Medizinrecht

Beihilferechtlicher Leistungsausschluss

Aktenzeichen  M 17 K 17.4946

Datum:
22.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 57595
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBhV § 7, § 18 S. 1

 

Leitsatz

Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen sowie ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen im Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen sind beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe hat (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Bescheid vom 26. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (stRspr, vgl. statt aller BVerwG, U.v. 2.4.2014 – 5 C 40.12 – NVwZ-RR 2014, 609 Rn. 9). Die Aufwendungen gelten nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung/BayBhV) in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründenden Leistungen erbracht werden. Danach richtet sich die Beihilfefähigkeit hier nach Art. 96 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2017 (GVBl S. 362), und BayBhV vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 2017 (GVBl S. 418), weil das streitgegenständlichen Präparat ausweislich des Rezeptes am 13. September 2017 erworben wurde.
2. Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen sowie ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen (§§ 2, 3 BayBhV) im Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen sind beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV). Für beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen enthält § 18 BayBhV Sondervorschriften für Arznei- und Verbandsmittel. Nach § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV sind u.a. beihilfefähig die aus Anlass einer Krankheit bei ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen oder Heilpraktikerleistungen nach den §§ 8 bis 17 BayBhV verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG). Nicht beihilfefähig sind hingegen nach § 18 Satz 4 BayBhV (u.a.) Aufwendungen für Mittel, die (Nr. 2) geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sowie (Nr. 3) Vitaminpräparate, die keine Fertigarzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes darstellen.
2.1. Bei dem Präparat „Magnesium Orotat 100g“ handelt es sich nach Angaben der K.-Apotheke (E-Mail vom 21. November 2017) um das Magnesiumsalz der Orotsäure (auch Molkensäure genannt). Durch die Bindung des Mineralstoffs Magnesium an die organische Struktur Orotsäure stelle es nach Angaben der K.- Apotheke eine optimale Magnesiumsquelle für den Menschen dar: das Salz könne vom Körper sehr gut verstoffwechselt und das Magnesium dadurch sehr leicht aufgenommen werden. In der orthomolekularen Medizin würde neben der guten Bioverfügbarkeit des Magnesiumorotats auch die eigenständige pharmakotherapeutische Wirkung der Orotsäure, vor allem in der Therapie von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, eine Rolle spielen. Das verordnete Magnesiumorotat-Pulver 100 g werde als apothekenpflichtiges Rezepturarzneimittel hergestellt.
2.2. Ob das Präparat „Magnesium Orotat 100g“ von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher als Lebensmittel wahrgenommen wird oder als Arzneimittel, dessen wissenschaftliche Anerkennung bei der rechtlichen Einstufung nicht vorausgesetzt wird (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2010 a.a.O., Rn. 33), braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Denn für dieses Präparat ist nicht ersichtlich, dass es aus Anlass einer Krankheit für die Ehefrau des Klägers medizinisch notwendig ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 BayBhV). Zwar wird die Notwendigkeit einer Behandlung mit einem anerkannten Arzneimittel in aller Regel durch eine entsprechende ärztliche Verordnung belegt. Dies gilt aber nicht ohne weiteres für Präparate, deren Einordnung als Arzneimittel oder Lebensmittel ebenso wie deren Wirkungsweise zweifelhaft ist. Weil der Mineralstoff Magnesium typischerweise mit der Nahrung aufgenommen wird, wird ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher demgemäß bei einem solchem Stoff, der nicht arzneimittelrechtlich geprüft wurde, davon ausgehen, dass es sich um ein Lebensmittel in Form eines Nahrungsergänzungsmittels handelt. Diese Einstufung wird insbesondere auch dadurch bestätigt, dass mittlerweile in ganz großem Umfang Vitamin- und Mineralstoffprodukte in allen Handelssparten frei angeboten werden. Für die Ehefrau des Klägers, die laut ärztlicher Diagnostik an einer Multisystemerkrankung mit hochgradiger multipler Chemikaliensensitivität leidet, gehört eine Behandlung mit „Magnesium Orotat 100g“ jedenfalls nicht ohne weiteres zur Standardtherapie (vgl. hierzu „Hinweise zur Therapie chron. entzündliche Multisystemkrankheiten“ unter http://www.umweltundgesundheitsberatung.de). Auch sonst ist in keiner Weise von der Klagepartei dargelegt worden, inwieweit die Gesundheit der Ehefrau des Klägers durch die Verabreichung des „Magnesium Orotat 100g“ verbessert werden kann. Dass dieses Produkt eine über die Befriedigung des ernährungsphysiologischen Bedarfs hinausgehende therapeutische Wirkung im eigentlichen Sinne entfaltet, ist nicht substantiiert dargetan. Auch wenn die Ehefrau des Klägers gelegentlich an Herzrasen leiden würde, genügt hierfür insbesondere nicht der Hinweis, dass die Orotsäure vor allem in der Therapie von Herz-Kreislauf-Erkrankungen „eine Rolle“ spielen würde. Der Nutzen dieses Präparats muss daher grundsätzlich, aber auch speziell bei fehlender Indikation bei der Ehefrau des Klägers angezweifelt werden. Bei dieser Sachlage ist die dem Grunde nach erforderliche medizinische Notwendigkeit nicht ersichtlich.
