Aktenzeichen RN 4 K 21.65
Leitsatz
Tenor
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt … in Höhe der Hälfte der Verfahrenskosten bewilligt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für eine Klage gegen eine ihrer Hundehaltung betreffende sicherheitsrechtliche Anordnung.
Die Klägerin ist Halterin eines Schäferhund-Mischlings. Nachdem der Beklagten bekannt geworden war, dass der Hund der Klägerin am 4.8. 2019 eine Person ins Bein gebissen hatte, am 28.10.2019 Personen gefährdet und laut einer weiteren Mitteilung vom 18.11.2019 unbeaufsichtigt herumgelaufen sei und Personen gefährdet habe, untersagte die Beklagte mit Bescheid vom 20.11.2019 der Klägerin ihren Hund (Schäferhund-Border Collie Mix) auf dem Grundstück in O* …, …, außerhalb des Hauses frei laufen zu lassen, solange nicht geeignete Maßnahmen getroffen worden seien, die verhinderten, dass der Hund das Grundstück unbeaufsichtigt verlassen könne (Nr. 1). Geeignete Maßnahmen nach Nr. 1 dieses Bescheides seien insbesondere die Errichtung einer geschlossenen Einfriedung mit einer Mindesthöhe von 1,50 m um das Grundstück oder das Anbringen einer sogenannten reißfesten Hofleine im Hof des Anwesens. Die Leine müsse dabei so angebracht sein, dass die Hunde nicht auf öffentlichen Verkehrsgrund gelangen könnten (Nr. 2). Solange keine der Maßnahmen nach Nr. 2 dieses Bescheids umgesetzt worden seien, dürfe sich der Hund nur frei auf dem Anwesen bewegen, wenn eine geeignete Person den Hund dabei ständig beaufsichtige und diese Person jederzeit auf den Hund einwirken könne (Nr. 3). Außerdem wurde eine Anleinpflicht für den Hund ab sofort für den gesamten Innerortsbereich der Gemeinde O* …, insbesondere außerhalb des Halteranwesens in bewohnten Gebieten sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen angeordnet, wobei eine reißfeste, maximal 2 Meter lange Leine mit Kettenhalsband zu verwenden sei (Nr. 4). An der Einfahrt des Anwesens der Klägerin sei mindestens eine entsprechende Warntafel anzubringen (z. B. „Warnung vor dem Hunde“) (Nr. 5).
Dieser Bescheid, welcher der Klägerin am 23.11.2019 zugestellt wurde, ist bestandskräftig.
Laut Aktenvermerk der Polizeiinspektion P* … wurde am 16.04.2020 der Sohn der Klägerin beim Spielen mit dem Schäferhund-Mischling von diesem ins Gesicht gebissen. Nach dem Eintreffen der RTW-Besatzung sei ein eingesetzter Notfallsanitäter ebenfalls vom Hund angegriffen und in den linken hinteren Oberschenkel gebissen worden. Der Lebensgefährte der Klägerin habe den Hund zwar räumlich getrennt, jedoch die Tür nur unzureichend gesichert, wodurch es dem Hund gelungen sei, diese zu öffnen und auf den Notfallsanitäter loszugehen. Der Lebensgefährte der Klägerin habe angegeben, der Hund sei im Laufe des Tages beim Tierarzt in Behandlung, deshalb noch unter dem Einfluss von Medikamenten und vermutlich aufgrund dessen ungewohnt aggressiv gegenüber dem hyperaktiven Sohn der Klägerin gewesen. Das verletzte Kind sei mittels Hubschrauber ins Klinikum D* … verbracht worden. Der Hund sei durch die eingesetzte Streifenbesatzung aus Eigensicherungsgründen nicht in Augenschein genommen worden.
Am 20.04.2020 besuchte der erste Bürgermeister der Beklagten mit zwei Polizeibeamten die Klägerin und sprach für ihren Hund in Anwesenheit der Polizeibeamten mündlich eine Maulkorbpflicht aus.
Am 11.11.2020 ging bei der Beklagten eine Beschwerde ein, dass der Hund der Klägerin am gleichen Tag gegen ca. 10:15 Uhr ohne Leine und ohne Maulkorb in G* … herumgelaufen sein solle. Hierzu wurde ein Beweisvideo vorgelegt.
Am 08.12.2020 ging bei der Beklagten eine weitere Beschwerde ein, dass der Hund der Klägerin in Gneiding ohne Maulkorb herumgelaufen sei. Auch auf dem Grundstück der Klägerin sei er ohne Leine und ohne Maulkorb herumgelaufen.
