Medizinrecht

Aufhebung des Ruhens der Approbation

Aktenzeichen  21 CE 17.1646

Datum:
19.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 3043
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BÄO § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 2
BayVwVfG Art. 10 S. 2

 

Leitsatz

1. Ein Verstoß gegen § 10 S. 2 BayVwVfG, wonach ein Verfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen ist, kann für sich genommen keinen Anspruch darauf begründen, dass die Anordnung des Ruhens einer Approbation aufzuheben ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Aufhebung der Anordnung des Ruhens einer Approbation kann nach § 6 Abs. 2 BÄO nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen für diese Anordnung nicht mehr vorliegen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 16 E 17.2765 2017-08-02 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für die Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
IV. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Kosten in dem die Prozesskostenhilfe betreffenden Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
V. Der Streitwert für das den vorläufigen Rechtsschutz betreffende Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1. Die Antragstellerin möchte in der Sache erreichen, dass eine Anordnung des Ruhens ihrer Approbation als Ärztin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgehoben wird.
Die Regierung von Oberbayern erhielt im April 2013 davon Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft München I gegen die Antragstellerin wegen des Verdachts einer in Mittäterschaft begangenen Urkundenfälschung (Rezeptfälschung zur Erlangung von Ausweichdrogen) Anklage erhoben hatte. Die Strafakte enthielt konkrete Hinweise darauf, dass bei der Antragstellerin aus medizinischer Sicht ohne Krankheitseinsicht eine Polytoxikomanie mit schädlichem Gebrauch von Schmerzmitteln, Benzodiazepinen und Codein besteht.
Ein von Prof. N… und der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. … … erstelltes Psychiatrisches Gutachten vom 14. August 2014 kommt zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin aus psychiatrischer Sicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht geeignet ist. Bei der Antragstellerin bestehe eine langjährig gemischte Tablettenabhängigkeit (ICD-10 F13.2 und 11.2 sowie F55.2). Ein Problembewusstsein sowie ein Änderungswunsch seien nicht vorhanden. Es wurde eine erneute Begutachtung in zwei Jahren empfohlen und darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin in dieser Zeit regelmäßig Abstinenz nachweisen solle.
Die Regierung von Oberbayern (Regierung) ordnete mit Bescheid vom 1. Dezember 2014 das Ruhen der Approbation der Antragstellerin an. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 beantragte die Antragstellerin bei der Regierung die Aufhebung der Ruhensanordnung und wies darauf hin, dass Prof. S… mit der benötigten psychiatrischen Untersuchung betraut worden sei. Prof. S… kommt in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 10. Februar 2017 zu folgendem Ergebnis: „Zum jetzigen Zeitpunkt haben sich, einen unauffälligen Medikamentennachweis des im April 2017 anstehenden Labors vorausgesetzt, aus psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte mehr dafür ergeben, dass die Probandin nicht mehr zur Ausübung des ärztlichen Berufs fähig und geeignet ist.“ Der Gutachter führt dazu unter anderem aus, dass die formalen Voraussetzungen, die von Prof. N… angegeben worden seien (zweijährige Medikamentenabstinenz), erfüllt seien. Dem nervenärztlichen Gutachten lagen bezüglich der Untersuchung von Haaren auf Drogen und ausgewählte Medikamentenwirkstoffe Gutachten der …-GmbH vom 3. Mai 2016 und vom 23. Oktober 2016 zugrunde.
Unter dem 9. Mai 2017 legte die Antragstellerin der Regierung ein Gutachten der …-GmbH vom 4. Mai 2017 vor, wonach die Untersuchung einer am 13. April 2017 entnommenen Haarprobe auf Drogen und ausgewählte Medikamentenwirkstoffe für einen Zeitraum von etwa sechs Monaten vor der Probenentnahme negativ verlaufen ist.
Auf der Grundlage einer internen psychiatrischen Stellungnahme teilte die Regierung der Antragstellerin mit Schreiben vom 7. Juni 2017 mit, dass die Zweifel an deren gesundheitlicher Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht ausgeräumt seien. Prof. S… habe diskrepante Äußerungen der Antragstellerin nicht kritisch gewürdigt. Prof. N… habe in seinem Gutachten den Nachweis einer zweijährigen Abstinenz gefordert. Der Regierung liege aber lediglich die toxikologische Untersuchung der …-GmbH vom 4. Mai 2017 vor.
2. Die Antragstellerin hat am 21. Juni 2017 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die darauf gerichtet ist, die Anordnung des Ruhens der Approbation aufzuheben. Das Verwaltungsgericht München hat den Antrag mit Beschluss vom 2. August 2017 abgelehnt.
Dagegen wendet sich die Beschwerde.
II.
1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) gegen die Ablehnung des Eilantrags hat keinen Erfolg. Die zur Begründung der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Anordnung des Ruhens der Approbation im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuheben.
1.1 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und der Antragstellerin ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2015 – 21 CE 15.2183 – juris Rn. 13 und 16 m.w.N.).
1.2 Unter Anwendung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht angenommen, für einen Erfolg in der Hauptsache bestehe keine hohe Wahrscheinlichkeit. Gemäß § 6 Abs. 2 BÄO sei die Anordnung des Ruhens der Approbation (zwingend) aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Wiedererlangung ihrer gesundheitlichen Eignung habe die Antragstellerin allein mit der Vorlage des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens des Prof. S… vom 10. Februar 2017 nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Sie habe die in diesem Gutachten genannten Gutachten der …-GmbH nicht vorgelegt. Soweit in dem Gutachten vom 10. Februar 2017 festgehalten sei, die formalen Voraussetzungen einer zweijährigen Medikamentenabstinenz seien erfüllt, sei nicht ausgeführt, auf welcher Grundlage der Sachverständige zu dieser Feststellung gelangt sei.
Das von der Antragstellerin bereits im Verwaltungsverfahren beigebrachte „Gutachten über die Untersuchung von Haaren auf Drogen und ausgewählte Medikamentenwirkstoffe“ der …-GmbH vom 4. Mai 2017 und die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gutachten der …-GmbH vom 3. Mai 2016 und vom 23. Oktober 2016 rechtfertigen auch in Zusammenschau mit dem nervenärztlichen Gutachten des Prof. S… vom 10. Februar 2017 nicht die Annahme, dass die Antragstellerin entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts glaubhaft gemacht hat, in gesundheitlicher Hinsicht wieder zur Ausübung des ärztlichen Berufs geeignet zu sein.
Die psychiatrischen Gutachter Prof. N… und Dr. med. … … haben in ihrem von der Beschwerde nicht konkret in Zweifel gezogenen Gutachten vom 14. August 2014 unter anderem festgestellt: Bei der Antragstellerin bestehe diagnostisch eine gemischte Tablettenabhängigkeit. Dabei stehe die Wirkklasse Benzodiazepine im Vordergrund, daneben würden Opiate und verschiedene andere Schmerzmedikamente konsumiert. Letztlich müsse angenommen werden, dass es bei der Antragstellerin im Rahmen des über zehn Jahre reichenden Substanzkonsums bereits zu bekannten Folgeschäden in sozialer und psychischer Hinsicht gekommen sei. Die Antragstellerin habe bis dato keinerlei Einsicht in ihre Suchtproblematik gewinnen können und wehre dies entgegen der eindeutigen medizinischen und tatsachenbasierten Sachlage vehement ab bis hin zu völliger Verleugnung und Umdeutung der Realitäten. Insofern erübrige sich eine Einschätzung hinsichtlich ihrer Therapie- und Änderungsbereitschaft, welche aber Voraussetzung dafür wäre, dass die Antragstellerin als Ärztin in der Lage wäre, verantwortlich und umsichtig mit Patienten umzugehen. Die unbedingte Notwendigkeit einer völligen und langfristigen Abstinenz sei der Antragstellerin erläutert worden.
Vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachvollziehbar haben die Gutachter eine erneute Begutachtung in zwei Jahren mit dem Hinweis empfohlen, dass die Antragstellerin in dieser Zeit regelmäßig Abstinenz nachweisen solle.
Die Antragstellerin hat einen solchen Abstinenznachweis mit den von der …-GmbH erstellten „Gutachten über die Untersuchung von Haaren auf Drogen und ausgewählte Medikamentenwirkstoffe“ entgegen der Annahme des Gutachters Prof. S… nicht erbracht. Im Zeitpunkt der von Prof. S… am 19. Dezember 2016 vorgenommenen ambulanten Untersuchung gaben die Gutachten der …-GmbH vom 3. Mai 2016 und vom 23. Oktober 2016 lediglich für einen zusammenhängenden Zeitraum von etwa zwölf Monaten (13. Oktober 2015 bis 13. Oktober 2016) Aufschluss darüber, ob die Antragstellerin Betäubungsmittel der untersuchten Substanzgruppen (Cocain-Gruppe, Opiat-Gruppe, Opiode, Amphetamine, Benzodiazepine, Barbiturate und Cannabinoide) aufgenommen hatte. Denn das …-Gutachten vom 3. Mai 2016, dem eine am 14. April 2016 entnommene Haarprobe zugrunde liegt, überprüfte (ungefähr) die vor der Haarentnahme liegenden sechs Monate mithin den Zeitraum vom 14. Oktober 2015 bis zum 14. April 2016. Das …-Gutachten vom 23. Oktober 2016 beruht auf einer am 13. Oktober 2016 entnommenen Haarprobe, die für einen (ungefähren) Zeitraum von zwölf Monaten und damit für die Zeit vom 13. Oktober 2015 bis zum 13. Oktober 2016 überprüft wurde.
Das nervenärztliche Gutachten vom 10. Februar 2017 (Prof. S……) setzt sich nicht konkret mit der von Prof. N… und Dr. med. … … vorausgesetzten nachweisbaren zweijährigen Abstinenz auseinander, insbesondere lässt sich ihm nicht entnehmen, dass eine solche Abstinenz aus psychiatrischer Sicht nicht (mehr) erforderlich ist. Vielmehr meint Prof. S…, „die formalen Voraussetzungen, die von Prof. N… angegeben wurden (2-jährige Medikamentenabstinenz)“, wären erfüllt, wenn „auch das nächste geplante Labor im April 2017 unauffällig“ sei. Das trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil sich das …-Gutachten vom 4. Mai 2017 auf den Zeitraum vom 13. Oktober 2016 bis 13. April 2017 bezieht. Damit wurde eine Abstinenz der Antragstellerin lediglich für einen zusammenhängenden Zeitraum von 18 Monaten gutachterlich überprüft, was deutlich hinter der von den Erstgutachtern geforderten nachweislichen und anhaltenden Abstinenz von (mindestens) zwei Jahren zurückbleibt.
Mithin kommt es jedenfalls im Eilverfahren nicht mehr darauf an, wie es aus psychiatrischer Sicht zu bewerten ist, dass die für den genannten Zeitraum vorgenommenen Untersuchungen der Haarproben nicht ausschließlich negativ verliefen. Dem ersten Gutachten der …-GmbH vom 3. Mai 2016 (Zeitraum: 14.10.2015 bis 14. April 2016) ist zu entnehmen, dass die Substanz Codein nachgewiesen werden konnte, wobei dazu ausgeführt ist, dass die festgestellte Konzentration von 0,074 ng/mg mit der therapeutischen Aufnahme eines codeinhaltigen Medikaments zu erklären wäre.
1.3 Die Antragstellerin wendet unter Darlegung vermeintlicher Verstöße ein, die Regierung von Oberbayern habe das Verfahren nicht sachgerecht sowie nur zögerlich durchgeführt. Auch das rechtfertigt nicht die Annahme, eine auf Aufhebung der Ruhensanordnung gerichtete Klage werde mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein.
Zwar ist ein Verwaltungsverfahren nach Art. 10 Satz 2 BayVwVfG einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Es kann jedoch dahinstehen, ob die Regierung von Oberbayern diese allgemeinen Verfahrensgrundsätze wie von der Antragstellerin vorgetragen verletzt hat. Denn ein solcher Verstoß würde für sich genommen keinen Anspruch der Antragstellerin darauf begründen, dass der Antragsgegner die Anordnung des Ruhens ihrer Approbation aufhebt (vgl. allgemein Ritgen in Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 10 Rn. 13). Dafür ist nach § 6 Abs. 2 BÄO vielmehr erforderlich, dass die Voraussetzungen für diese Anordnung nicht mehr vorliegen. Mithin muss die Antragstellerin in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs wieder geeignet sein. Ein solcher Nachweis ist nach derzeitigem Sachstand nicht erbracht.
2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist ebenfalls unbegründet. Bereits in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hatte der Eilantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dazu wird auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und ergänzend auf das vorstehend unter Nr. 1.3 Dargelegte verwiesen.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für die Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wie sich aus dem unter Nr. 1. Dargelegten ergibt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Eine Streitwertfestsetzung für die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist entbehrlich, weil dafür eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO).

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