Medizinrecht

Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfeantrags bei einer jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfemaßnahme

Aktenzeichen  12 C 16.2159

Datum:
6.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VIII SGB VIII § 35a, § 41
VwGO VwGO § 166
ZPO ZPO § 114 Abs. 1

 

Leitsatz

Für die Bewilligung eines Prozesskostenhilfeantrags sind auch nach Eintritt der Bewilligungsreife Tatsachen, die die Erfolgsaussichten einer Klage auf die Gewährung jugendhilferechtlicher Maßnahmen zugunsten der Klägerin verändern, zu berücksichtigen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 3 K 16.440 2016-09-22 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. September 2016 wird abgeändert. Der Klägerin wird ab dem 2. August 2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Melanie Scherer bewilligt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

Die Klägerin beansprucht im Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab dem Zeitpunkt der Einreichung ihrer Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg, mit der sie die Verpflichtung der Beklagten erstrebt, die Kosten ihrer Unterbringung in einer therapeutischen Jugendhilfeeinrichtung nach §§ 41, 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zu übernehmen.
I.
Die im Juni 1997 geborene und aktuell unter Betreuung stehende Klägerin leidet gemäß Arztbericht vom 15. April 2016 (vgl. Bl. 107 ff. der VG-Akte) unter verschiedenen psychischen Erkrankungen (F 60.31 Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ, F 44.7 Dissoziative Störungen [Konversionsstörungen], gemischt; F 50.3 Atypische Bulimia nerviosa vor dem Hintergrund einer F 43.1 Posttraumatischen Belastungsstörung; weiter Verdacht auf F 25.1 Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, DD: Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis). Seit ihrem 16. Lebensjahr (2013) wurde sie nahezu durchgehend stationär im Bezirksklinikum L. behandelt, darunter mehrfach in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung. Zu ihrem Krankheitsbild rechnen insbesondere wiederholte Selbstverletzungen sowie Suizidversuche.
Mit Eintritt der Volljährigkeit im Juni 2015 beantragte sie bei der Beklagten Hilfe für junge Volljährige in Form der Eingliederungshilfe nach §§ 41, 35a SGB VIII. Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Juli 2015 für den Zeitraum bis einschließlich 19. Dezember 2015 zunächst die Fortsetzung einer bereits eingerichteten Erziehungsbeistandschaft als Hilfe für junge Volljährige nach §§ 41, 30 SGB VIII. Zuvor war das Jugendamt der Beklagten bei der Erstellung des Hilfeplans zu dem Ergebnis gelangt, dass über die fortgeführte Erziehungsbeistandschaft hinaus die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form einer therapeutischen Jugendhilfeeinrichtung für die Klägerin notwendig und geeignet sei. Es gelte, für sie eine passende Einrichtung zu suchen. Ferner kam eine ärztliche Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses L. vom 10. September 2015 ebenfalls zu dem Ergebnis, dass nach Abschluss der akut-psychiatrischen Behandlung die Klägerin weiterhin intensiver Unterstützung bedürfe, die nur in einer stationären Einrichtung für Jugendliche stattfinden könne, ferner dass ihre poststationäre Unterbringung in einer qualifizierten heilpädagogisch-therapeutischen Einrichtung zur weiteren Stabilisierung dringend indiziert sei. Die in der Folge vom Jugendamt der Beklagten betriebene Suche nach einer geeigneten Jugendhilfeeinrichtung für die Klägerin blieb – trotz Abfragen bei insgesamt 19 entsprechenden Einrichtungen – erfolglos. Lediglich bei zwei Einrichtungen wurde die Klägerin auf die Warteliste gesetzt, ohne dass absehbar gewesen wäre, wann ein entsprechender Platz zur Verfügung stünde (zur Suche der Beklagten nach einer geeigneten Einrichtung vgl. Bl 510 ff. der Verwaltungsakte). Nachdem die Klägerin nach einem längeren Aufenthalt im Bezirkskrankenhaus L. zunächst nach Hause entlassen worden war, wurde sie kurze Zeit später wiederum in die psychiatrische Klinik in A. aufgenommen. Seit Herbst 2015 beging sie erneut Suizidversuche und wurde daraufhin in der geschlossenen Akutstation des Bezirksklinikums L. untergebracht.
Mit Bescheid vom 29. Dezember 2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Hilfe für junge Volljährige nach §§ 41, 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten der Unterbringung in einer therapeutischen Jugendhilfeeinrichtung ab. Nach den Feststellungen des Sozialen Dienstes erweise sich die Klägerin aufgrund des starken Störungsbilds als gegenwärtig zu schwer erkrankt, um noch in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht werden zu können. Von insgesamt 19 verschiedenen Einrichtungen habe die Beklagte für die Klägerin bei ihrem bekannten Krankheitsbild Absagen erhalten. Die Mittel der Jugendhilfe seien daher erschöpft. Aus fachlicher Sicht sollte die Klägerin daher in einer erwachsenenpsychiatrischen Einrichtung untergebracht werden.
Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Betreuerin der Klägerin Widerspruch ein, den die Regierung von U. mit Bescheid vom 21. März 2016 zurückwies. Die verschiedenen, langdauernden Klinikaufenthalte der Klägerin hätten bei ihr bislang keine Stabilisierung zur Folge gehabt. Schwere und Ausmaß ihrer Erkrankung verhinderten eine altersentsprechende Entwicklung, die Pflege von Freundschaften die Bewältigung des Alltags sowie den Besuch der Regelschule. Erst wenn sich in diesen Bereichen Entwicklungsfortschritte abzeichneten, sei gegebenenfalls eine Einrichtung in der Lage, ein adäquates Hilfsangebot zur Verfügung zu stellen. Den vorliegenden Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass eine Verbesserung des Zustands der Klägerin in den nächsten Monaten zu erwarten sei, da es insbesondere an ausreichender Stabilität und einer Distanzierung von Selbstmordabsichten fehle. Trotz vorangegangener Behandlungen habe die Klägerin zwischen Oktober 2015 und Januar 2016 mehrmals Suizidversuche begangen, sodass erneut die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des Bezirkskrankenhauses L. erforderlich war. Die gewünschte Unterbringung in einer therapeutischen Wohngruppe im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige, sofern sich überhaupt eine aufnahmebereite Einrichtung fände, würde sich daher als ungeeignet erweisen und nicht dem Bedarf der Klägerin entsprechen. Darüber hinaus fehle es auch an der Mitwirkungsbereitschaft der Klägerin bei einer entsprechenden Jugendhilfemaßnahme.
Gegen den Ablehnungsbescheid ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 21. April 2016 Klage mit dem Antrag erheben, die Beklagte zu verpflichten, die Kosten der Unterbringung in einer therapeutischen Jugendhilfeeinrichtung zu übernehmen. Zugleich beantragte sie hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung. Im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens teilte die Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016 mit, dass nunmehr die Jugendhilfeeinrichtung Lm. bereit sei, die Klägerin ab August 2016 aufzunehmen. Daraufhin bat die Beklagte mit Schreiben vom 19. Juli 2016 zur Antragsprüfung um Übermittlung eines aktuellen Arztberichts. Nachdem die Klägerin daraufhin eine ärztliche Bescheinigung des Bezirkskrankenhauses L. vom 2. August 2016 vorgelegt hatte, erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. August 2016, dass sie nach Erhalt der ärztlichen Stellungnahme die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Jugendhilfeeinrichtung nunmehr für gegeben erachte und daher Hilfe für junge Volljährige in Form der Eingliederungshilfe nach §§ 41, 35a SGB VIII bewilligen werde. Aus Sicht des Jugendamts sei eine deutliche Stabilisierung der Klägerin zu verzeichnen. Die Aufnahme in die Einrichtung Lm. solle ab dem 29. August 2016 erfolgen. Es sei jedoch anzumerken, dass das Jugendamt angesichts der massiven Krankheitsgeschichte der Klägerin der Maßnahme weiterhin skeptisch gegenüberstehe. Ihrer Ankündigung entsprechend bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 22. September 2016 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 29. Dezember 2015 die Kostenübernahme für die stationäre Unterbringung der Klägerin in der Einrichtung Lm..
Das Verwaltungsgericht lehnte in der Folge die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung mit Beschluss vom 22. September 2016 ab. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags nach Eingang der Stellungnahme des Beklagten am 17. Mai 2016 habe die Klage nicht die erforderlichen Erfolgsaussichten besessen. Hiergegen wendet sich nunmehr die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den für zutreffend erachteten Beschluss, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich als zum Teil begründet und führt zur Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses insoweit, als der Klägerin ab dem 2. August 2016, dem Zeitpunkt der Vorlage der ärztlichen Stellungnahme bei der Beklagten, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten zu bewilligen ist (2.). Im Übrigen, d.h. für den Zeitpunkt ab Antragstellung bzw. Klageeinreichung (bis 2. August 2016) ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen (1.).
1. Zum Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs, auf den das Verwaltungsgericht vom Grundsatz her zutreffend abstellt, besaß die Klage unter Berücksichtigung des prozesskostenhilferechtlich anzulegenden Erfolgsmaßstabs (vgl. BVerfG, B.v. 8.7.2016 – 2 BvR 2231/13 – NJW-RR 2016, 1264 ff. Rn. 10) keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
