs (zu dieser ohne einheitliches äußeres Erscheinungsbild als Kampfhunde aufgeführten Gruppe vgl. BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 – Vf. 16-VII-92 u.a. – VerfGH 47, 207/229 f.) besteht. Denn in den statistisch erfassten Jahren 2011 bis 2018 ist von dieser Gruppe in Bayern nur im Jahr 2014 ein registrierter Hund aufgeführt. Selbst wenn deshalb keine ausreichende Grundlage für ein Handeln des Verordnungsgebers im Bereich der Gefahrenvorsorge mehr bestehen sollte, führte dies lediglich dazu, dass diese Gruppe von Hunden aus der Liste gestrichen werden müsste, nicht jedoch – wie der Kläger meint – dazu, dass die bisherige Regelung des § 1 Abs. 1 KampfhundeV insgesamt oder jedenfalls bezüglich der Rasse American Staffordshire Terrier aufgehoben werden müsste (vgl. BVerfG, U.v. 16.3.2004 – 1 BvR 1778/01 – juris Rn. 74 ff., 97). Bei der vom Kläger weiter angeführten Rasse Tosa-Inu stellt sich schon die Ausgangslage anders dar, weil nach den für Bayern vorliegenden statistischen Zahlen in den Jahren 2014 bis 2018 jeweils zwei bzw. drei Hunde dieser Art registriert waren. Dass bei den zwei Hunden dieser Rasse keine „Beißunfälle“ registriert worden sind, macht mit Blick auf die Aussagekraft dieser Statistiken (siehe dazu oben) nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die diesbezüglichen Erwägungen des Verordnungsgebers (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 – Vf. 16-VII-92 u.a. – VerfGH 47, 207/230) noch nicht offensichtlich fehlerhaft.
Auch der Umstand, dass der bayerische Verordnungsgeber die Rassen American Staffordshire Terrier und Bullterrier in § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 2 KampfhundeV unterschiedlich gelistet und damit auch die Vermutung der Eigenschaft als Kampfhunde im Hinblick auf das angenommene Gefährdungspotential dieser Rassen unterschiedlich geregelt hat, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 1 Abs. 1 KampfhundeV. Die Rüge des Klägers, die Rasse des in § 2 Abs. 1 Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz mit aufgeführten Bullterriers hätten sowohl der Bundesgesetzgeber als auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01 – juris) als genauso gefährlich eingestuft wie die Rassen Pitbull, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, weshalb es keinen sachlichen Grund dafür gebe, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich deren mutmaßlicher Gefährlichkeit differenziere, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass Art. 3 Abs. 1 GG nur die Gleichbehandlung im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gesetzgebers fordert (vgl. H. A. Wolff in Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 12. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 9 m. Rsprnachweisen), sind – worauf der Vertreter des öffentlichen Interesses zu Recht hingewiesen hat – im Bereich des Sicherheitsrechts unterschiedliche Zuordnungen einzelner Hunderassen den durch das föderale System eröffneten Bewertungsspielräumen der verschiedenen Normgeber immanent (BayVGH, B.v. 23.11.2005 – 4 ZB 04.3497 – juris Rn. 15). Letzteres gilt erst recht, wenn der jeweilige Gesetzgeber wie hier eine komplexe Gefährdungslage (BVerfG, U.v. 16.3.2004 – 1 BvR 1778/01 – juris Rn. 67) zu beurteilen hat und ein vorhandenes Besorgnispotential bzw. einen Gefahrenverdacht aus Gründen der Vorsorge zum Anlass nimmt, generalisierend und typisierend Freiheitseinschränkungen bezüglich der Haltung von Kampfhunden vorzunehmen (vgl. dazu oben 1.1.). Nach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der bayerische Verordnungsgeber die Gefährlichkeit des Bullterriers nicht ganz so hoch einschätzt wie diejenige der in § 1 Abs. 1 KampfhundeV aufgeführten Rassen und Gruppen von Hunden. Auch aus den im Verfahren vorgelegten Statistiken unter anderem über Beißunfälle in Bayern ergibt sich im Übrigen nicht, dass diese Einschätzung des Verordnungsgebers offensichtlich unrichtig ist.
