Medizinrecht

Eingeschränktes Hundehaltungs- und Betreuungsverbot

Aktenzeichen  W 5 S 17.328

Datum:
26.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TierSchG TierSchG § 2 Nr. 1, § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Nr.3
LStVG LStVG Art. 9

 

Leitsatz

1 Rechtsgrundlage für ein eingeschränktes Tierhaltungs- und Betreuungsverbot, das den Inhalt hat, nicht mehr als einen bestimmten Bestand an Tieren zu halten, ist § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2 Beamteten Tierärzten steht bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (ebenso BayVGH BeckRS 2013, 58969). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3 Um die Prognose zu rechtfertigen, dass ein Tierhalter ohne den Erlass eines (eingeschränkten) Haltungsverbots zukünftig nicht mehr gegen das Tierschutzgesetz verstoßen wird, sind Umstände darzulegen, aus denen sich ein individueller Lernprozess des Tierhalters ergibt. Eine bloß äußere – zeitweilige oder situationsbedingte – Änderung der früheren Handlungsweise genügt nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für das Handeln des Tierhalters bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass sich mit hinreichender Gewissheit ausschließen lässt, dass es zu weiterem tierschutzwidrigem Verhalten kommt (Fortführung von VG Würzburg BeckRS 2011, 31675). (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
4 Hinsichtlich der Störerauswahl gelten für tierschutzrechtliche Verfügungen die allgemeinen Regelungen des Ordnungsrechts, also insbesondere § 9 LStVG. So ist grundsätzlich der Handlungsstörer heranzuziehen, also Halter, Betreuer und/oder Betreuungspflichtiger des Tiers; auf die Eigentumsverhältnisse an dem Tier kommt es nicht an. Als Zustandsstörer kann insoweit auch der Besitzer oder Eigentümer der Räumlichkeiten in Anspruch genommen werden, in denen der Vorgang stattfindet oder sich das gefährdete Tier befindet. (Rn. 39 – 40) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich eines eingeschränkten tierschutzrechtlichen Haltungsverbots mit Abgabeverpflichtung für Hunde.
1. Nachdem wiederholt Beschwerden beim Veterinäramt des Landratsamts Rhön-Grabfeld eingegangen waren und die Antragstellerin dem Kontrollpersonal dieser Behörde in der Vergangenheit den Zutritt zu ihren Wohnräumen, in denen Hunde gehalten wurden, mehrfach verweigert hatte, erließ dieses unter dem 6. Februar 2017 einen Bescheid, mit dem die Antragstellerin verpflichtet wurde, das Betreten ihrer Grundstücke, Gebäude und Wohnräume in 9* … S* … …, …straße * und … durch beauftragte Vertreter des Landratsamts Rhön-Grabfeld zu dulden. Hierfür wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Über die hiergegen am 8. März 2017 erhobene Klage (W 5 K 17.245) wurde noch nicht entschieden. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage (W 5 S. 17.232) hat die Kammer mit Beschluss vom 17. März 2017 abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den vg. Beschluss Bezug genommen. Gegen den vg. Beschluss hat die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten beim Bayer. Verwaltungsgerichtshof Beschwerde einlegen lassen.
Bei der am 8. Februar 2017 durchgeführten Kontrolle wurden – ausweislich des gefertigten Kontrollberichts – verschiedene Missstände bei der Ernährung und Pflege der Hunde sowie problematische Zustände bei deren Haltung und Unterbringung festgestellt. Anlässlich der Kontrolle erklärte die Antragstellerin schriftlich, fünf der zwölf vorgefundenen und untersuchten Hunde freiwillig an das Veterinäramt abzugeben, was am 13. Februar 2017 erfolgte.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 teilte das Landratsamt Rhön-Grabfeld der Antragstellerin mit, dass die am 8. Februar 2017 durchgeführte Kontrolle ihrer Hundehaltung ergeben habe, dass sie nicht den Vorschriften des Tier-schutzgesetzes, insbesondere nicht der Tierschutz-Hundeverordnung ent-spreche. Deshalb würden weitere Maßnahmen als notwendig erachtet und es sei beabsichtigt, gegen sie ein teilweises Hundehaltungs- und Betreuungsverbot zu erlassen. So solle durch die Haltung von höchstens drei Hunden eine tierschutzkonforme Hundehaltung hergestellt und dauerhaft gewährleistet werden. Es werde darauf hingewiesen, dass dieses Schreiben eine Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG darstelle und die Antragstellerin daher Gelegenheit erhalte, sich bis zum 3. März 2017 gegenüber dem Land-ratsamt Rhön-Grabfeld zu äußern. Sollten die vorstehenden Anordnungen bzw. die Abgabe der Hunde nicht fristgerecht erfolgen, müsse die Antragstellerin mit dem Erlass eines kostenpflichtigen Auflagenbescheids rechnen.