2.3. Schließlich steht einem Anspruch auf Beihilfeleistungen auch der Beihilfeausschluss gemäß § 18 Satz 4 BayBhV entgegen.
Das streitgegenständliche Präparat ist als überwiegender Magnesiumersatz geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (§ 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV). Güter des täglichen Bedarfs sind solche, die im Rahmen allgemeiner Lebenshaltungskosten dem Grunde nach unabhängig von einer Erkrankung bei jedermann anfallen (Mildenberger, Beihilferecht, Bd. 1, A III, Stand 1. März 2018, Anm. 3 zu § 22 BBhV). Maßgeblich ist auch hier die objektive Zweckbestimmung, wie sie sich aus der Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers darstellt. Ein solcher Verbraucher wird annehmen, dass Nahrungsergänzungsmittel aus den allgemeinen Lebenshaltungskosten unabhängig von einer Erkrankung zu tragen sind. Dabei verkennt das Gericht nicht die bei der Ehefrau des Klägers vorliegenden Erkrankungen (CMI und MCS) sowie ihre umfangreichen Nahrungsmittelallergien und -unverträglichkeiten, die es erforderlich machen können, dass bei ihr fortlaufend ein Magnesiummangel auszugleichen sei. Dass das Präparat eine über die ernährungsphysiologische Wirkung hinausgehende pharmakologische Wirkung hat, d.h. eine Beeinflussung des Zustands und der Funktion des Körpers stattfindet, vermochte die Klagepartei allerdings nicht substantiiert zu belegen. Die krankheitsbedingte Notwendigkeit der Einnahme bestimmter Stoffe (bei der Ehefrau des Klägers die aus medizinischen Gründen notwendige Zufuhr von Magnesium) verleiht typischen Nahrungsergänzungsmitteln, die die entsprechenden Stoffe enthalten, jedoch keine pharmakologische Wirkung. Denn selbst wenn Nahrungsergänzungsmitteln eine „heilende“ Wirkung zukommt, wird dadurch ihre Lebensmitteleigenschaft nicht verändert (Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, a.a.O, Anm. 5).
2.4. Es bestehen auch keine Zweifel am bisherigen Ergebnis im Hinblick auf die von der Klagepartei geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Gewährung von Beihilfe findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Sie ergänzt die Alimentation zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts des Beamten auch in Krankheits- oder Pflegefällen. Die verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgepflicht fordert vom Dienstherrn, Vorkehrungen für den Fall besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- oder Todesfälle zu treffen, damit der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet wird. Im verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) geschützten Kernbereich der Fürsorgepflicht ist dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleibt, die er in zumutbarer Weise aus seiner Alimentation nicht bestreiten kann. Ob der Dienstherr seiner so umrissenen verfassungsrechtlichen Pflicht zur Fürsorge durch eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonstiger geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen (BVerfG, B.v. 7.11.2002 – 2 BvR 1053/98 – BVerfGE 106, 225/233). Dass der angemessene Lebensunterhalt des Klägers vorliegend gefährdet wäre, ist nicht ersichtlich. Der Kläger erhält Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A15. Laut Angaben des Klägers liegt der Gesamtbetrag der betreffenden Arzneimittel für seine Ehefrau pro Jahr bei 487,05 €, also bei 41,- € im Monat. Dies stellt im Vergleich zu den Versorgungsbezügen des Klägers keine unangemessene Größe dar. Auch die krankheitsbedingten erhöhten Aufwendungen von 1.607,05 € im Jahr, also 135,- € im Monat für u.a. Reinigungs- und Waschmittel führt zu keinem anderen Ergebnis. Hierbei handelt es sich um Kosten der allgemeinen Lebenshaltung, die ausschließlich mittels Versorgungsbezügen zu begleichen sind. Insbesondere deshalb ist auch die Ablehnung eines Härtefalls gemäß 49 Abs. 2 BayBhV durch das StMFLH (Schreiben vom 14.9.2016, Bl. 76 BA) rechtlich nicht zu beanstanden.
2.5. Schon mangels Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts des Klägers war auch nicht der Frage nachzugehen, ob die Ehefrau des Klägers einen krankheitsbedingten Sonderbedarf an Gütern des täglichen Bedarfs hat, für die der Dienstherr keine amtsangemessene Besoldung und Versorgung zur Verfügung stellt (vgl. hierzu VGH BW, U.v. 19.1.2010 – 4 S 1816/07 – juris Rn. 25).
