Aktenzeichen L 19 R 84/17
Leitsatz
Die Nichtzahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung für Arbeitstätigkeiten im Zusammenhang mit einer Inhaftierung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG Urteil vom 24.10.2013 – B 13 R 83/11 R).
Verfahrensgang
S 16 R 694/16 2016-12-28 GeB SGBAYREUTH SG Bayreuth
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.12.2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der Senat folgt der Entscheidung des Sozialgerichts Bayreuth im Gerichtsbescheid vom 28.12.2016, nimmt hierauf ausdrücklich Bezug und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass neue Unterlagen, aus denen der Eintritt eines eventuellen medizinischen Leistungsfalls der vollen – oder der hilfsweise beantragten teilweisen – Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB VI) nach Erstellung des Gutachtens durch Dr. W. sich aufdrängen würde, nicht vorliegen. Der Senat war aber nicht gehalten, hier weitere medizinische Ermittlungen durchzuführen, da – wie es das Sozialgericht Bayreuth zutreffend dargestellt hat – die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Rentenantragstellung nicht erfüllt waren und seitdem keine weiteren Beitragszeiten hinzugekommen sind. Auf ein Verschulden des Klägers kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Nichtzahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung für Arbeitstätigkeiten im Zusammenhang mit einer Inhaftierung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie bereits das erstinstanzliche Gericht dargelegt hat.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und die hierzu ergangene erstinstanzliche Entscheidung sind somit nicht zu beanstanden und die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.