Hiergegen ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten am 6. März 2017 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (W 5 S. 17.233) stellen, mit dem begehrt wurde, es der Antragsgegnerin „nach § 80 Abs. 5 VwGO zu untersagen“, die im Schreiben vom 23. Februar 2017 aufgeführten Tiere einzuziehen und/oder deren Abgabe anzuordnen. Der Antrag wurde mit Beschluss der Kammer vom 15. März 2017 abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf den vg. Beschluss Bezug genommen.
2. Mit Bescheid vom 22. März 2017 untersagte das Landratsamt Rhön-Grabfeld der Antragstellerin teilweise die Haltung und Betreuung von Hunden (Ziffer I), verfügte, dass die Antragstellerin nur noch drei Hunde halten und betreuen darf, wobei dies aktuell die Hunde T* … (Chip-Nr. …81), D* … (Chip-Nr. …41) und T* … (kein Chip, schwarz/weiß, Abzeichen an Pfoten, Brust, Schwanzspitze, Schnauze und Blässe) wären (Ziffer II). Des Weiteren wurde die Antragstellerin dazu verpflichtet, die von ihr gehaltenen Hunde, bis auf die unter Ziffer II genannten Hunde T* …, D* … und T* …, bis spätestens 31. März 2017 an das Veterinäramt des Landratsamtes Rhön-Grabfeld bzw. an andere Personen abzugeben, wobei die Abgabe an andere Personen nur erfolgen darf, wenn diese dem Veterinäramt vorab benannt und von dort genehmigt worden sind (Ziffer III). Falls die Antragstellerin ihre Hunde nicht innerhalb der in Ziffer III festgesetzten Frist abgegeben habe, werden sie ihr im Wege der Anwendung unmittelbaren Zwanges weggenommen und auf ihre Kosten so lange untergebracht bis sie anderweitig vermittelt wurden. Sollte für die Hunde ein Verkaufserlös erzielt werden, wird er an die Antragstellerin ausgezahlt, soweit er die Kosten der Unterbringung überschreitet (Ziffer IV). Die sofortige Vollziehung der Ziffern I bis IV wurde angeordnet (Ziffer V).
Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach § 16a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG treffe die zuständige Behörde zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung zukünftiger Verstöße notwendigen Anordnungen und erforderlichen Maßnahmen. Die Antragstellerin sei Halterin der Hunde, obwohl sie lediglich drei der 16 vorgefundenen Hunde angemeldet habe. Hierbei komme es nämlich nicht darauf an, wer Eigentümer der Hunde sei. Adressaten von Anordnungen nach § 16a TierSchG seien Halter und Betreuer eines Tieres. Sollten die Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG nicht erfüllt werden, rechtfertige dies sowohl die Anordnung der Fortnahme als auch das Verbot der Hundehaltung. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Vernachlässigung durch Tun oder Unterlassen herbeigeführt worden sei. Auch zu Schmerzen, Leiden oder Schäden auf Seiten der Tiere brauche es noch nicht gekommen zu sein; vielmehr genüge die diesbezügliche Gefahr. Aus der Tatsache, dass fast alle Hunde der Antragstellerin eine mehr oder weniger stark ausgeprägte Abmagerung aufgewiesen hätten, folge, dass auch all diesen Tieren Leiden zugefügt worden sei. Da eine Abmagerung nicht kurzfristig auftrete, sondern erst der längerfristige Nahrungsentzug zu einem mangelhaften Ernährungszustand führe, sei davon auszugehen, dass den Tieren länger anhaltende Leiden zugefügt worden seien. Das gleiche gelte für den vorgefundenen Pflegezustand der Hunde wie auch für deren Unterbringung. So führten die Hinterlassenschaften der Hunde zu einer enormen Geruchsbelastung im gesamten Wohnhaus. Die Haltung führe zu einer erheblichen Einschränkung des Wohlbefindens und der Verhaltensbedürfnisse der Hunde. Aufgrund dieser erheblichen Verstöße könne nicht davon ausgegangen werden, dass den festgestellten bzw. künftigen Verstößen durch ein milderes Mittel als ein Hundehaltungs- und Betreuungsverbot abgeholfen werden könne. Das Landratsamt habe sich nach pflichtgemäßem Ermessen anstelle eines generellen Hundehaltungs- und Betreuungsverbots lediglich für ein teilweises Verbot entschieden. Der Zweck dieser Maßnahmen sei es, die durch die tierschutzwidrige Haltung und Betreuung entstandenen Leiden der Hunde zu beenden. Durch die Bestandsreduktion auf höchstens drei Hunde könne erreicht werden, dass der Aufwand für die Betreuung, Versorgung und Pflege der Hunde und nicht zuletzt die finanzielle Belastung vermindert würden.