Unabhängig davon besteht auch in Ansehung des ärztlichen Attests von Dr. med. H. vom 13. September 2017 und des hieran anknüpfenden in der mündlichen Verhandlung am 22. März 2018 gestellten Beweisantrags keine Veranlassung, einem krankheitsbedingten Sonderbedarf der Ehefrau des Klägers nachzugehen. Denn das genannte ärztliche Attest vom 13. September 2017 liefert in seiner Allgemeinheit keine hinreichend konkreten Anknüpfungstatsachen für die Annahme eines solchen Sonderbedarfs. Es ist ausdrücklich „zur Vorlage bei den Krankenversicherungsträgern“ ausgestellt. Es spricht die umfassende Behandlung mit Vitaminen, Mineralien, Omega-3-Fettsäuren, Aminosäuren und anderen arzneilich wirksamen Substanzen, u.a. Phythopharmaka, an, die medizinisch zwingend aus nachfolgend dargelegten Gründen indiziert sei. „Sämtliche ärztlich verordnete Präparate dienen (im Fall der Ehefrau des Klägers) allein medizinischen Zwecken im Sinne des § 2.1 AMG (sic!) (…)“.
Die so vorgenommenen Umschreibungen bezeichnen eine unbeschränkte und nicht konkretisierte Menge denkbarer Präparate, die bei der Ehefrau des Klägers medizinisch zwingend indiziert seien. Das Attest hat daher den Charakter einer Generalermächtigung zur medizinischen Notwendigkeit von Präparaten, die nachfolgend (nach Belieben) durch ärztliche Verordnungen ausgefüllt werden kann. In dieser Allgemeinheit liefert das Attest keine Anknüpfungstatsachen für einen konkreten Bedarf der Ehefrau des Klägers für ein bestimmtes Präparat, der über einen ernährungsphysiologischen Bedarf hinausgeht.
2.6. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf apothekenpflichtige Arzneimittel ist auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. VG München, U.v. 17.8.2015, M 17 K 15.1706 – juris Rn. 19 zu § 22 BBhV: BayVGH, U.v. 10.8.2015, 14 B 14.766; VG Ansbach, U.v. 26.7.2016 – AN 1 K 14.01929 – juris Rn. 74; VG Minden, U.v. 14.4.2016 – 4 K 2320/14 – juris). Insbesondere ist die Beschränkung nicht wegen Fehlens einer Härtefallregelung unwirksam (vgl. zu § 22 BBhV: OVG NW, U.v. 20.6.2013 – 1 A 334/11 – juris Rn. 43ff.; BayVGH, U.v. 10.8.2015 – 14 B 14.766 Rn. 34ff.; VG Greifswald, U.v. 25.9.2014 – 6 A 77/13 – juris Rn. 23ff.), da in § 49 Abs. 2 BayBhV eine derartige Härtefallregelung enthalten ist.
Der Ausschluss der Aufwendungen für die streitgegenständlichen Präparate aus der Beihilfegewährung verstößt entgegen der Ansicht der Klagepartei insbesondere auch weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Benachteiligung Behinderter (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Denn für den Beihilfeausschluss derartiger Präparate gibt es wegen deren Zuordnung zum Bereich der privaten Lebensführung sachliche Gründe. § 18 BayBhV stellt auch keine Regelung dar, die die Situation von Behinderten wegen ihrer Behinderung verschlechtert, indem ihnen etwa Leistungen verwehrt werden, die jedermann zustehen. Dass für Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, und damit dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Beihilfegewährung besteht, gilt für behinderte Menschen und solche ohne Behinderung gleichermaßen. Dem Kläger bzw. dessen Eheffrau wird somit keine Leistung verwehrt, die jedermann zusteht.
2.7. Soweit die Klagepartei schließlich ihren Beihilfeanspruch dadurch herzuleiten versucht, dass ihr in der Vergangenheit zu den streitgegenständlichen Präparaten Beihilfeleistungen gewährt wurde, folgt daraus kein Anspruch auf Gleichbehandlung, da die Erstattung teilweise auf einer anderen Rechtslage beruhte und dem deutschen Verfassungsrecht eine Gleichbehandlung im Unrecht fremd ist (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2010 – 14 BV 08.1982 – juris Rn. 59; Jarass/Pieroth, GG, 9. Auflage 2007, RdNr. 36 zu Art. 3 m.w.N.).
2.8. Der Beklagte hat auch nicht schriftlich zugesagt, dass für das streitgegenständliche Präparat Aufwendungen im vollen Umfang als beihilfefähig anerkannt würden, so dass kein Vertrauensschutz auf Grund einer Zusicherung nach Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG besteht. Den vorliegenden Gerichts- und Behördenakten, insbesondere der Gerichtsakte M 17 K 10.3641, kann entgegen der klägerischen Angabe (Bl. 10 GA) schon kein entsprechendes Schreiben der Beihilfestelle vom 9. Juli 2009 entnommen werden. Selbst wenn jedoch eine derartige schriftliche Äußerung einer Mitarbeiterin der Beihilfestelle vorliegen sollte, kann aus der Formulierung „(…), dass die Vitamine sowie Mineralstoffpräparate, die Ihre Ehefrau regelmäßig nach ärztlicher Verordnung einnimmt, als beihilferechtlich anerkannt wurden und werden“ kein Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe gestützt werden, da sich daraus nicht ergibt, dass die Ehefrau des Klägers das streitgegenständliche Präparat Magnesium-Orotat 100 g bereits damals nach ärztlicher Verordnung eingenommen hätte.
3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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