Am 08.12.2020 wurde die Klägerin zu den Beschwerden gehört. Sie brachte vor, dass sie nur noch über Feldwege mit einer 10 Meter langen Leine spazieren gehe. Ihr Lebensgefährte gehe mit einer 5 Meter-Leine und einem Maulkorb spazieren. Der Hund sei kastriert und der Zaun auf 2,60 m erhöht worden.
Mit Schreiben vom 17.12.2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- Euro fällig geworden sei, weil sie die Nummern 1 und 4 des Bescheides vom 20.11.2019 nicht befolgt habe. Zum Vorfall vom 08.12.2020, bei dem der Hund der Klägerin ohne Leine und Maulkorb auf öffentlicher Straße gesehen worden sei, habe sie selbst erklärt, er habe den freilaufenden Hund des Nachbarn verfolgt.
Mit Bescheid vom 17.12.2020 ordnete die Beklagte an:
1. Eine Maulkorbpflicht gilt ab sofort für den gesamten Bereich der Gemeinde O* …, außerhalb des Halteranwesens. Es ist ein schlupfsicherer und reißfester Maulkorb zu verwenden. Diese Pflicht besteht bereits seit unserem Schreiben vom 22.04.2020 und der mündlichen Aussage durch unseren Bürgermeister Herrn T* … S* … und zwei anwesender Polizisten.
2. Ein Wesenstest von ihrem Hund ist von einem geeigneten Gutachter (siehe beigefügte Liste) durchführen zu lassen. Das Ergebnis ist unverzüglich der Gemeinde O* … vorzulegen. Jedoch bis spätestens 31.01.2021.
3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 2 dieses Bescheids wird angeordnet.
4. Bei Zuwiderhandlung oder für den Fall eines Verstoßes gegen die Anordnung aus Ziffer 1 und 2 wird ab Zustellung dieses Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 350,00 EUR fällig.
5. Bei Zuwiderhandlungen oder für den Fall eines Verstoßes gegen die Anordnung aus Ziffer 2 kann Ersatzvornahme beauftragt werden.
6. Der Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft O* … als Behörde der Gemeinde O* … vom 20.11.2019 (Az. I/1-ms) ist weiterhin gültig.
7. Die Kosten des Verfahrens haben Sie zu tragen.
8. Die Gebühr für diesen Bescheid wird auf 100,00 EUR festgesetzt. Auslagen sind in Höhe von 4,00 EUR an Zustellungskosten zu erstatten.
Zur Begründung stützte sich die Beklagte auf Art. 6 und Art. 18 Abs. 2 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG). Aufgrund des konkreten Bisses ihres Sohnes M* … R* … und des Sanitäters F* … S* … und des Angriffs auf mehrere Personen durch den Hund sei es notwendig, eine solche Anordnung zu erlassen. Dadurch solle insbesondere das Rechtsgut „Gesundheit“ geschützt werden. Eine konkrete Gefahr bestehe auch bereits dann, wenn ein großer und kräftiger Hund in bewohnten Gebieten frei herumlaufe. Habe sich die Gefahr bereits durch einen einmaligen Vorfall realisiert, sei von einer konkreten Gefahr weiterer derartiger Vorfälle auszugehen. Die getroffenen Maßnahmen stellten unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsprinzips die geeigneten Maßnahmen und die geringstmöglichen Eingriffe dar und seien auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Ein milderes und damit weniger beeinträchtigendes Mittel komme zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht in Betracht. Die getroffenen Auflagen seien die einzig möglichen und erfolgversprechenden Maßnahmen, um den Gefahren, die von der Haltung des Hundes ausgingen, zu begegnen. Sie seien insbesondere auch angemessen. Bei Nichteinschreiten bestünde ansonsten weiterhin die konkrete Gefahr, dass durch die Hundehaltung die Unversehrtheit von Leib und Leben von Menschen sowie deren Eigentum verletzt werde. Das grundsätzliche Recht der Klägerin, das Tier weiterhin zu halten und zu betreuen wäre dadurch nicht eingeschränkt.