Die Anordnung, bei Abgabe der Hunde an andere Personen vorab die Zustimmung des Veterinäramtes einzuholen, sei notwendig, um zu verhindern, dass die Tiere nicht an ungeeignete Personen abgegeben oder veräußert würden. Die gesetzte Frist sei ausreichend und notwendig. Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse dringend geboten. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass den Hunden weiterhin Leiden und Schmerzen bzw. in absehbarer Zeit Schäden zugefügt würden. Bei solch eindeutigen und gravierenden Verstößen gegen die Tierschutzbestimmungen müsse der Effektivität der Verwaltungstätigkeit Vorrang eingeräumt werden gegenüber dem Interesse der Tierhalter an der aufschiebenden Wirkung eines etwaigen Rechtsmittels.
3. Am 28. März 2017 ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage erheben (W 5 K 17.327) und im hiesigen Verfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung gegen die Anordnung des sofortigen Vollzuges der Ziffern I bis IV des Bescheides vom 22. März 2017 anzuordnen.
Zur Begründung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wie auch der Klage wurde vorgetragen: Der Vortrag des Antragsgegners sei schlicht falsch. Die Tiere seien bereits durch das Veterinäramt im August 2015 und im März 2016 kontrolliert worden. Insofern sei die Behauptung, dass keine Kontrollen stattgefunden hätten bzw. die Antragstellerin diese nicht zugelassen habe, schlicht falsch. Bis auf die Kontrolle vom 8. Februar 2017 seien alle vorherigen Kontrollen überwiegend beanstandungslos verlaufen. Der Behördenakte sei zu entnehmen, dass die Kontrollen nahezu einen stalkenden Charakter entwickelt hätten und überdurchschnittlich häufig, anlasslos stattgefunden hätten. Bei einer am 4. April 2016 durchgeführten Kontrolle seien zwar Mängel in der Tierhaltung festgestellt worden, jedoch handele sich um dieselben Hunde, die bei den Kontrollen zuvor nicht beanstandet worden seien. Gleichfalls bestätige Frau Dr. O* …, dass ihr die Tiere der Antragstellerin regelmäßig vorgestellt worden seien und sich, sofern notwendig, in Behandlung befänden. Auch die letzte Kontrolle habe letztlich nichts ergeben, da eine zeitnahe ärztliche Vorstellung der Tiere keinerlei Auffälligkeiten gezeigt habe, wie der beigefügte ärztliche Bericht ergebe. Da die Antragstellerin offensichtlich mehrfach unbegründet lediglich aufgrund anonymer Anzeigen durch den Antragsgegner kontrolliert worden sei, dürfte es nachvollziehbar sein, dass die anfängliche Kooperation einer Verweigerungshaltung gewichen sei. Der Antragsgegner sei aufgrund anonymer Anzeigen aktiv geworden. Es sei zu vermuten, dass die in diesen Anzeigen getätigten Anschuldigungen nur von der Nachbarin der Antragstellerin stammen könnten, da nur diese das Grundstück der Antragstellerin einsehen könne. Bezüglich der Nachbarin sei auszuführen, dass diese ein privates Interesse an der Diffamierung der Antragstellerin haben könnte.
Es werde eingeräumt, dass die Tiere an Durchfall gelitten hätten, weswegen sie auch bei Frau Dr. O* … in Behandlung gewesen seien. Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 8. Februar 2017 sei sowohl die Antragstellerin als auch ihre Tochter krank gewesen, sie hätten Aushilfen engagiert, die jedoch selbst kurzfristig abgesagt hätten. Dieser Umstand zeige das Verantwortungsbewusstsein der Antragstellerin. Derzeit sei der Ehemann der Antragstellerin vor Ort und helfe ebenfalls bei der Versorgung der Tiere der Antragstellerin sowie seiner eigenen Tiere. Eine zeitnahe Abreise sei nicht geplant. Für den Fall der Abreise des Ehemannes nehme dieser seine Hunde mit, so dass die Entziehungsverfügung mangels Haltereigenschaft der Antragstellerin unrechtmäßig sei. Der Antragsgegner trage in seinem Bescheid keinen konkreten Grund für die Entziehung der Tiere vor.
