Medizinrecht

Beihilfe für psychotherapeutische Leistungen und Trauerbegleitung während eines Klinikaufenthalts

Aktenzeichen  W 1 K 14.1299

Datum:
26.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KHEntgG KHEntgG § 17, § 18
BayBG BayBG Art. 96 Abs. 2 S. 1
BayBhV BayBhV § 7 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2, § 13

 

Leitsatz

1 Als Form der Lebensberatung ist die Trauerbegleitung von der Beihilfegewährung ausgeschlossen (§ 13 S. 3 BayBhV). Zwar greift dieser Ausschuss nicht, wenn die Leistung im Rahmen einer stationären Behandlung erbracht wird. Die Trauerbegleitung wird aber nicht stationär erbracht, wenn sie nicht durch eine bei der Klinik angestellte Therapeutin als stationäre Leistung oder Wahlleistung erfolgt, worauf auch die Abrechnung direkt mit dem Beamten und nicht über die Klinik hindeutet. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Aufwendungen für eine psychotherapeutische Behandlung sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung vorher von der Festsetzungsstelle anerkannt wurde, außer sie erfolgt im Rahmen einer stationären Behandlung (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BayBhV). Die psychotherapeutische Behandlung erfolgt nicht im Rahmen einer stationären Behandlung, wenn die Klinik über keinen geeigneten Behandler verfügt und die Rechnung für eine “ambulante Behandlung” gegenüber dem Beamten direkt erfolgt und nicht über die Klinik. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu voll-streckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Gegenstand der Klage ist der geltend gemachte Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen aufgrund der Rechnung der Trauerbegleitung vom 3. Juli 2014 sowie der Rechnung der Dipl.-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin B. G. vom 6. Juli 2014.
Die mit Bescheid vom 8. September 2014 ergangene teilweise Ablehnung der Beihilfe zu den Aufwendungen aufgrund der Rechnung des Herrn Dr. P. vom 4. Juli 2014 ist hingegen bereits unanfechtbar geworden, da die Klägerin insoweit innerhalb der dafür vorgesehenen Rechtsbehelfsfristen (§§ 70, 74 VwGO) weder Widerspruch noch Klage erhoben hat.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beihilfe zu den o.g. streitgegenständlichen Aufwendungen. Der Ablehnungsbescheid des Landesamtes für Finanzen, Beihilfestelle, vom 21. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2014 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG werden Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge des Beamten bzw. der Beamtin sowie berücksichtigungsfähiger Angehöriger nach Maßgabe der aufgrund von Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG erlassenen Rechtsverordnung (Bayerische Beihilfeverordnung – BayBhV) gewährt. Maßgeblich ist im vorliegenden Falle die bis zum 30. September 2014 gültige Fassung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 11. März 2011, da in Beihilfestreitigkeiten hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen ist (st. Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 6.11.2014 – 5 C 7.14 – juris Rn. 8; U. v. 2.4.2014 – 5 C 40.12 – juris Rn. 9, jeweils m. w. N.), mithin auf die Rechnungen vom 3. Juli und 6. Juli 2014.
Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen sowie ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen (§§ 2, 3 BayBhV) in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen sind beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV).
An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.
