Aktenzeichen 5 B 40/13, 5 B 40/13 (5 C 40/13)
§ 75 Abs 3b S 1 SGB 5
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 15. März 2013, Az: 10 A 11153/12, Urteil
Gründe
1
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
2
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 1 Bundesbeihilfeverordnung, wonach im sog. Basistarif Versicherten Beihilfe nur nach Maßgabe der in den Verträgen nach § 75 Abs. 3b Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Gebührenregelungen zu gewähren ist, im Hinblick auf den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes mangels hinreichender gesetzlicher Ermächtigung unwirksam ist.