4. Das Landratsamt Rhön-Grabfeld beantragte für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde vorgebracht: Die Hundehaltung der Antragstellerin habe in der Vergangenheit, aufgrund verschiedener Beschwerden, immer wieder Anlass zu tierärztlichen Beschwerden gegeben. Zu der beanstandeten Kontrollhäufigeit sei festzuhalten, dass es bei Mängelfeststellungen in Tierhaltungen unabdingbar sei, tierschutzrechtliche Nachkontrollen so lange und so oft durchzuführen, bis die festgestellten Verstöße abgestellt würden. Über bisher angeblich zeitnahe Tierarztvorstellungen von Tieren mit Beschwerden lägen dem Landratsamt keine Unterlagen vor. Im Gegenteil sei festzustellen, dass die notwendigen Untersuchungen erst nach Anordnungen durch das Veterinäramt stattgefunden hätten. So seien auch die Untersuchungen der Hunde und der als Beweis angeführte Bericht der Tierärztin Dr. O* … vom 6. März 2017 erst durchgeführt worden, nachdem die Antragstellerin am 23. Februar (richtig statt: März) 2017 dazu aufgefordert worden sei. Die Feststellungen von Frau Dr. O* …, dass sich der Gesundheits- und Ernährungszustand der angeführten Hunde gebessert habe, verdeutliche noch einmal die durch die mangelnde Fütterung und Pflege verursachten desolaten Ernährungs- und Gesundheitszustände der Hunde zum Kontrollzeitpunkt. Erst durch das Eingreifen des Veterinäramts und die erteilten Auflagen sei eine Verbesserung der Ernährungszustände erreicht sowie die dringenden tierärztlichen Behandlungen eingeleitet worden. Zu den Pflegezuständen der Hunde treffe Frau Dr. O* … keine Aussage, wenngleich der Pflegezustand Teil einer tierärztlichen allgemeinen Untersuchung sei. Letztlich bleibe festzuhalten, dass die Besserungen im Gesundheits- und Ernährungszustand der Hunde für die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Anordnungen irrelevant seien. Bezüglich der Eigentumsverhältnisse an den Hunden sei festzustellen, dass hundesteuerrechtlich drei Hunde auf die Antragstellerin und drei Hunde auf deren Tochter angemeldet seien. Darüber hinaus sei der Bitte des Landratsamts, die Eigentümer der Hunde zu benennen bis heute von Seiten der Antragstellerin nicht nachgekommen worden bzw. die Angaben seien widersprüchlich. Einem eventuell anderen Eigentümer sei es unbenommen, seinen Hund nach vorheriger Absprache mit dem Veterinäramt aus der bisherigen Haltung heraus in seine Obhut zu nehmen.
5. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorliegenden Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Antragstellerin, der sachgerecht dahingehend auszulegen ist (§ 88 VwGO), die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage W 5 K 17.327 bezüglich der Verfügung unter Ziffer I bis III des Bescheids vom 22. März 2017 wiederherzustellen und gegen Ziffer IV des Bescheids anzuordnen, kann keinen Erfolg haben.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, soweit die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen Ziffer I bis III des Bescheids vom 22. März 2017 wiederherzustellen. Denn die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die insoweit vom Antragsgegner getroffene Anordnung entfällt, weil dieser in Ziffer Vdes Bescheids die unter Ziffer I bis III getroffene Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.
Soweit der Antrag gegen die in Ziffer IV des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Androhung unmittelbaren Zwangs gerichtet ist, ist er – als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung – ebenfalls grundsätzlich statthaft. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) entfaltet die Klage gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Art. 21a Satz 2 VwZVG gelten § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der VwGO entsprechend. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in einem solchen Fall auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.
2. Der Antrag ist aber unbegründet.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Vo-raussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antrag-stellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. des Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
2.1. Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. Insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.
2.2. Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt vorliegend, dass die Klage gegen die Anordnungen unter Ziffer I bis III des Bescheids des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 22. März 2017 mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. Denn das eingeschränkte tierschutzrechtliche Haltungs- und Betreuungsverbot für mehr als die drei benannten Hunde (Ziffern I und II des streitgegenständlichen Bescheids) mit Abgabeverpflichtung bzgl. darüber hinausgehender Tiere (Ziffer III des vg. Bescheids) begegnet nach Aktenlage keinen rechtlichen Bedenken.
