Medizinrecht

Eilantrag gegen die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens

Aktenzeichen  11 CS 17.1821

Datum:
9.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 133219
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 44a, § 80 Abs. 5, § 123
StVG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2
FeV § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, § 14 Abs. 1 Satz 3, § 15, § 22 Abs. 1 Satz 1, Anlage 4 Nr. 9.2.2
BayVwVfG Art. 35

 

Leitsatz

Bei der Anordnung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens nach der Fahrerlaubnis-Verordnung handelt es sich um eine Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO und nicht um einen Verwaltungsakt nach Art. 35 BayVwVfG. Diese Aufforderung kann daher prozessual nicht selbstständig angegriffen werden. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 6 S 17.820 2017-08-22 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der im Jahr 1999 geborene Antragsteller begehrt die Feststellung, dass ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens aufschiebende Wirkung hat. Hilfsweise beantragt er, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ohne Anordnung der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens vorläufig eine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Am 17. Januar 2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Obernburg a. Main wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Zahlung von 500,- Euro an eine gemeinnützige Einrichtung. Dem lag zu Grunde, dass der Antragsteller am 22. September 2016 mit einem Roller am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, der eine Geschwindigkeit von 50 km/h erreichen konnte, er jedoch nur im Besitz einer Mofa-prüfbescheinigung war. Darüber hinaus stand der Antragsteller nach den Feststellungen des Amtsgerichts bei der Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis (2,3 ng/ml THC, 27,1 ng/ml THC-COOH). Die diesbezügliche Ordnungswidrigkeit trat nach den Entscheidungsgründen des Strafurteils hinter den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes zurück und wurde nicht gesondert geahndet.
Am 20. April 2017 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B, über die das Landratsamt Miltenberg (im Folgenden: Landratsamt) noch nicht entschieden hat.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 ordnete das Landratsamt auf der Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV die Vorlage eines Fahreignungsgutachtens bis 10. August 2017 an. Es sei u.a. zu klären, ob der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis und dessen Nachwirkungen führen werde.
Der Antragsteller erklärte sich am 7. Juli 2017 mit einer Begutachtung durch die AVUS GmbH einverstanden, legte aber kein Gutachten vor, sondern stellte am 4. August 2017 einen Eilantrag, den das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 22. August 2017 abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht führt aus, der Antrag sei insgesamt unzulässig, da der Hauptantrag nicht statthaft sei und dem Hilfsantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Hilfsantrag sei im Übrigen auch unbegründet.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, bei dem Hauptantrag handele es sich um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog, der statthaft sei. In der Literatur werde vertreten, dass eine Gutachtensanordnung auch isoliert angefochten werden könne, da es sich um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handele und ein Unbemittelter ansonsten keine Rechtsschutzmöglichkeit habe. Es bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Hilfsantrag, da der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis gestellt habe. Es lägen auch ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vor. Der Antragsteller absolviere eine Lehre als Maurer und sei auf eine Fahrerlaubnis angewiesen. Er erhalte nur eine geringe Ausbildungsvergütung und könne sich ein Gutachten nicht leisten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg.
1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft ist, da die Gutachtensanordnung nicht isoliert angegriffen werden kann.
Es ist höchstrichterlich geklärt und entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es sich bei der Anordnung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens nach der Fahrerlaubnis-Verordnung um eine Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO und nicht um einen Verwaltungsakt nach Art. 35 BayVwVfG handelt und diese Aufforderung daher nicht selbstständig angegriffen werden kann (BVerwG B.v. 28.6.1996 – 11 B 36.96 – juris; B.v. 17.5.1994 – 11 B 157.93 – ZfSch 1994, 432; BayVGH, B.v. 6.8.2007 – 11 ZB 06.1818 – juris Rn. 3.; B.v. 22.5.2017 – 11 ZB 17.637 – juris Rn. 12; OVG SH, B.v. 11.4.2014 – 2 MB 11/14 – juris; OVG LSA, B.v. 14.9.2007 – 1 O 190/07 – juris; OVG Hamburg, B.v. 22.5.2002 – 3 Bs 71/02 – juris; vgl. auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 11 FeV Rn. 25). Dass in der Literatur vereinzelt eine andere Auffassung vertreten wird, führt zu keiner anderen Einschätzung.
Auch für eine Feststellungsklage besteht nach § 44a Satz 1 VwGO kein Raum. Mit dieser Vorschrift wird nicht nur eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen, sondern normiert, dass Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Eine Sachentscheidung ist im vorliegenden Verfahren bisher nicht ergangen.
2. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog ist ebenfalls nicht zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog auf Feststellung, dass ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, ist dann anzuerkennen, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, sich dieser gegen einen Verwaltungsakt richtet (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 65, 109) und streitig ist, ob der Rechtsbehelf aufgrund Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da es sich bei der Gutachtensanordnung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (s.o. Nr. 1) und kein Rechtsbehelf dagegen erhoben worden ist.
3. Auch der Hilfsantrag kann keinen Erfolg haben. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als ein Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des § 123 VwGO kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. In diesem Rahmen ist das Gewicht des Anordnungsgrunds entscheidend für eine mögliche Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 123 Rn. 66a). Voraussetzung dafür ist, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 14). Da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr mit erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter – namentlich für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen – einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist, bedarf dieser Grundsatz im Lichte der Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt für diese Rechtsgüter obliegt (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 4.4.2006 – 1 BvR 518/02 – BVerfGE 115, 320), im Fahrerlaubnisrecht einer Einschränkung dahingehend, dass zumindest eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anspruchs auf Erteilung einer Fahrerlaubnis sprechen muss. Ist diese Voraussetzung erfüllt, hat der Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die ein Anspruch temporär zuerkannt werden soll, gleichwohl dann mit Rücksicht auf den gebotenen Schutz von Leben und Gesundheit Dritter zu unterbleiben, wenn überwiegende, besonders gewichtige Gründe einer solchen Interimsregelung entgegenstehen (vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 16.8.2010 – 11 CE 10.262 – juris Rn. 20).
Im vorliegenden Fall kann der Hilfsantrag schon deshalb keinen Erfolg haben, da dem Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zusteht. Dafür wäre Voraussetzung, dass er die nach § 15 FeV erforderliche praktische und theoretische Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Dies ist hier aber unstreitig nicht der Fall.
4. Selbst wenn man den Hilfsantrag dahingehend verstehen wollte, dass der Antragsteller im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung eines Prüfauftrags nach § 22 Abs. 4 Satz 1 FeV begehrt, kann der Antrag keinen Erfolg haben. Der Beschwerdebegründung kann nicht entnommen werden, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung eines Prüfauftrags ohne vorherige Vorlage eines Fahreignungsgutachtens hat und darüber hinaus die vorläufige Zulassung des Antragstellers zur Teilnahme an der Fahrerlaubnisprüfung schlechterdings notwendig ist. Es ist dabei schon nicht dargelegt und auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die erforderliche praktische und theoretische Ausbildung gemäß der Fahrschüler-Ausbildungsordnung absolviert hat, die er nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StVG nachweisen muss.
Es bestehen darüber hinaus Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers, da er in ordnungswidriger Weise das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht beachtet und darüber hinaus eine Verkehrsstraftat nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG begangen hat. Dabei obliegt es nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StVG ihm, seine Fahreignung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG nachzuweisen. Das Landratsamt muss deshalb im Ermessen darüber entscheiden, ob eine medizinisch-psychologische Begutachtung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV oder in Abweichung vom Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV erforderlich ist.
Soweit der Antragsteller vorträgt, es müsse ihm die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ohne Vorlage eines Fahreignungsgutachtens ermöglicht werden, da er als Auszubildender die Kosten dafür nicht aufbringen könne, kann dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Fehlende finanzielle Mittel stellen bei berechtigten Fahreignungszweifeln aus Gründen der Verkehrssicherheit keinen ausreichenden Grund für das Absehen von notwendigen Aufklärungsmaßnahmen dar. Nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 13.11.1997 – 3 C 1/97 – BayVBl 1998, 634) mutet das Gesetz einem Kraftfahrer die Kosten für die Begutachtung ebenso zu wie es ihm die Kosten zumutet, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind. Sollte ein Betroffener zwingend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sein und die Kosten für das Fahreignungsgutachten nicht aufbringen können, so kann er ggf. unter strengen Voraussetzungen eine darlehensweise Vorfinanzierung durch das Landratsamt beantragen, ohne allerdings darauf einen Anspruch zu haben (vgl. zum Angebot der Vorfinanzierung durch eine Behörde BayVGH, B.v. 8.4.2016 – 11 C 16.319/11 C 16.320 – juris Rn. 14).
5. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).
6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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