Gegen diesen Bescheid, der ihr am 18.12.2020 zugestellt wurde, hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 13.01.2021 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
Zur Begründung lässt sie vortragen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Bescheides bestünden. Tatsache sei, dass von dem Hund keine Gefahr für die Öffentlichkeit ausgehe, wobei der dargelegte Sachverhalt äußerst dürftig sei. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass am 22.04.2020 der Beklagten gemeldet worden sein solle, dass der Hund am 16.04.2020 Personen gefährdet habe. Es werde noch nicht einmal dargestellt, wie die Gefährdung ausgesehen haben solle. Der Hund habe am 16.04.2020 keine Personen gefährdet. Er sei auch nicht am 11.11.2020 ohne Leine und ohne Maulkorb herumgelaufen und auch nicht am 08.12.2020. Die Beklagte solle darlegen, von wem welcher Sachverhalt geschildert worden sei. Am 16.04.2020 sei es zu einem Unfalleinsatz gekommen, da sich der Sohn der Klägerin oberhalb des Augenlides verletzt habe. Dies sei deshalb geschehen, weil der Hund, der an diesem Tag wegen einer Impfung etwas apathisch gewesen sei, neben der Couch gelegen habe, auf welcher der Sohn herumgehüpft sei. Der Sohn habe das Gleichgewicht verloren, sei auf den Hund gefallen, der den Kopf zu ihm hingedreht habe und dabei mit einem Zahn das Augenlid erwischt habe. Dadurch sei die Wunde verursacht worden. Es habe sich also nicht um einen Biss gehandelt. Der Lebensgefährte der Klägerin habe den Hund weggesperrt und offensichtlich die Tür nicht richtig gesichert, weshalb der Hund beim Einsatz des Notfallsanitäters gemeint habe, die Familie schützen zu müssen. Auf Empfehlung des Polizeibeamten sei der Hund inzwischen kastriert worden. Außerdem sei der Zaun um das Grundstück auf 2,10 Meter erhöht worden und der Hund werde im Freien nur noch angeleint mit Maulkorb gehalten. Es handle sich um einen unglücklichen Ablauf von Geschehnissen. Allerdings sei der Hund nicht aggressiv oder gefährlich und habe auch keine anderen Personen gefährdet.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2020 aufzuheben.
Weiter beantragt sie, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr ihren Bevollmächtigten beizuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Aktenvermerk der PI P* … Der Hund der Klägerin habe sich auch bei einer Inaugenscheinnahme vor Ort, bei welcher er angeleint mit Beißkorb von der Klägerin vorgeführt worden sei, sehr aggressiv verhalten. Er habe mehrmals versucht, den Polizeibeamten anzugreifen, sobald er in die Nähe der Klägerin gekommen sei. Die Klägerin habe sich auch gegenüber der Polizei nicht kooperativ verhalten und zwei Vorladungen zur Vernehmung verstreichen lassen. Auch einer dringend vorgeschlagenen Teilnahme an einer Hundeschule sei die Klägerin offenbar nicht nachgekommen. Zu dem Vorfall vom 08.12.2020 habe die Klägerin geschildert, dass der Nachbarshund ausgebüxt und ihr Hund hinterhergelaufen sei und deswegen kurz ohne Leine und Maulkorb von ihrem Hof bis zur Bushaltestelle gelangt sei. Auch in der Vergangenheit hätten sich mehrere gleichgelagerte Vorfälle mit dem Hund der Klägerin ereignet, die schließlich zum Erlass des Bescheides vom 20.11.2019 geführt hätten. Der Nachbar der Klägerin, Herr S. B* …n, habe am 04.08.2019 bestätigt, vom Hund der Klägerin gebissen worden zu sein. Es stehe fest, dass die Klägerin entgegen den Bestimmungen im Bescheid vom 20.11.2019 offenbar nicht gewillt sei, sich an die Anordnungen zu halten und auch ein Entlaufen des Hundes aus dem eigenen Grundstück nicht sicherstellen könne. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts seien umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der zu erwartende Schaden sei. Gemessen an den Maßgaben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei die Gefahrenprognose der Beklagte nicht zu beanstanden. Vom streitgegenständlichen Hund gehe eine konkrete Gefahr für das Schutzgut Leben und die Gesundheit von Menschen aus. Der Hund sei bereits in mehrere Beißvorfälle verwickelt gewesen, was allein für die Bejahung einer konkreten Gefahr i.S.d. Art. 18 Abs. 2 LStVG ausreiche. Die von der Klägerin geltend gemachte Kastration des Hundes und die Anbringung eines Zauns in Höhe von 2,60 Meter hätten ein Ausbüxen des Hundes am 08.12.2020 ebenfalls nicht verhindern können. Von einem Wegfall der konkreten Gefahr könne allenfalls dann ausgegangen werden, wenn Tatsachen vorlägen, aus welchen der sichere Schluss gezogen werden könne, dass vom Hund inzwischen keine Gefahr mehr ausgehe. Solche seien vorliegend nicht ersichtlich. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei hinreichend beachtet worden. Die Anordnung des Maulkorbzwangs sei vorliegend zur effektiven Gefahrenabwehr unabdingbar, weil eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Hund auch angeleint zubeißen oder sich von der Leine losreißen werde. Aus dem Bericht des POK F* … könne entnommen werden, dass vom Hund der Klägerin eine erhöhte Aggressivität ausgehe, wenn man sich der Klägerin nähere. Im Gemeindegebiet könnten Begegnungen des Hundehalters mit anderen Hunden oder Menschen aber nicht vermieden werden. Da der Hund der Klägerin bereits in der Vergangenheit Passanten angefallen habe und nur durch ein heftiges Ziehen an der Leine zurückgehalten habe werden können, hätten zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden müssen. Da die Klägerin selbst angegeben habe, den Hund an einer 5-Meter bzw. 10-Meter Leine zu führen, sei der Leinenzwang allein zur Gefahrenabwehr als nicht ausreichend eingestuft worden. Zudem habe die Klägerin den Hund sowohl am 11.11.2020 als auch am 08.12.2020 ohne Leine und Maulkorb herumlaufen lassen. Weniger einschneidende Maßnahmen, die gleich geeignet wären, seien nicht ersichtlich. Es gebe auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass Hunde mit angelegtem Maulkorb unerträglich in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt seien.
Auf Antrag der Klägerin hat das Gericht mit Beschluss vom 2.2.2021 (Az. RN 4 S 21.66) die aufschiebende Wirkung ihrer Klage hinsichtlich Nr. 2 des Bescheids vom 17.12.2020 wiederhergestellt und hinsichtlich Nr. 4, soweit sich diese auf Nr. 2 bezieht sowie Nr. 5 angeordnet. Im Übrigen hat das Gericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.5.2021 hat das Gericht den Bescheid vom 17.12.2020 in Nrn. 2 und 5 sowie in Nr. 4, soweit sich diese auf Nr. 2 bezieht, aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 15.6.2021 hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten mündliche Verhandlung beantragt.
Mit Beschluss vom 17.6.2021 hat das Gericht den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte mit den eingereichten Schriftsätzen und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Die Akten des Verfahrens RN 4 S 21.66 wurden beigezogen.
II.
1. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur teilweise stattzugeben. Der Klägerin ist Prozesskostenhilfe in Höhe der Hälfte der Verfahrenskosten zu bewilligen und Rechtsanwalt J. M. beizuordnen, weil in dieser Höhe die Voraussetzungen gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegen. Im Übrigen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung diesbezüglich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 ZPO).
Nach den genannten Vorschriften erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Anforderungen dürfen insoweit nicht überspannt werden (BVerfG, B.v. 30.10.1991 – 1 BvR 1386/91 – NJW 1992, 889). Entsprechende Erfolgsaussichten bestehen jedenfalls dann, wenn nach der gebotenen summarischen Prüfung der vom Antragsteller vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit der Beweisführung besteht (BGH, B.v. 14.12.1993 – VI ZR 235/92 – NJW 1994, 1160/1161; BayVGH, B.v. 4.9.2008 – 5 C 08.1502 – juris Rn. 7). Es genügt, wenn ein Erfolg der Rechtsverfolgung bei vorläufiger Betrachtung offen erscheint (BayVGH, B.v. 7.2.2005 – 10 C 05.83 – NJW 2005, 1677). Hinreichende Aussicht auf Erfolg hat ein Rechtsschutzbegehren in der Regel auch dann, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG, B.v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 – NJW 1991, 413/414).
Gemessen an diesen Maßstäben ist der Klägerin, welche die wirtschaftlichen Voraussetzungen von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung durch Vorlage des ausgefüllten Prozesskostenhilfeformulars und weiterer Unterlagen nachgewiesen hat, nur teilweise Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil ihr Begehren lediglich hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, soweit sich die Klägerin gegen Nr. 2, gegen Nr. 4, soweit sich diese auf Nr. 2 bezieht, und gegen Nr. 5 wendet. Demgegenüber fehlt es hinsichtlich Nr. 1 und Nr. 4, soweit sich diese auf Nr. 1 bezieht, die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.
Zur Begründung wird auf die Gründe des Gerichtsbescheides vom 2.2.2021 Bezug genommen.