2.2.1. Das Landratsamt Rhön-Grabfeld stützt die Anordnung einer „Fortnahme“ der Tiere im streitgegenständlichen Bescheid“ auf „§ 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG“, gemeint ist wohl § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG, und das (teilweise) Verbot der Hundehaltung auf „§ 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG“, gemeint ist wohl § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Die Kammer geht davon aus, dass die Anordnung des eingeschränkten Tierhalteverbots ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder in § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 TierSchG findet.
Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Be-seitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nach Satz 2 Nr. 1 des § 16a Abs. 1 TierSchG kann die Behörde insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforde-rungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Gemäß § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgereicht unterbringen (Nr. 1); er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2); er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter u.a. fortnehmen und auf dessen Kosten pfleglich unterbringen. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann die Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt hat und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
Anordnungen zur Verkleinerung eines zu großen Tierbestandes können nach der wohl h.M. auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG gestützt werden (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2016, § 16a Rn. 17 unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 25.5.2012 – 5 S. 22.11; VG Bayreuth, GB v. 11.12.2012 – B 1 K 12.727; VG Würzburg, U.v. 29.4.2010 – W 5 K 09.362; VG Augsburg, U.v. 31.1.2012 – Au 1 K 11.26; alle juris). Allerdings findet sich die Rechtsgrundlage für ein (vollständiges) Tierhaltungs- und Betreuungsverbot in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Damit spricht einiges dafür, dass auch ein eingeschränktes Tierhaltungsverbot, eine Teiluntersagung, die den Inhalt hat, nicht mehr als einen bestimmten Bestand zu halten – wie hier – von dieser Rechtsgrundlage erfasst wird (so wohl auch Lorz/Metzger, TierSchG, § 16a Rn. 22 unter Verweis auf VG Stuttgart, U.v. 14.8.1997 – 4 K 2936/97 – NuR 1998, 52). Letztlich kann dies hier offenbleiben, da die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Normen erfüllt sind.
2.2.2. Die Antragstellerin hat nach summarischer Prüfung im Zusammenhang mit der Hundehaltung in der Vergangenheit eine wiederholte und grobe Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG i.S.d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG begangen.
Nach § 2 Nr. 1 TierSchG ist der Halter bzw. Betreuer eines Tieres verpflichtet, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Eine Zuwiderhandlung gegen § 2 Nr. 1 TierSchG liegt vor, wenn bei den gehaltenen Tieren oder einem Teil davon ein oder mehrere Verhaltensbedürfnisse aus den Funktionskreisen „Nahrungserwerbsverhalten“, „Ruheverhalten“, „Körperpflege“, „Mutter-Kind-Verhalten“, „Sozialverhalten“ oder „Erkundung“ unterdrückt oder erheblich zurückgedrängt worden sind. Eine Zuwiderhandlung gegen § 2 Nr. 2 TierSchG liegt vor, wenn Tieren durch die Einschränkung ihrer Möglichkeit zur Fortbewegung Schmerzen, vermeidbare Schäden oder Leiden zugefügt worden sind. Das Verbot setzt nicht voraus, dass die Zuwiderhandlungen bzgl. aller gehaltenen oder betreuten Tiere begangen worden sind (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 16a Rn. 45). Wiederholt ist eine Zuwiderhandlung bereits ab zwei Verstößen (vgl. VG Würzburg, B.v. 3.9.2012 – W 5 S. 12.718 – juris). Ist demgegenüber nur ein einmaliger Verstoß nachweisbar, kommt es darauf an, ob er grob war. Bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen eine Strafvorschrift ist dies stets zu bejahen (vgl. VG Ansbach, B.v. 3.2.2010 – AN 16 S. 09.01386 – juris; Hirt/Maisack/ Moritz, TierSchG, § 16a Rn. 45). Bei nicht strafbaren Verstößen kommt es u.a. auf die Intensität und Dauer des Verstoßes, auf die Größe der dadurch herbeigeführten Gefahren, das Ausmaß und die Dauer der verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden, auf den Grad des Verschuldens, usw. an (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 16a Rn. 45).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nach summarischer Prüfung anhand der Akten erfüllt. Dies hat das Landratsamt-Rhön-Grabfeld auch im Bescheid vom 22. März 2017 für die Kammer überzeugend und nachvollziehbar dargelegt. Im Einzelnen:
Bei der veterinärärztlichen Kontrolle am 4. April 2016 wurde – nachdem am 21. März 2016 der Zutritt zur Wohnung nicht gestattet worden war – vom beamteten Tierarzt des Landratsamts Rhön-Grabfeld festgestellt (vgl. Bl. 52 der Behördenakte des Landratsamts Rhön-Grabfeld), dass der Ernährungszustand von vier Hunden als untergewichtig zu beurteilen ist. Die Hunde wiesen nur eine minimale Fettabdeckung über den Rippen auf, sodass die Rippen gut tastbar bzw. je nach Felldichte, gut sichtbar waren.