2. Ist für die Haltung der Hündin des Klägers „K.“ somit gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG eine Erlaubnis erforderlich, die dem Kläger aber gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG mangels eines berechtigten Interesses nicht erteilt werden darf (2.1.), erweisen sich auch die sicherheitsbehördliche Untersagung der Haltung der Hündin sowie die Verpflichtung zu deren Abgabe an einen berechtigten Halter und zur Erbringung eines Abgabenachweises gegenüber der Beklagten als rechtmäßig (2.2.).
2.1. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Haltung des Kampfhundes im Sinne des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung verneint. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa BayVGH, B.v. 15.10.2018 – 10 CS 18.102 – juris Rn. 26 m.w.N. seiner Rspr.) ist es im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel, die Haltung von Kampfhunden wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren „auf wenige Ausnahmetatbestände“ zu beschränken (vgl. Nr. 37.4.1 VollzBek) von einer restriktiven Auslegung der Vorschrift ausgegangen. Zwar kann gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 LStVG ein berechtigtes Interesse zu Haltung von Kampfhunden insbesondere vorliegen, wenn diese der Bewachung eines „gefährdeten Besitztums“ dient; die Gefährdung eines Besitztums kann sich insbesondere aus seiner Lage ergeben (vgl. Nr. 37.4.1 VollzBek). Die Argumentation des Klägers, potentielle Einbrecher könnten sich seinem Wohngrundstück ungesehen nähern und er verwahre gerade an Wochenenden hohe Geldbeträge (Einnahmen) aus seinem Gastronomiebetrieb zu Hause, weshalb bei ihm ohne weiteres von einem gefährdeten Besitztum im Sinne dieser Bestimmung auszugehen sei, hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zurückgewiesen. Es ist nach seinen Feststellungen zur örtlichen Situation des klägerischen Grundstücks in der Gemeinde L. davon ausgegangen, dass sich dieses Wohngrundstück von den übrigen bewohnten Grundstücken in der Gemeinde lagemäßig nicht besonders abhebe und ein grundstücksbezogenes besonderes Sicherungsbedürfnis gerade nicht feststellbar sei. Dem ist der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten; ein anzuerkennendes Schutz- oder Bewachungsinteresse hat er nicht dargelegt. Ohne Rechtsfehler ist das Verwaltungsgericht mit Blick auf die gebotene restriktive Auslegung des Erlaubnisvorbehalts in Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG auch davon ausgegangen, dass vom Kläger erwartet werden kann, seine Tageseinnahmen zur Bank zu bringen oder eine andere adäquate Sicherungslösung zu wählen. Der vom Kläger gewünschte Abschreckungseffekt kann im Übrigen auch bei Hunden erlaubnisfreier Rassen erzielt werden (BayVGH, B.v. 15.10.2018 – 10 CS 18.102 – juris Rn. 32).
2.2. Da die Haltung eines Kampfhundes ohne die erforderliche Erlaubnis den Bußgeldtatbestand gemäß Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG erfüllt, war die Beklagte nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG zur Unterbindung dieser Ordnungswidrigkeit zu haltungsbeendenden Maßnahmen und damit zur Haltungsuntersagung, Abgabeverpflichtung sowie Verpflichtung zur Erbringung des Nachweises der (erfolgten) Abgabe des Hundes berechtigt. Diese Anordnungen der Beklagten entsprechen pflichtgemäßer Ermessensausübung (Art. 40 BayVwVfG) und genügen den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß Art. 8 LStVG. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
3. Der angefochtene Bescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die bezüglich der Abgabeverpflichtung und der Erbringung eines Abgabenachweises verfügten Zwangsgeldandrohungen sind ebenfalls rechtmäßig. Weder die dem Kläger insoweit eingeräumten Fristen von zwei bzw. drei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids noch die Höhe der jeweils angedrohten Zwangsgelder begegnen rechtlichen Bedenken.
II.
Das für den Fall des Unterliegens im Hauptantrag hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung der American Staffordshire Terrier-Hündin „K.“ bleibt ohne Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er erfüllt nicht die Erlaubnisvoraussetzungen gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 LStVG, weil er – wie unter 2.1.dargelegt – das erforderliche berechtigte Interesse an der Haltung eines Kampfhunds nicht nachgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.