a) Der Beklagte ist in den streitgegenständlichen Behördenbescheiden zu Recht davon ausgegangen, dass die Aufwendungen für die Trauerbegleitung aufgrund der Rechnung vom 3. Juli 2014 vom Ausschlusstatbestand des § 13 Satz 3 BayBhV erfasst und somit nicht beihilfefähig sind. Gemäß § 8 Satz 1 Nr. 2 BayBhV sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der GOÄ nach Maßgabe der §§ 9 bis 13 BayBhV, d. h. für die psychosomatische Grundversorgung, die tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie sowie die Verhaltenstherapie. Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen i. S. d. §§ 9 bis 12 BayBhV gehören gemäß § 13 Satz 2 BayBhV Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind; entsprechendes gilt nach § 13 Satz 3 BayBhV für Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung, für heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie für psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen. Unter den Begriff der Lebensberatung fällt auch die Beratung in Trauerfällen als besonderen Lebenslagen. Die Trauerbegleitung ist daher von der Beihilfe ausgeschlossen (vgl. Mildenberger, Beihilferecht, Teil A V, BayBhV, § 9 Anm. 3). Dieser Ausschluss verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. BVerwG, U. v. 12.11.2009 – 2 C 61.08 – Rn. 11 ff.; U. v. 18.2.2009 – 2 C 23.08 – Rn. 13). Bei psychischen bzw. psychiatrischen Erkrankungen handelt es sich regelmäßig um komplexe Erkrankungsbilder, weshalb es gerechtfertigt ist, an die Therapeuten besondere Qualitätsanforderungen durch ein Hochschulstudium sowie eine Approbation zu stellen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass in den §§ 9 bis 12 BayBhV die beihilfefähigen Aufwendungen für psychotherapeutische Leistungen sowohl hinsichtlich der Therapieformen als auch hinsichtlich der tätig werdenden Berufsgruppen begrenzt wird (vgl. VG München, U. v. 21.11.2013 – M 17 K 13.3754 – juris Rn. 14).
Die im Rahmen der Trauerbegleitung erbrachten therapeutischen Leistungen sind auch nicht unter dem Aspekt beihilfefähig, dass sie im Rahmen einer stationären Behandlung erbracht wurden, abgesehen davon, dass sie dann nicht in vollem Umfang erstattungsfähig wären, sondern der Begrenzung durch die Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV unterliegen würden. Der Ausschlusstatbestand des § 13 Satz 3 BayBhV greift nicht, wenn dort genannte Leistungen im Rahmen einer stationären Behandlung erbracht werden (vgl. Mildenberger, a. a. O., § 9 BayBhV Anm. 6.1, 6.2). Bei den durch die Trauerbegleitung erbrachten Leistungen handelt es sich aber nicht um eine Behandlung durch einen bei der Klinik angestellten Therapeuten als stationäre Leistung oder Wahlleistung i. S. d. § 17 Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG. Bei einer wahlärztlichen Leistung handelt es sich um ein wahlärztliches Angebot durch einen angestellten Arzt der Klinik (vgl. BVerwG, U. v. 23.4.2015 – 5 C 2.14 – juris Rn. 17 ff.). Dass solches hier nicht zutrifft, zeigt sich schon darin, dass die Behandlerin mit der Rechnung vom 3. Juli 2014 direkt gegenüber der Klägerin abgerechnet hat. Hätte es sich um eine Leistung einer bei der Klinik angestellten Therapeutin gehandelt, so wären die entsprechenden Leistungen als Rechnungsposition in der Rechnung der Klinik enthalten. Um eine Wahlleistung handelte es sich schon deshalb nicht, weil keine Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Es kann ferner offen bleiben, ob es sich bei der Trauerbegleitung um eine Behandlung handelte, welche einer belegärztlichen Behandlung i. S. d. § 18 KHEntgG vergleichbar war, wofür die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sprechen könnten, dass die Beratung in der Klinik stattgefunden habe. Denn in diesem Falle gelten die allgemeinen beihilferechtlichen Regelungen (BVerwG, U. v. 23.4.2015 – 5 C 2.14 – juris Rn. 31), weshalb insoweit ebenfalls der Ausschlusstatbestand des § 13 Satz 3 BayBhV greifen würde.
b) Zu Recht geht der Beklagte des Weiteren davon aus, dass auch die Aufwendungen aufgrund der Rechnung der Dipl.-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin B… G. vom 6. Juli 2014 nicht beihilfefähig sind.