Bei einer Nachkontrolle am 6. Juni 2016 (Bl. 64 der Behördenakte) wurde festgestellt, dass der Ernährungszustand der Hunde unverändert war, wobei drei Hunde als untergewichtig zu beurteilen waren. Bei diesen Hunden war die Taille jeweils deutlich sichtbar und sie zeigten eine sichtbare Einziehung der hinteren Bauchgegend. Der Pflegezustand wurde als mäßig beurteilt. Die Tiere zeigten Verunreinigungen und teilweise Verfilzungen im Fell und zum Teil sehr lange Krallen.
Schließlich lässt sich dem Kontrollbericht des Amtstierarztes über die Kontrolle vom 8. Februar 2017 (Bl. 145 der Behördenakte des Landratsamts Rhön-Grabfeld) entnehmen, dass auf dem Grundstück der Antragstellerin und in deren Wohnung zu diesem Zeitpunkt insgesamt 12 Hunde gehalten wurden. Bei zwei Hunden wurde bei der klinischen Untersuchung ein sehr schlechter Ernährungszustand diagnostiziert, bei zwei weiteren Hunden ein schlechter Ernährungszustand. Bei fünf Hunden wurde der Ernährungszustand als mäßig eingestuft und bei drei Hunden als in Ordnung. Der Pflegezustand der untersuchten Hunde war überwiegend als mäßig zu beurteilen. Die Hunde zeigten Verunreinigungen, Durchfall und teilweise Verfilzungen im Fell und sehr lange Krallen. Auf der Treppe zum 1. Obergeschoss waren eingetrocknete Kotreste sowie ein frischer breiiger Kothaufen sichtbar. In einem Zimmer war der Boden von Kothaufen und eingetrockneten Urinlachen übersät. Der Geruch entsprach – so der Amtstierarzt – dem optischen Bild. Im Hof wurden zwei weitere Hunde untersucht. Auch bei diesen waren Pflegezustand, Gesundheitszustand und Ernährungszustand zu beanstanden. Auch zwei weitere Hunde wurden untersucht und Mängel des Gesundheits-, Pflege- und Ernährungszustands festgestellt. Insgesamt wurde festgestellt, dass die Hunde nicht mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität versorgt wurden. Die 12 untersuchten Hunde wiesen nach Einschätzung des Veterinärs alle einen nicht ausreichenden Pflegezustand auf. Bei einer Vielzahl der Hunde war der Gesundheitszustand ebenfalls zu beanstanden. Die Hunde rochen stark nach Kot und Urin. Insgesamt waren im gesamten Haus Kot- und Urinverunreinigungen der Böden, Wandbereiche und Einrichtungsgegenstände zu sehen und zu riechen. Als abschließendes Gesamtergebnis wurden „hochgradige“ Beanstandungen festgestellt.
Darüber hinaus hat das Landratsamt Rhön-Grabfeld die fachlichen Gründe für eine Reduzierung der Zahl der zu haltenden Hunde im Anwesen der Antragstellerin nochmals im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt: Aus der Tatsache, dass fast alle Hunde der Antragstellerin eine mehr oder weniger stark ausgeprägte Abmagerung aufgewiesen hätten folge, dass auch all diesen Tieren Leiden zugefügt worden sei. Da eine Abmagerung nicht kurzfristig auftrete, sondern erst der längerfristige Nahrungsentzug zu einem mangelhaften Ernährungszustand führe, sei davon auszugehen, dass den Tieren länger anhaltende Leiden zugefügt worden seien. Das gleiche gelte für den vorgefundenen Pflegezustand der Hunde. Hunde vermieden, solange es Ihnen möglich sei, den Kontakt zu ihren Ausscheidungen. Der Geruch der Hunde nach Kot und Urin, sowie sichtbare Reste von Kot und Erbrochenem im Fell einiger Hunde und auch auf den Liegeplätzen führten zu dem Schluss, dass die Hunde aufgrund der mangelhaften Haltung den Kontakt zu ihren Ausscheidungen nicht hätten vermeiden können und von der Antragstellerin auch keine Pflegemaßnahmen bzw. Anpassungen der Haltungseinrichtungen ergriffen worden seien, um einen angemessenen Pflegezustand wiederherzustellen. Dies bestätige auch der bei den Kontrollen vorgefundene Zustand der Haltungseinrichtungen, der durch Kot- und Urinverunreinigungen in sämtlichen angesehenen Räumen gekennzeichnet gewesen sei. Die überlangen Krallen bei einigen Hunden hätten bei diesen zu Unbehagen durch veränderte anatomische Gegebenheiten der Zehen geführt. Die Beläge in den Ohren, zum Teil mit Juckreiz assoziiert, stellten ebenfalls Mängel in der Pflege der Hunde dar. Das Unterlassen einer angemessenen Pflege wie im vorliegenden Umfang und Intensität stelle für die Hunde zwangsläufig eine weitere über einen längeren Zeitraum bestehende Beeinträchtigung im Wohlbefinden dar. Gleiches gelte für die Unterbringung der Hunde. So führten die Hinterlassenschaften der Hunde zu einer enormen Geruchsbelastung im gesamten Wohnhaus. Bei Hunden stelle der Geruchssinn den wichtigsten Sinn zur Wahrnehmung von Umwelteindrücken dar. Auch die soziale Interaktion der Hunde finde über Duftstoffwahrnehmung statt. Umso belastender sei für die Hunde der beißende Geruch im Wohnhaus der Antragstellerin. Die Haltung führe zu einer erheblichen Einschränkung des Wohlbefindens und der Verhaltensbedürfnisse der Hunde.