1.1 Die Verpflichtung eines Jugendhilfeträgers zur Bewilligung einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme – im vorliegenden Fall einer Eingliederungshilfemaßnahme für junge Volljährige nach §§ 41, 35a SGB VIII durch Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung in einer therapeutischen Jugendhilfeeinrichtung – setzt neben der Feststellung einer seelischen Behinderung und einer hieraus resultierenden Teilhabebeeinträchtigung – beides im Fall der Klägerin unstreitig – voraus, dass die beanspruchte Maßnahme sich als geeignet erweist, den entsprechenden Hilfebedarf der jungen Volljährigen zu decken. Diesbezüglich kommt der Beklagten ein verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Denn nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Maßnahme einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamts und des betroffenen Hilfeempfängers, der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.1999 – 5 C 24.98 – BVerwGE 109, 155 ff.; BayVGH, B.v. 28.6.2016 – 12 ZB 15.1641 – juris Rn. 26; U.v. 24.6.2009 – 12 B 09.602 – juris Rn. 26).
1.2 Gemessen an dem vorstehend aufgezeigten Maßstab besaß die Klage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine Erfolgsaussichten. Denn angesichts des Umstands, dass die Klägerin im Zeitraum zwischen Oktober 2015 und April 2016 erneut mehrere Suizidversuche unternommen sowie sich mehrfach selbst verletzt hatte, ist die Auffassung der Beklagten, sie bedürfe zunächst einer psychischen Stabilisierung durch eine entsprechende Behandlung in einer erwachsenenpsychiatrischen Einrichtung jedenfalls vertretbar und im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit nicht zu beanstanden. Dem steht auch die ärztliche Stellungnahme des Bezirksklinikums L. vom 10. September 2015 nicht entgegen, da diese zum einen die neuerlichen Selbstmordversuche sowie Selbstverletzungen der Klägerin seit Oktober 2015 nicht berücksichtigen konnten, zum anderen sie sich für eine Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung erst „nach Abschluss der akut-psychiatrischen Behandlung“ ausspricht. Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs war indes die akut-psychiatrische stationäre Behandlung der Klägerin nicht abgeschlossen. Hinzu kommt, dass, wie sich aus der Verwaltungsakte entnehmen lässt, die Beklagte trotz intensiver Suche keine Jugendhilfeeinrichtung gefunden hatte, die bereit gewesen wäre, die Klägerin aufzunehmen. Dass, wie ihre Bevollmächtigte vorträgt, eine Aufnahme der Klägerin an einer fehlenden Kostenübernahmeerklärung gescheitert sei, lässt sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. Angesichts des Umstands, dass zu Beginn des Jahres 2016 die Klägerin maximal bei zwei von 19 kontaktierten Einrichtung auf der Warteliste stand, ohne dass absehbar gewesen wäre, wann eine Aufnahme konkret hätte erfolgen können, ist es vielmehr offensichtlich, dass – mangels geeigneter Einrichtungen – die Bewilligung einer stationären Jugendhilfemaßnahme abgelehnt werden musste. Auch zum Zeitpunkt der Klageeinreichung lag keine Aufnahmezusage einer Jugendhilfeeinrichtung vor, sodass bereits aus diesem Grund zu diesem Zeitpunkt die Klage keine Erfolgsaussichten besaß. Auf die Frage, inwieweit die Klägerin bereit war, an der Maßnahme mitzuwirken, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.
2. Der verwaltungsgerichtliche Beschluss erweist sich indes insoweit als unrichtig, als er nach Eintritt der Bewilligungsreife eingetretene Tatsachen, die die Erfolgsaussichten der Klage zugunsten der Klägerin verändern, nicht berücksichtigt (vgl. zu dieser Konstellation OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 9.1.2012 – 18 E 1327/11 – juris, LS 1; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.9.2007 – OVG 2 M 44.07 – NVwZ-RR 2008, 287 f. LS; BayVGH, B.v. 21.12.2009 – 19 C 09.2958 – juris Rn. 3 f.; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 166 Rn. 77). Nachdem im vorliegenden Fall nach Klageerhebung die Einrichtung L. ihre Bereitschaft erklärt hatte, die Klägerin ab August 2016 aufzunehmen, und zugleich die ärztliche Stellungnahme vom 2. August 2016 aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Situation die Aufnahme der Klägerin in die Einrichtung L. befürwortet hatte, besaß die Klage ab diesem Zeitpunkt für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichende Erfolgsaussichten. Der Beschwerde war daher dergestalt stattzugeben, dass der Klägerin ab diesem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten bewilligt wird. Für den davor liegenden Zeitraum, den der Beschwerdeantrag ausdrücklich umfasst, war die Beschwerde hingegen als unbegründet zurückzuweisen.
3. Eine Kostenentscheidung war vorliegend nicht veranlasst, da Gerichtskosten in Angelegenheiten des Jugendhilferechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben und Kosten im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Dr. Mayer Kurzidem Abel

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