Medizinrecht

Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes

Aktenzeichen  L 11 AS 404/17 NZB

Datum:
6.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 114687
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 5

 

Leitsatz

Nach einer zulässigerweise erfolgten Verbindung sind die verschiedenen verbundenen Ansprüche zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes zusammenzurechnen.

Verfahrensgang

S 22 AS 1280/13 2017-04-11 Urt SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I. Auf die Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.04.2017 – S 22 AS 1280/13 – abgeändert. Die Berufung ist zulässig.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.

Gründe

Streitig sind Unterkunfts- und Heizungskosten. Der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bezüglich der vom Sozialgericht Nürnberg (SG) zulässigerweise verbunden Verfahren ist gemäß § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) zusammenzurechnen und übersteigt 750,00 €.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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