Diesen fachkundigen Stellungnahmen kommt im vorliegenden Fall erhebliche Bedeutung zu. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wie auch der erkennenden Kammer steht beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, nach dem Gesetz (vgl. § 15 Abs. 2, § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG) eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2013 – 9 CS 13.1946; B.v. 14.7.2008 – 9 CS 08.536; U.v. 30.1.2008 – 9 B 05.3146; VG Würzburg, B.v. 22.11.2011 – W 5 S. 11.849; B.v. 17.9.2010 – 5 S. 10.935; alle juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 15 Rn. 5). Die Einschätzung des zugezogenen beamteten Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu (vgl. auch BayVGH, U.v. 30.1.2008 – 9 B 05.3146; B.v 17.5.2002 – 25 ZB 99.3767; beide juris).
Gegen diese fachliche Meinung von besonderem Gewicht kann die Antragstellerseite mit ihrem Vorbringen, dass bis auf die Kontrolle vom 8. Februar 2017 alle vorherigen Kontrollen überwiegend beanstandungslos verlaufen seien, nicht durchdringen. Zum einen schon deshalb nicht, weil auch die vorherigen Kontrollen – wie aufgezeigt – Mängel ergeben haben. Zum anderen aber auch, weil sich bei der Kontrolle am 8. Februar 2017 deutliche Mängel, nämlich „hochgradige“ Beanstandungen, also solche der höchsten Kategorie, gezeigt haben.
Soweit die Antragstellerseite auf die Schreiben von Frau Dr. O* … vom 30. März 2017 und vom 6. März 2017 abstellt und daraus ableiten möchte, dass die vorgestellten Tiere keine Auffälligkeiten gezeigt hätten, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn zum einen treffen diese Berichte gerade keine Aussage zum Pflegezustand der Hunde der Antragstellerin und erst recht nicht zu den Haltungsbedingungen im Anwesen der Antragstellerin. Zum anderen bestätigen sie zwar, dass der Gesundheits- und Ernährungszustand der vorgestellten Tiere sich in den letzten Wochen gebessert hat. Gleichzeitig bestätigen die Ausführungen der Tierärztin aber gerade auch den früher schlechten Ernährungs- und Gesundheitszustand, wenn dieser nun beispielweise bei dem „Pina Mischling“ mit „deutlich gebessert, Fell ebenfalls“ (Gesundheitszustand) bzw. „deutlich besser“ (Ernährungszustand) oder beim „Husky miniaturhusky 3 beinig“ als „gut, auf der Nase Fell nachgewachsen“ (Gesundheitszustand) bzw. „sehr viel besser, Rippen nicht mehr sichtbar“ (Ernährungszustand) gekennzeichnet wird (vgl. schriftliche Erklärung von Dr. O* … vom 30.3.2017).
Die Ausführungen der Antragstellerseite, die seitens des Veterinäramts erhobenen Vorwürfe träfen gar nicht zu und sie hätten „stalkenden“ Charakter, erscheinen der erkennenden Kammer genauso als bloße Schutzbehauptungen wie die Behauptung, die Antragstellerin sei nur das Opfer einer Nachbarschaftsintrige.
