Medizinrecht

Berufungszulassung hinsichtlich der Anrechnung von gezahlter Witwenrente auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Aktenzeichen  L 11 AS 245/17 NZB

Datum:
12.4.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 110928
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 177

 

Leitsatz

Verfahrensgang

S 13 AS 665/16 2016-11-23 Urt SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.11.2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.01.2017 – S 13 AS 665/16 – wird zugelassen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.

Gründe

Streitig ist, ob die für das Sterbevierteljahr gezahlte Witwenrente in vollem Umfang als Einkommen auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) anzurechnen ist. Trotz anders lautender fachlicher Weisungen der Bundesagentur (11.84) hat der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung bzw. wegen Abweichung des Sozialgerichts Nürnberg (SG) von der obergerichtlichen Rechtsprechung (hier Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.12.2012 – L 4 SO 340/12 B) erhoben. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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