Der Erstattungsfähigkeit dieser Aufwendungen steht bereits entgegen, dass das erforderliche Anerkennungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBhV vor Beginn bzw. Verlängerung der Behandlung nicht durchgeführt wurde. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BayBhV setzt die Kostenerstattung für Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren nach den §§ 10 bis 12 BayBhV gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, die Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die Festsetzungsstelle aufgrund eines vertrauensärztlichen Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung vor Beginn bzw. Verlängerung derselben voraus. An einer derartigen Anerkennung fehlt es hier bezüglich der bei der Klägerin ambulant durchgeführten Behandlung, weshalb diese von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen ist.
Die Psychotherapie wurde nicht im Rahmen einer stationären Behandlung i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 2 BayBhV erbracht. Nach dieser Vorschrift gilt das Anerkennungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBhV nicht für psychotherapeutische Behandlungen im Rahmen von stationären Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlungen (vgl. Mildenberger, a. a. O., § 9 BayBhV Anm. 6.2). Abgesehen davon, dass eine im Rahmen der stationären Behandlung erbrachte Behandlung als allgemeine Krankenhausleistung abzurechnen gewesen wäre und damit der Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 BayBhV unterliegen würde, kann die Behandlung nach der Überzeugung des Gerichts nicht als im Rahmen der stationären Behandlung erbrachte Leistung angesehen werden. Dem steht schon entgegen, dass die Klinik im Sonnenfeld im fraglichen Zeitraum nicht über geeignete Behandler verfügte. Zwar weist der Internet-Auftritt der Klinik (www.rehakliniken.de/privatsanatorium-und-klinik-im-Sonnenfeld/11584.de, abgerufen am 3.9.2014, Bl. 80/81 der Beihilfeakte) hinsichtlich des Leistungsspektrums auch auf „Einzel- und Gruppenpsychotherapie“ hin. Dies kann jedoch lediglich ein Indiz darstellen, da maßgeblich die tatsächlich erbrachten und nicht die angekündigten Leistungen sind. Die Klägerin hat jedoch selbst vorgetragen, es habe sich um eine ambulante Behandlung gehandelt. Ebenso weist die ursprüngliche Rechnung der Therapeutin vom 6. Juli 2014 (Bl. 37 der Beihilfeakte) eine „ambulante Behandlung im Zuge des Kuraufenthaltes im Landhaussanatorium im Sonnenfeld“ aus. Die geänderte Rechnung (Bl. 116 der Beihilfeakte), die ebenfalls auf den 6. Juli 2014 datiert ist und eine „stationäre Behandlung im Zuge des Kuraufenthaltes im Landhaussanatorium im Sonnenfeld“ aufweist, muss in diesem Zusammenhang als zielgerichtet angesehen werden. Die Klinik im Sonnenfeld verfügte nicht über eine besondere psychotherapeutische Ausrichtung, der seinerzeit leitende Arzt Dr. P. ist ausweislich seiner Fachbezeichnung „Facharzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Badearzt, Rettungsmedizin“ kein Psychiater oder Psychologischer Psychotherapeut. Des Weiteren spricht für eine ambulante Behandlung der Umstand, dass die Therapeutin direkt gegenüber der Klägerin abgerechnet hat. Hätte es sich um eine Leistung der Klinik gehandelt, so wäre die Psychotherapie als allgemeine Krankenhausleistung i. S. d. § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBhV als Rechnungsposition auf der Klinikrechnung erschienen, nicht jedoch gesondert abgerechnet worden.
Es handelte sich auch in Ermangelung einer Wahlleistungsvereinbarung nicht um eine wahlärztliche Leistung i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 4 BayBhV i. V. m. § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG (vgl. Mildenberger, a. a. O., § 28 BayBhV Anm. 14).
Ob die Psychotherapeutin hier als Belegärztin aufgetreten ist, kann offen bleiben, da für Belegärzte die allgemeinen Regelungen über ärztliche Leistungen gelten (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 31), weshalb insoweit ohne vorherige Anerkennung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BayBhV keine Beihilfe gewährt werden dürfte.
2. Da es somit an der Beihilfefähigkeit der geltend gemachten streitgegenständlichen Aufwendungen fehlt, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.999,20 Euro festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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