Die Zuwiderhandlungen stellen sich auch als grob und wiederholt dar. Durch diese hat die Antragstellerin den Tieren auch erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt. Die Kammer hat keinerlei Zweifel an den vom Veterinäramt des Landratsamts Rhön-Grabfeld getroffenen Feststellungen, die durch die in den Behördenakten vorhandenen Lichtbildern untermauert werden.
Auch ist hier von einer negativen Prognose auszugehen, denn es liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin ohne den Erlass eines (eingeschränkten) Haltungsverbots weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Insbesondere können dem Vortrag der Antragstellerin keine Tatsachen entnommen werden, die die Annahme rechtfertigen würden, dass sich dies anders darstellen würde. Hierfür ist erforderlich, dass Umstände dargelegt sind, aus denen sich ein individueller Lernprozess des Tierhalters ergibt. Eine bloß äußere – zeitweilige oder situationsbedingte – Änderung der früheren Handlungsweise genügt nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für das Handeln des Tierhalters bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig auszuschließen ist, dass sich der Antragsteller wiederum tierschutzwidrig verhält (vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 19.4.2011 – W 5 S. 11.242, m.w.N.).
Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin vorbringt, dass der Bescheid mangels Haltereigenschaft der Antragstellerin unrechtmäßig sei, weil der Ehemann seine Hunde mitnehme, wenn er abreise, kann sie damit nicht durchdringen.
Hinsichtlich der Störerauswahl gelten die allgemeinen Regelungen des Ordnungsrechts, so insb. Art. 9 LStVG. So ist grundsätzlich der Handlungsstörer heranzuziehen. Bei Verstößen gegen § 2 TierSchG wendet sich die Behörde also regelmäßig an den Halter, Betreuer und/oder Betreuungspflichtigen. In Betracht kommt allerdings auch die Inanspruchnahme des Zustandsstörers, so z.B. der Besitzer oder Eigentümer der Räumlichkeiten, in denen der Vorgang stattfindet oder das gefährdete Tier sich befindet (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 16a Rn. 3 unter Berufung auf VG Arnsberg, B.v. 20.11.2007 – 14 L 749/07). Dabei soll die Behörde – nach den allgemeinen Maßstäben des Sicherheitsrechts – denjenigen Störer in Anspruch nehmen, der die Gefahr bzw. Störung, am schnellsten, wirksamsten und effektivsten beseitigen kann.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe begegnet die Inanspruchnahme der Antragstellerin keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit ist festzustellen, dass es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an den Tieren ankommt. Darüber hinaus ist die Antragstellerin nicht nur Verhaltensstörerin, sondern Besitzerin des Anwesens, in dem die Hundehaltung stattfindet und somit auch Zustandsstörerin. Mithin sprechen hier auch Gesichtspunkte einer effektiven Gefahrenabwehr für die (alleinige) Heranziehung der Antragstellerin. Darüber hinaus hat der Antragsgegner zu Recht darauf verwiesen, dass es einem evtl. anderen Eigentümer selbstverständlich unbenommen sei, seinen Hund nach vorheriger Absprache mit dem Veterinäramt aus der bisherigen Haltung heraus und in seine Obhut zu nehmen. Im Übrigen lässt es die Regelung in Ziffer III des streitgegenständlichen Bescheids explizit zu, dass die betroffenen Hunde von der Antragstellerin – unter den in Satz 2 dieser Ziffer genannten Bedingungen – an dritte Personen und damit auch an die rechtmäßigen Eigentümer abgegeben werden.
2.2.3. Das eingeschränkte Tierhaltungsverbot, mit dem die Hundehaltung der Antragstellerin auf drei Hunde beschränkt wird, erweist sich auch als notwendig i.S.d. § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Auch im Übrigen stellt es sich als verhältnismäßig und ermessensgerecht dar.
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss auch das eingeschränkte Tierhaltungsverbot nach Art und Ausmaß geeignet, erforderlich und verhältnismäßig i.e.S. sein, um weitere Zuwiderhandlungen zu verhindern. Zunächst verhält es sich hier so, dass bei derartigen Verstößen wie im vorliegenden Fall ein behördliches Einschreiten angezeigt ist (zur Frage, ob der Behörde überhaupt ein Entschließungsermessen eingeräumt ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 16a Rn. 5). Des Weiteren sind andere, weniger einschneidende Maßnahmen sind nicht ersichtlich.
2.3. Die in Ziffer IV des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall der Nichtbefolgung der Ziffer III stützt sich auf Art. 29, 34 und 36 VwZVG.
3. Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013). Für das vorliegende Sofortverfahren war der Streitwert um die Hälfte zu reduzieren (vgl. Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel