Aktenzeichen L 11 AS 404/17 NZB
ZPO § 5
Leitsatz
Nach einer zulässigerweise erfolgten Verbindung sind die verschiedenen verbundenen Ansprüche zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes zusammenzurechnen.
Verfahrensgang
S 22 AS 1280/13 2017-04-11 Urt SGNUERNBERG SG Nürnberg
Tenor
I. Auf die Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.04.2017 – S 22 AS 1280/13 – abgeändert. Die Berufung ist zulässig.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe
Streitig sind Unterkunfts- und Heizungskosten. Der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bezüglich der vom Sozialgericht Nürnberg (SG) zulässigerweise verbunden Verfahren ist gemäß § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) zusammenzurechnen und übersteigt 750,00 €.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).